Strafverteidiger Odebralski Rechtsanwaltskanzlei Essen

Vergewaltigung

Anklage wegen Vergewaltigung, Festnahme oder Vorladung wegen Vergewaltigung?

Sexualdelikte: Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei

Hausdurchsuchung, Vorladung als Beschuldigter oder Anklage wegen Vergewaltigung?

 

I. Grundsätzliches

Kein Deliktsbereich ist so sensibel, wir der Bereich der Sexualdelikte wie z.B. die Vergewaltigung. Im Gegensatz zu Wirtschaftsstraftaten, die auch im Falle einer Verurteilung keine sozialen Nachteile für die Betroffenen nach sich ziehen, bedeutet hier bereits das Erheben einer einschlägigen Anschuldigung - auch ohne jeglichen handfesten Nachweis - oft das soziale Aus für die Betroffenen.

Gerecht ist das indes nicht, denn Falschbezichtigungen kommen weitaus öfter vor, als die Öffentlichkeit ahnt.

Auch ganz unabhängig von der so oft zitierten Unschuldsvermutung, schätzen führende deutsche Experten - so der Kieler Psychologieprofessor Günther Köhnken - die Quote der Falschbezichtigungen in dem Bereich der Sexualstraftaten bei 30 - 40% (andere Experten sprechen sogar von Quoten von bis zu 60%). Auch der renommierte Rechtsmediziner Klaus Püschel - Direktor des rechtsmedizinischen Institutes Hamburg - musste ernüchtert feststellen, dass sich im Jahre 2009 etwa 27% der angeblich Vergewaltigten schon bei ersten ärztlichen Untersuchungen als Scheinopfer erwiesen hätten; nur in 33% der Fälle handelte es sich um erwiesene Opfer, bei den restlichen 40% sei die Rechtsmedizin zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen (Quelle: Sabine Rückert, Die Zeit 2011: Lügen, die man gerne glaubt). Ralf Eschelbach - Richter am Bundesgerichtshof - schätz die Quote der Fehlurteile in diesem Bereich auf etwa 1/4.

Eine vernichtende Feststellung, die doch im Ergebnis bedeutet, dass etwa bereits jede dritte Anschuldigung in diesem Bereich nachweislich falsch ist.

 

II. Strafrahmen

Im Falle der Verurteilung drohen den Betroffenen hohe Haftstrafen. Es empfiehlt sich hier immer, auf einen erfahrenen Rechtsanwalt zu zählen.

Denn wird eine Person einer Vergewaltigung schuldig gesprochen, so liegt die Freiheitsstrafe nach § 177 Absatz 2 StGB nicht unter zwei Jahren. Dies ist insofern bedeutsam, als dass eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Demnach ist der Schuldspruch immer gleichbedeutend mit einer nicht-bewährungsfähigen Freiheitsstrafe, welche in der Praxis meist vollständig im geschlossenen Vollzug vollstreckt wird.

 

III. Wann liegt dieser Strafbestand vor?

Doch wann ist der Straftatbestand des § 177 Abs. 2 StGB (Vergewaltigung) erfüllt und wie kann mach sich gegen einen solchen Vorwurf überhaupt verteidigen?

Eine Vergewaltigung ist zunächst immer dann gegeben, wenn einer Person mit Gewalt, durch Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer hilflosen Lage an einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt, welche mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Wird der Vorwurf einer Vergewaltigung erhoben, bieten sich für den mit derartigen Verfahren vertrauten Strafverteidiger unterschiedliche Ansatzpunkte.

Zunächst ist vom Rechtsanwalt kritisch zu überprüfen, ob die Angaben der mutmaßlich geschädigten Person zu dem Geschlechtsverkehr bzw. der geschlechtsverkehrsähnlichen Handlung überhaupt zutreffend sind. Fehlen eindeutige Anzeichen hierfür, wie beispielsweise DNA Spuren des vermeintlichen Täters oder Rötungen im Intimbereich, kann dies bereits gegen die Richtigkeit der Angaben sprechen.

Ist es tatsächlich zu Geschlechtsverkehr gekommen, ist im zweiten Schritt zu hinterfragen, ob dieser tatsächlich gegen den Willen des vermeintlichen Opfers vorgenommen worden ist. Hier bietet sich der zweite Angriffspunkt. Denn mitunter kommt es vor, dass Personen zunächst in die geschlechtlichen Handlungen einwilligen, diese Einwilligung jedoch später aus verschiedenen Gründen abstreiten - mit fatalen Folgen für den Betroffenen. Ursachen hierfür können beispielsweise Schamgefühl oder eine Partnerschaft zu einer anderen Person sein. Ebenso kann es vorkommen, dass eine Person betrunken in den Geschlechtsverkehr einwilligt, und sich hinterher hierfür schämt.

