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Vergewaltigung

Strafrecht – einzelner Delikte

Vergewaltigung und Sexualstraftaten

I. Kein Deliktsbereich ist so sensibel, wir der Bereich der Sexualdelikte.

Im Gegensatz zu Wirtschaftsstraftaten, die auch im Falle einer Verurteilung keine sozialen Nachteile für die Betroffenen nach sich ziehen, bedeutet hier bereits das Erheben einer einschlägigen Anschuldigung - auch ohne jeglichen handfesten Nachweis - oft das soziale Aus für die Betroffenen.

Gerecht ist das nicht, denn Falschbezichtigungen kommen hier weitaus öfter vor, als die Öffentlichkeit ahnt.

Unabhängig von der oft zitierten Unschuldsvermutung, schätzen führende deutsche Experten - zum Beispiel der Kieler Psychologieprofessor Günther Köhnken - die Quote der Falschbezichtigungen in dem Bereich der Sexualstraftaten bei 30 - 40% (andere Experten sprechen sogar von Quoten von bis zu 60%). Auch der renommierte Rechtsmediziner Klaus Püschel - Direktor des rechtsmedizinischen Institutes Hamburg - musste ernüchtert feststellen, dass sich im Jahre 2009 etwa 27% der angeblich Vergewaltigten schon bei ersten ärztlichen Untersuchungen als Scheinopfer erwiesen hätten; nur in 33% der Fälle handelte es sich um erwiesene Opfer, bei den restlichen 40% sei die Rechtsmedizin zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen (Quelle: Sabine Rückert, Die Zeit 2011: Lügen, die man gerne glaubt). Ralf Eschelbach - Richter am Bundesgerichtshof - schätz die Quote der Fehlurteile in diesem Bereich auf etwa 1/4.

Eine vernichtende Feststellung, die jedoch bedeutet, dass etwa bereits jede dritte Anschuldigung in diesem Bereich nachweislich falsch ist.

II. Im Falle der Verurteilung drohen den Betroffenen hohe Haftstrafen.

Wird eine Person einer Vergewaltigung für schuldig gesprochen, liegt die Freiheitsstrafe nach § 177 Absatz 2 StGB nicht unter zwei Jahren. Hierzu sei zu erwähnen, dass eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Demnach ist ein Schuldspruch immer gleichgesetzt mit einer nicht-bewährungsfähigen Freiheitsstrafe, welche in der Praxis meist vollständig im geschlossenen Vollzug stattfindet.

III. Doch wann ist der Straftatbestand des § 177 Abs. 2 StGB (Vergewaltigung) erfüllt und wie kann mach sich gegen einen solchen Vorwurf überhaupt verteidigen?

Eine Vergewaltigung ist dann vollzogen, wenn einer Person mit Gewalt, durch Drohung einer Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer hilflosen Lage an einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt, welche mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Wird der Vorwurf einer Vergewaltigung erhoben, bieten sich für den geübten Strafverteidiger, vor allem mit Schwerpunkt Sexualdelikte, unterschiedliche Ansatzpunkte der Verteidigung.

Zunächst ist kritisch zu betrachten, ob die Angaben der mutmaßlich geschädigten Person zu dem Geschlechtsverkehr bzw. der geschlechtsverkehrsähnlichen Handlung überhaupt zutreffend sind. Fehlen eindeutige Indizien hierfür, wie beispielsweise DNA-Spuren des vermeintlichen Täters oder Rötungen im Intimbereich, kann hier die Richtigkeit der Angaben angezweifelt werden.

Ist es nachweislich zu Geschlechtsverkehr gekommen, ist als nächstes zu hinterfragen, ob dieser tatsächlich gegen den Willen des vermeintlichen Opfers geschehen ist. Hier findet man den zweiten Verteidigungsansatz. Denn manchmal kommt es vor, dass Personen zunächst in die geschlechtlichen Handlungen einwilligen, diese Einwilligung jedoch später aus verschiedenen Gründen bestreiten - mit fatalen Folgen für den Betroffenen. Ursachen hierfür können beispielsweise Schamgefühl oder eine Partnerschaft zu einer anderen Person sein. Ebenso kann es vorkommen, dass eine Person betrunken in den Geschlechtsverkehr einwilligt, und sich hinterher hierfür schämt.

