Rechtsanwalt bei Verstoss gegen das Gewaltschutzgesetz

Gewaltschutzgesetz

Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz

Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) erhalten?

Wurden Sie beschuldigt gegen das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellung verstoßen zu haben?

Häusliche Gewalt ist auch heutzutage immer noch ein weit verbreitetes Thema. Die meisten Betroffenen wissen nicht, wie sie sich richtig verhalten sollen und welche Möglichkeiten es gibt um sich zu schützen. Aber auch, welche Rechte man hat, um sich dagegen zu wehren, ist vielen unklar.

 

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Was ist die Summe aus 9 und 9?

Rechtslage: Gewaltschutzgesetz - Was bedeutet das?

Strafverteidiger bei Vorladung oder Verstoss gegen das Gewaltschutzgesetz

Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz dient dazu, das Opfer im privaten und häuslichen Umfeld vor weiteren Handlungen des Täters zu schützen. Dieses besteht aus vier Paragraphen, welche die Schutzanordnungen bei vorsätzlichen Verletzungen von Gesundheit, Freiheit und des Körpers einer Person regeln.

Das Gewaltschutzgesetz bietet Betroffenen die Möglichkeit zivilrechtliche Schutzmaßnahmen zu erhalten, nachdem sich der- oder diejenige aus einer Gewaltbeziehung gelöst hat. Hier gilt ganz klar: Wer Gewalt anwendet, muss gehen!

 

Was ist überhaupt häusliche Gewalt?

Grundsätzlich betrifft häusliche Gewalt die psychische, physische, sexuelle, soziale sowie ökonomische Gewalt zwischen zwei oder mehreren erwachsenen Personen, die in einer nahen Beziehung zueinander stehen. In etwa 80% der Fällen hat der Mann die Rolle des Täters eingenommen. Jedoch ist zu beachten, dass die Dunkelziffer der betroffenen Männer höchstwahrscheinlich sehr hoch ist. Ausschlaggebend für häusliche Gewalt ist auch nicht die soziale Schicht des Opfers, denn die Realität zeigt: Häusliche Gewalt ist in jeder Schicht des sozialen Lebens zu finden.

Es gibt viele verschiedene Formen von häuslicher Gewalt, hierzu gehören beispielsweise die Isolation, wobei der betroffenen Person der Kontakt zu Freunden und Bekannten verboten wird oder die Einschüchterung, wo das Opfer durch Waffen oder Gesten eingeschüchtert wird.

Eine Gewaltstudie des Robert Koch Instituts fand heraus, dass es sogenannte Risikofaktoren gibt, mit welchen man eher in eine solche Lage gelangen kann. Zu einer solchen Risikogruppe gehören häufig sehr junge Mütter oder Frauen mit Migrationshintergrund.

 

Wird auch psychische Gewalt erfasst?

Anklage bei Verstoss gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz
Ja, auch psychische Gewalt wird erfasst. Diese bezieht sich in erster Linie auf Stalking oder unzumutbare Bedrohungen, die zu psychischen Beeinträchtigungen führen. Häufig wird hier von den Tätern sogenannter ,,Telefonterror‘‘ betrieben. In einem besonders schweren Fall der Belästigung einer Frau durch den oben genannten Telefonterror verhängte das Oberlandesgericht Hamm 720 Tage Ordnungshaft für den Täter.

 

Polizeiliche Wegweisung

Die Wegweisung ist in allen Bundesländern in den bestehenden Polizeigesetzen verankert. Wird also die Polizei zu einem Einsatz häuslicher Gewalt gerufen, kann sie eine sofortige Wegweisung des Täters erwirken, sodass der sofortige Schutz des Opfers gewährleistet wird. Der Weggewiesene darf von nun an für bis zu 14 Tage die betroffene Wohnung nicht mehr betreten oder Kontakt zu dem Opfer aufnehmen.
 

Was umfasst den Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz? 

Der Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wird nur dann gewährleistet, wenn das Opfer einen Antrag bei dem zuständigen Gericht stellt. Eine Anzeige bei der Polizei genügt nicht. Jedoch sind die Betroffenen auf schnelle Hilfe angewiesen. Aufgrund dessen können die Geschädigten eine eidesstattliche Versicherung abgeben, in denen die behaupteten Beeinträchtigungen versichert werden müssen. Liegt diese vor, entscheidet das Gericht unverzüglich.