Da es beim Tatvorwurf einer Vergewaltigung regelmäßig zu der Konstellation Aussage-gegen-Aussage kommt, sind Kenntnisse aus dem Bereich der psychologischen Aussageanalyse unabdingbarer Voraussetzungen einer erfolgreichen Strafverteidigung. Die belastenden Angaben sind unter den Gesichtspunkten der Aussagekonstanz, der Realkennzeichen sowie verschiedener anderer wissenschaftlicher Instrumente zu begutachte und zu bewerten.

Hierbei sollte bereits mit der Aussageanalyse im Ermittlungsverfahren begonnen werden, um bereits hier eine außergerichtliche Verfahrenseinstellung zu erreichen. Kommt es dennoch zur Klage, sollte das vermeintliche Opfer mit den Widersprüchen in der Aussage konfrontiert und kritisch befragt werden. Häufig kommt es vor, dass Kollegen aus falsch verstandenem Schamgefühl eine kritische Befragung bzw. die Beantragung einer aussagepsychologischen und psychiatrischen Begutachtung der Opferzeugen unterlassen. Dies führt zu fatalen Folgen, welche der Mandant schließlich ausbaden muss.

 

IV. Verfahrensablauf

Wie ist der klassische Ablauf in einer derartigen Verfahren?

Sie melden sich in der Regel bei mir, da Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben. Hierin werden Sie aufgefordert, bei der Polizei zur Vernehmung zu erscheinen und Angaben zu den Tatvorwürfen zu machen. Nach der Beauftragung melde ich mich dann für Sie bei der Polizei und sage den Vernehmungstermin ab. Ab diesem Moment weiß auch die Staatsanwaltschaft, das Sie anwaltlich vertreten werden.

Gleichzeitig beantrage ich, Einsicht in die Ermittlungsakte zu erhalten. Daraufhin wird mir diese zu gesendet, was meistens zwischen sechs und acht Wochen dauert. Die Ermittlungsakte enthält die bisherigen Ergebnisse sowie die Aussagen des mutmaßlichen Opfers. Ich scanne daraufhin die Akte ein, und leite sie Ihnen zur Kenntnisnahme zu.

Daraufhin sehen wir uns beide die Ermittlungsakte genau an. Hierbei analysiere ich die Akte nach eventuellen Unstimmigkeiten unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten. Auch sie müssen die Ermittlungsakte jedoch aufmerksam lesen und diese nach Widersprüchen in tatsächlicher Hinsicht durchsehen. In Einzelfällen kann es sich anbieten, eine Art Gegendarstellung des Geschehens abzugeben.

Treten in rechtlicher Hinsicht Unklarheiten auf, werden auch diese natürlich herausgearbeitet. Nach eingehender Analyse und inhaltliche Auseinandersetzung mit den Inhalten wird es uns sodann hoffentlich schnell gelingen, das Ermittlungsverfahren außergerichtlich einzustellen.

 

V. Hauptverhandlung

Kommt es doch zu einer Hauptverhandlung, gilt es hier, sich mit der Person der mutmaßlich Geschädigten (oft in vorverurteilender Weise von Gerichten und Staatsanwaltschaften als "das Opfer" bezeichnet) und allen Aspekten der Aussagegeschichte genau zu befassen.

Fehl am Platz ist hier jedenfalls eine falsche Zurückhaltung. Inhaltlich sollte die Zeugin nach allen Details befragt werden, um den Echtheit und Genauigkeit der Angaben überprüfen und eventuell Ungereimtheiten finden zu können. Selbst die Bochumer Staatsanwältin Susanne Volkers - etwa 20 Jahre Sonderdezernentin im Bereich Sexualdelikte - kommt zu dem Fazit: "Ich traue jungen Frauen inzwischen alles zu". Um die Wahrheit herauszufinden, gibt es auch ihrer Auffassung nach nur einen Weg: "Man muss Zeuginnen deutlich härter anpacken als früher" (Quelle: Sabine Rückert, Die Zeit 2008: Nichts als die Unwahrheit).

 

Im August 2020 erschien im größten deutschen Wissenschaftsverlag "Springer-Verlag" ein Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt Odebralski zum Thema "Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren".

 

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