Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Sexueller Übergriff

Anzeige wegen sexuellem Übergriff? Vorladung wegen sexuellem Übergriff?

Rechtsanwalt für Sexualdelikte - Vorladung wegen sexuellem Übergriff?

Sexueller Übergriff - § 177 Abs. 1 StGB

Der neue § 177 StGB mit Gültigkeit ab dem 10.11.2016 stellt nunmehr den „Sexuellen Übergriff“ unter Strafe. Damit wurde kein neuer Straftatbestand geschaffen, sondern einem alten Straftatbestand, dem der sexuellen Nötigung, neue Nuancen verliehen, die eine Umbenennung notwendig machten.

Bis Ende 2016 war zur Erfüllung des Tatbestands eine Nötigungshandlung erforderlich, also eine Handlung, durch die der entgegenstehende Wille des Opfers gebrochen wurde. Heute genügt es, entgegen dem „erkennbaren Willen“ des Opfers eine sexuelle Handlung (lesen Sie dazu: Sexuelle Handlung: Was ist das?) an ihm vorzunehmen oder von ihm vornehmen zu lassen. Das Nötigungselement wurde also aus dem Tatbestand – und daher auch aus dessen Bezeichnung – gestrichen. Heute findet es sich als Qualifikation in § 177 Abs. 5 StGB. Der neue Grundtatbestand um den es hier geht, ist der der sexuelle Übergriff (Welche Änderungen der Tatbestand des § 177 StGB außerdem erfahren hat und wie diese zu bewerten sind, lesen sie hier: Vergewaltigung - § 177 StGB in der neuen Fassung (ab dem 10.11.2016)). Nun aber gilt es, den Tatbestand des neuen § 177 Abs. 1 – Sexueller Übergriff – für Sie verständlich zu machen. Dazu zunächst der Gesetzeswortlaut:

„(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Die Erfüllung des Tatbestands setzt zweierlei voraus: Erstens muss eine Tathandlung vorliegen und zweitens muss diese entgegen dem erkennbaren Willen des Opfers stattgefunden haben. Sehen wir uns diese Tatbestandsvoraussetzungen des Sexuellen Übergriffs genauer an:

1. Die Tathandlung

Die Tathandlung, bei welcher es sich zwangsläufig um eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB handeln muss, kann sich verschiedentlich darstellen. Es lässt sich in vier verschiedene Möglichkeiten der Begehung unterscheiden:

  1. Der Täter nimmt eine sexuelle Handlung am Körper des Opfers vor („Wer […] sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt…“)
  2. Der Täter lässt eine sexuelle Handlung vom Opfer an vornehmen („Wer […] sexuelle Handlungen […] von [der anderen Person] vornehmen lässt…“)
  3. Der Täter bestimmt das Opfer, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen („Wer […] diese Person zur Vornahme […] sexueller Handlungen an […] einem Dritten bestimmt…“)
  4. Der Täter bestimmt das Opfer zur Duldung sexueller Handlungen durch einen Dritten („Wer […] diese Person zur […] Duldung sexueller Handlungen […] von einem Dritten bestimmt…“)

Beachtlich ist hierbei, dass die zweite Begehungsvariante sowohl Handlungen des Opfers am Täter, als auch an sich selbst umfasst. Zur Erfüllung des Tatbestands des Sexuellen Übergriffs muss also kein sexueller Kontakt zwischen zwei Personen stattfinden. Es genügt etwa, dass der Täter das Opfer zur Masturbation zwingt. Dabei ist auch unbeachtlich, ob dies vor den Augen des Täters geschieht. Da das geschützte Rechtsgut die sexuelle Selbstbestimmung ist, geht es einzig und allein um die Frage, ob das Opfer gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen verleitet wurde, nicht darauf, wer diese Handlungen wahrnimmt. Dies hat gerade in Zeiten moderner Kommunikationsmedien weitreichende Folgen: Gerade in Chatrooms kommt es häufig zu Situationen, in denen Personen (meist Jugendliche und Heranwachsende) von Fremden zu sexuellen Handlungen aufgefordert werden. Dieses auch „Cybersex“ genannte Phänomen bewegt sich, sofern das Opfer aus welchen Gründen auch immer gewisse Handlungen gegen seinen eigenen Willen auch vor ausgeschalteter Kamera vornimmt, am Rande der sexuellen Übergriffe.

Soweit der Täter nicht wie in der ersten Variante selbst aktiv sexuelle Handlungen vornimmt, liegt seine Tathandlung darin, psychisch auf das Opfer einzuwirken und es dadurch zu sexuellen Handlungen zu veranlassen. In der zweiten Variante liegt dieses Veranlassen im bloßen „vornehmen lassen“, während bei den Varianten drei und vier ein „bestimmen“ erforderlich ist.