In einer solchen Entscheidung kann das Gericht gegen den Täter bestimmten Anordnungen treffen. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

  1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten
  2. sich in einem bestimmten Umkreis der verletzten Person aufzuhalten
  3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält
  4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen
  5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen

Der Täter muss sich dann sofort an diesen Beschluss halten.

 

Welche Gerichte sind zuständig?

Für das Gewaltschutzverfahren sind die Familiengerichte zuständig, auch wenn Opfer und Täter nicht miteinander verwandt sind.

 

 

info@ra-odebralski.de

Notfall: 015111632082

 

Ich habe eine Vorladung wegen einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz erhalten. Was kommt nun auf mich zu? 

In §4 GewSchG heißt es:
,,Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

  1. Anordnung nach §1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
  2. Verpflichtungen aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach §214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit §1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit §1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.

Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.‘‘

Das bedeutet, dass jeder Verstoß gegen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz strafbar ist. Wer einem gerichtlich angeordneten Beschluss zuwiderhandelt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Damit soll der Schutz des Opfers intensiver sicher gestellt werden.

Nach dem Urteil des 5.Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2007 (5 StR 536/06, BGHSt 51, 257; dem folgend BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 - 2 StR 431/07, vom 17. September 2008 - 1 StR 415/08 und vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 404/10) ist indes die wirksame Zustellung Vorraussetzungen für die Strafbarkeit. Eine bloße Kenntnis vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich (BGH, Urteil vom 15. März 2007, aaO S. 261)  Zusätzlich muss er den Verstoß gegen die Anordnung gewollt haben (Vorsatz) oder zumindest billigend in Kauf genommen haben (bedingter Vorsatz).

 

Welche Maßnahmen können den Täter noch treffen?

Verstößt der Täter gegen die einstweilige Anordnung des Gerichts, so kann bei dem Familiengericht ein Vollstreckungsantrag erhoben werden. Infolgedessen kann gegen den Beschuldigten ein Zwangsmittel wie Zwangsgeld oder gar Zwangshaft erhoben werden. Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des Täters und dem Maß des Verstoßes.

 

Kann eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verlängert werden?

Ja, nach Ablauf der Befristung kann ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden, wenn der Schutz weiterhin erforderlich ist.

 

Kann ich wegen einem Verstoß ins Gefängnis kommen?

Theoretisch ja, praktisch kommt dies allerdings selten vor. Eine Inhaftierung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Täter gegen die Beschlüsse verstößt.Es gibt zwei Möglichkeit, wie es dann zu einer Inhaftierung kommen kann:

  1. Haft wegen Straftat
    Verstößt der Beschuldigte permanent gegen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz, so kann dieser in Untersuchungshaft genommen werden, wenn ein Haftgrund vorliegt. Ein solcher kann beispielsweise Flucht- oder Verdunkelungsgefahr sein. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Gerichtsverfahren wegen der Verstöße, kann der Täter auch zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden. Erfahrungsgemäß kommt das jedoch nur ganz selten vor. Zum Beispiel wenn der Beschuldigte vorbestraft ist oder ganz erhebliche Verstöße vorliegen.
  2. Haft im Wege der Zwangsvollstreckung
    Bleibt die Zwangsvollstreckung durch Anordnung von Zwangsgeldern erfolglos, kommt eine Verhaftung des Täters im Wege der Zwangsvollstreckung in Betracht. Das nennt man dann Zwangshaft.

 

Wie sollte ich als Täter bei einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz vorgehen?

Sollte Ihnen der Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz vorgeworfen werden, sollten Sie sich umgehend an einen Strafverteidiger wenden. Dieser kann vor allem prüfen, ob die Voraussetzungen für die getroffenen Anordnung überhaupt vorlagen und gegen einen Beschluss vorgehen. Je schneller Sie sich an einen Strafverteidiger wenden, desto höher sind Ihre Verteidigungschancen!

 

Vorladung oder Anzeige bei einem Verstoß gegen das Gewaltschutzsgesetz?

Auch hierbei stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Seite!