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Verfahren gegen Jugendliche

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Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende

Auch Jugendliche und Heranwachsende (also Personen, die bei der Begehung der ihnen zur Last gelegten Taten das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten) haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Im Unterschied zu der Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren gegen erwachsene Beschuldigte (also solchen, die 21 Jahre oder älter sind), hat der Gesetzgeber aber hier erkannt, dass junge Menschen noch in einem größeren Maße schützenswert sind. Das hat dazu geführt, dass Jugendlichen und Heranwachsenden nicht nur unter erleichterten Bedingungen –also noch häufiger - ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, als einem Erwachsenen.

Weiterhin soll die Beiordnung auch zeitlich möglichst frühzeitig erfolgen. Der Anwalt soll also den Jugendlichen nicht erst in einer eventuellen Hauptverhandlung vertreten, sondern auch schon früher, im sogenannten Ermittlungsverfahren. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen, unter denen einem Jugendlichen oder Heranwachsenden ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss, zunächst die gleichen, wie die, unter denen einem Erwachsenen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Es wird diesbezüglich auf die Artikel Pflichtverteidiger - allgemeines; und Pflichtverteidiger - wann besteht ein Anspruch verwiesen.

Darüber hinaus sind aber in Jugendstrafsachen auch stets jugendspezifische Gesichtspunkte zu beachten. Grundsätzlich gilt hier: die Vorschrift ist weit auszulegen; je jünger ein Beschuldigter ist, desto eher wird ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein. Zudem ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen bei „zu erwartenden gravierenden Auswirkungen einer Verurteilung, nicht nur aufgrund der Strafhöhe“ (so insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesberichts Hamm, also des obersten Gerichts im Landgerichtsbezirk Essen).

Anhaltspunkte dafür, dass – über die normalen Voraussetzungen des Beiordnungserfordernisses hinaus – einem Jugendlichen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, können sein:

  • eine zu erwartende Jugendstrafe
  • eine mögliche Einbeziehung einer Jugendstrafe, die zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr oder mehr führen kann
  • einem drohenden Bewährungswiderruf in anderer Sache
  • bei drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen
  • bei zu geringer Lebenserfahrung für eine Selbstverteidigung
  • wenn zur Vorbereitung der Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist
  • wenn eine verfahrensbeendende Maßnahme (Verfahrensabsprache) in Betracht kommt
  • wenn Mitangeklagte verteidigt sind
  • wenn die Jugendgerichtshilfe ankündigt, nicht zum Termin zu erscheinen
  • wenn dem Erziehungsberechtigten die Recht entzogen sind, oder er daran gehindert ist, diese wahrzunehmen

Wichtig: Einer der wesentlichen Merkmale des Pflichtverteidigers in Jugendstrafsachen ist, dass hier „von der Auferlegung von den Kosten des Verfahrens abgesehen wird“. Das bedeutet, dass der Staat in der Regel die Kosten des Pflichtverteidigers übernimmt, auch wenn der Jugendliche/Heranwachsende letztlich verurteilt wird. Die Verteidigung ist somit umsonst.

Im Ergebnis wird immer genau zu prüfen sein, ob eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht kommt. Wird die Beiordnung abgelehnt, kann hierin ein Revisionsgrund liegen, daher sollte ein Antrag schon immer dann rein vorsorglich gestellt werden, wenn man sieht, dass das verfahren einen ungünstigen Ausgang zu nehmen droht.

Gerne vertrete ich Sie auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ich selbst noch relativ jung bin, bin ich in der Vergangenheit immer sehr gut mit Jugendlichen und Heranwachsenden zurechgekommen.

Bei Fragen zu diesem Thema erreichen Sie mich zu den angegebenen Bürozeiten unter

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