Bestimmen meint dabei, den Entschluss (Nicht den Willen!) zur Vornahme oder Duldung im Opfer hervorzurufen.

Dies wirft im Zusammenhang mit der Streichung des Nötigungselements einige Fragen auf: Das Opfer soll veranlasst werden, etwas gegen seinen Willen zu tun, allerdings ohne Gewalt oder Drohung, denn diese gehören zum ehemaligen Nötigungselement und stellen die Tat heute in § 177 Abs. 5 StGB unter eine erhöhte Strafandrohung. Andererseits können verbales „Überzeugen“, „Überreden“, etc. nicht gemeint sein, denn diese veranlassen das Opfer gerade nicht dazu, eine Handlung gegen seinen Willen vorzunehmen oder zu dulden, sondern dazu, seinen Willen zu ändern. Der Erfolg des „Überredens“ liegt gerade darin, dass das Opfer seinen entgegenstehenden Willen aufgibt und stattdessen in die sexuellen Handlungen einwilligt, wodurch ein sogenanntes „tatbestandsausschießendes Einverständnis“ vorliegt.

Wie also soll der Täter das Opfer zu Handlungen gegen seinen Willen veranlassen, ohne Gewalt, Drohung oder irgendeine sonstige Art des Zwangs anzuwenden? Alleine vorstellbar ist die Situation, dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen zwar zu erkennen gibt, aber dennoch zwanglos entgegen seinem eigenen Willen handelt. Fraglich ist dann aber, inwiefern dies dem Täter vorzuwerfen ist. Ein guter Rechtsanwalt wird Ihnen helfen können, die Absurdität dieses Tatbestands vor Gericht zu Ihren Gunsten zu nutzen, sollten Sie wegen eines Sexuellen Übergriffs beschuldigt sein.

2. Der entgegenstehende Wille

Das neuerliche Erfordernis eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Opfers ist die Umsetzung des viel zitierten „Nein heißt Nein!“. An sich ist die Voraussetzung des entgegenstehenden Willens selbsterklärend, denn wenn das Opfer einverstanden ist, dann liegt, wie oben bereits erwähnt, schon gar keine strafbare Handlung vor. Zentral für den Tatbestand des Sexuellen Übergriffs ist damit die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens.

Zunächst stellt sich die Frage, für wen dieser Wille erkennbar sein muss. Der Laie würde hier wohl mutmaßen, dass er auf die Erkennbarkeit für den Täter ankommt, denn in aller Regel ist nur dieser zugegen und es geht darum, ob er wusste, dass er den Opferwillen bricht. In letzter Konsequenz würde dies aber bedeuten, dass der Sexuelle Übergriff ein Fahrlässigkeitsdelikt wäre: Der Täter würde dafür bestraft werden, dass er den entgegenstehenden Willen des Opfers sorgfaltswidrig nicht erkannt hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Dies kann nicht der Sinn der Norm sein und war auch nicht die Intention der Reform.

Stattdessen kommt es laut Gesetzgeber auf die Erkennbarkeit für einen (hypothetischen) objektiven Dritten an, der zum Tatzeitpunkt zugegen ist und den Tathergang nach allgemeinen Kriterien bewertet. Entscheidend ist also, ob das Opfer seinen entgegenstehenden Willen ausdrücklich oder konkludent verständlich zum Ausdruck bringt. Der Gesetzgeber nennt dazu beispielhaft die verbale Widerrede, wie auch Weinen oder Abwehr- und Fluchtversuche. Unbeachtlich ist ein nicht nach außen kommunizierter innerer Vorbehalt des Opfers. Ebenso unbeachtlich ist es, wenn das Opfer seinen Widerwillen in nicht erkennbarer Weise zum Ausdruck bringt. Schreibt es etwa vor einer sexuellen Handlung eine SMS mit dem Inhalt, dass es die folgenden Handlungen nicht wolle, sie aber dennoch vornehmen werde, so genügt dies nicht, da der entgegenstehende Wille in der Tatsituation nicht erkennbar wurde. Kurzum: Vom Opfer wird eine erkennbare ablehnende Äußerung jedweder Art gefordert. Dies kann zu absurden Situationen führen: Wenn der Täter etwa den entgegenstehenden Willen des Opfers kennt, das Opfer diesen Willen in der Tatsituation (etwa aus Angst) nicht äußert, so liegt kein tatbestandlicher Sexueller Übergriff vor. Aus einer vermeintlichen Regelung zum Opferschutz wird so eine Pflicht des Opfers, seinem (bekannten) Willen in der konkreten Tatsituation (erneut) Ausdruck zu verleihen. Tut es dies nicht, so kann es dem Täter hinterher auch keine (rechtserheblichen) Vorwürfe machen.