Da es beim Tatvorwurf einer Vergewaltigung regelmäßig zu der Situation Aussage-gegen-Aussage kommt, sind Kenntnisse aus dem Bereich der psychologischen Aussageanalyse ein wichtiger Bestandteil der erfolgreichen Strafverteidigung. Die belastenden Angaben sind unter den Gesichtspunkten der Aussagekonstanz, der Realkennzeichen sowie verschiedener anderer wissenschaftlicher Instrumente zu begutachten und auszuwerten.

Hierbei sollte bereits mit der Aussagenanalyse im Verfahren begonnen werden, um bereits hier eine außergerichtliche Verfahrenseinstellung zu erreichen. Kommt es dennoch zur Anklage, sollte das vermeintliche Opfer mit den Widersprüchen in der Aussage konfrontiert und kritisch befragt werden. Häufig kommt es vor, dass Kollegen aus falsch verstandenem Schamgefühl eine kritische Befragung bzw. die Beantragung einer aussagepsychologischen und psychiatrischen Begutachtung der Opferzeugen unterlassen. Dies führt zu fatalen Folgen, unter denen der Mandant schließlich leiden muss.

IV. Wie ist der klassische Ablauf in einer derartigen Verfahren?

Sie melden sich in der Regel bei mir, da Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben. Hierdrin werden Sie aufgefordert, bei der Polizei zur Vernehmung zu erscheinen und Angaben zu den Tatvorwürfen zu machen. Nach der Beauftragung melde ich mich dann für Sie bei der Polizei und sage den Vernehmungstermin ab. Ab diesem Moment weiß auch die Staatsanwaltschaft, das Sie anwaltlich vertreten werden.

Gleichzeitig beantrage ich die Einsicht in die Ermittlungsakte. Daraufhin wird mir innerhalb von sechs bis acht Wochen diese zu gesendet. Die Ermittlungsakte enthält die bisherigen Ergebnisse sowie die Aussagen des mutmaßlichen Opfers. Ich scanne daraufhin die Akte ein, und leite sie Ihnen zur Kenntnisnahme weiter.

Danach vereinbaren wir einem Termin in dem wir zusammen die Ermittlungsakte durchgehen. Hierbei analysiere ich die Akte nach eventuellen Unstimmigkeiten unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten. Auch sie müssen die Ermittlungsakte jedoch aufmerksam lesen und diese nach Widersprüchen in tatsächlicher Hinsicht durchsehen. In Einzelfällen kann es sich anbieten, eine Art Gegendarstellung des Geschehens abzugeben.

Treten in rechtlicher Hinsicht Ungereimtheiten auf, werden auch diese natürlich hervorgehoben. Nach eingehender Analyse und inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Inhalten sollte es uns dann möglichst schnell gelingen, das Ermittlungsverfahren außergerichtlich einzustellen.

V. Kommt es doch zu einer Hauptverhandlung, gilt es hier, sich mit der Person der mutmaßlich Geschädigten (oft in vorverurteilender Weise von Gerichten und Staatsanwaltschaften als "das Opfer" bezeichnet) und allen Aspekten der Aussagegeschichte genau zu befassen.

Fehl am Platz ist hier jedenfalls eine falsche Zurückhaltung. Inhaltlich sollte die Zeugin nach allen Details befragt werden, um den dataillierungsgrad der Angaben überprüfen zu können. Selbst die Bochumer Staatsanwältin Susanne Volkers - etwa 20 Jahre Sonderdezernentin im Bereich Sexualdelikte - kommt zu dem Fazit: "Ich traue jungen Frauen inzwischen alles zu". Um die Wahrheit herauszufinden, gibt es auch ihrer Auffassung nach nur einen Weg: "Man muss Zeuginnen deutlich härter anpacken als früher" (Quelle: Sabine Rückert, Die Zeit 2008: Nichts als die Unwahrheit).

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer

0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Aus dem Bereich "Vergewaltigung" bearbeite ich regelmäßig und erfolgreich Fälle, daher stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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