3. Vorsatz

Der Sexuelle Übergriff setzt Vorsatz, also mindestens Fürmöglichhalten und billigende Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung voraus. Wie oben bereits festgestellt, genügt Fahrlässigkeit nicht. Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale, also sowohl die sexuelle Handlung, als auch den Bruch des Opferwillens beziehen. Da es nunmehr auf die objektive Erkennbarkeit des Widerwillens ankommt, genügt es, wenn der Täter die objektiven Tatsachen kennt, die dafür sprechen und es dementsprechend für möglich hält, sich über den Willen des Opfers hinwegzusetzen. Beachtlich ist dies, wenn das vermeintliche Opfer sich zwar objektiv widersetzt, dies aber etwa aufgrund von Erfahrungen, persönlichen Vorlieben oder sexuellen Rollenspielen nicht tatsächlich als Widerwillen zu werten ist. Wenn das Opfer „Nein“ ruft, der Täter aber (aufgrund vorheriger Absprachen) weiß, dass das Opfer seine Handlungen toleriert oder sogar begrüßt, so muss er dieses „Nein“ nicht als Widerwillen verstehen. Nimmt der Täter, um den Widerwillen des Opfers wissend, also eine sexuelle Handlung in der Annahme vor, er weder gerade durch diese Handlung das Opfer zur Zustimmung überzeugen, dann liegt ein sogenannter Tatbestandsirrtum vor: Der Täter macht sich nicht strafbar, da er davon überzeugt ist, seine Handlung werde den Widerwillen das Opfers brechen (und er nicht mal für möglich hält, dass dem nicht so ist). Ein Tatbestandsirrtum liegt bei Sexuellen Übergriffen immer dann vor, wenn der Täter in der festen Überzeugung handelt, seine sexuellen Handlungen geschehen einvernehmlich.

4. Beweisfragen

Bei Sexualdelikten besteht häufig die Problematik, dass neben Täter und Opfer keine Dritten anwesend waren. Somit steht zunächst Aussage gegen Aussage. Sachverständigengutachten können helfen, sind aber kein hundertprozentig sicheres Mittel zur Feststellung der Wahrheit (Lesen Sie dazu hier: http://www.ra-odebralski.de/strafrecht-rechtsanwalt/sexualdelikte/aussagepsychologische-gutachten/). Auch Speichel- und Spermaproben, Fingerabdrücke und ähnliches sind lediglich Indizien. Gerade bei Taten zwischen Personen, die im Vorfeld einvernehmlichen sexuellen Kontakt hatten, ist ihre Beweiskraft extrem gering.

Der neue § 177 StGB behebt diese Beweisproblematik nun nicht, sondern erschwert sie zusätzlich. Ging die Beweisführung vor der Reform dahin, zu beweisen, dass der Täter das Opfer (gewaltsam) genötigt hat, gilt es heute zu beweisen, dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Das Problem ist offensichtlich: Gerade gewaltsame Nötigungshandlungen sind anhand von Hämatomen, etc. leicht zu beweisen, während eine einfach Aussage „verschwindet“, nachdem sie getätigt wurde, sie hinterlässt keine messbaren Spuren.

Noch schwieriger sind Fälle, in denen ein zunächst entgegenstehender Wille sich später geändert hat. Nur, weil das Opfer dem Täter in einer Bar unter Zeugen gesagt hat, dass es keinen sexuellen Kontakt mit ihm wolle, bedeutet dies nicht, dass es seine Meinung nicht eine Stunde später zum Tatzeitpunkt geändert haben kann. Hinzu kommen Situationen, in denen der entgegenstehende Wille gerade erst durch eine sexuelle Handlung aufgehoben wird, wie sie häufig in Partnerbeziehungen anzutreffen sind: Das Führen der Hand des Partners an die eigenen Geschlechtsteile etwa wäre tatbestandlich, bis der entgegenstehende Wille aufgegeben wird. Doch wie soll im Nachhinein bewiesen werden, wann genau dies stattgefunden hat?

Gerade in Fällen mit schwieriger Beweislage ist ein erfahrener Rechtsanwalt unverzichtbar. Bereits bei der Beweiserhebung, etwa bei Hausdurchsuchungen und Probenentnahmen, kann der Rat eines guten Rechtsanwalts über den Ausgang des Falles entscheiden. Daher gilt: Zögern sie nicht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Der alte Glaube, wer sich einen Anwalt nimmt, mache sich verdächtigt, ist ohnehin längst überholt. Ob sie sich einen Anwalt genommen haben, oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Urteilsfindung.

 

Polizeiliche Vorladung wegen: sexueller Übergriff?

Anzeige wegen sexuellem Übergriff?

Beschuldigter wegen sexuellem Übergriff ohne Zeugen

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