Gefahrgutbeförderungsgesetz

Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz erhalten?

Wird Ihnen vorgeworfen gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz verstoßen zu haben?

Haben Sie mit dem Transport gefährlicher Güter zu tun? Das müsste Sie es kennen: das Gefahrgutbeförderungsgesetz. Dieses ist nämlich Grundlage für den Transport gefährlicher Güter mit Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen, sowie Wasser- und Luftfahrzeugen in Deutschland.

Darüber hinaus enthält das Gefahrgutbeförderungsgesetz die Ermächtigung, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter zu erlassen.

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz gilt grundsätzlich für alle Verkehrsträger und die Magnetschwebebahn. Es enthält selbst nur allgemeine Bestimmungen, da es Grundlage für Detailregelungen verschiedener Verordnungen ist. Diese sind beispielsweise die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (kurz: GGVSEB) oder die Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (kurz:GbV).

 

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Geltungsbereich

Strafverteidiger bei Vorladung oder Verstoss gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz

§1 Abs.1 GGBefG bestimmt, was genau das Gefahrgutbeförderungsgesetz abdeckt. Dazu gehört nicht nur, wie oben genannt, der Transport gefährlicher Güter mit allen Verkehrsträgern, sondern auch das Herstellen, Einführen und das Inverkehrbringen der Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter.

Nicht vom Geltungsbereich des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erfasst ist jedoch der Transport innerhalb von Betrieben und miteinander verbundener Betriebsgeländen. Trotzdem muss beachtet werden, dass das Gefahrgutbeförderungsgesetz gilt, sobald ein Gefahrgut auf oder über eine öffentliche Straße befördert wird.  Des Weiteren gilt das Gefahrgutbeförderungsgesetz nicht für Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr oder Beförderungen mit Bergbahnen.

 

Was ist überhaupt Gefahrgut?

In §2 Abs.1 GGBefG heißt es:

,,Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.‘‘

Dazu gehören zum Beispiel Säuren oder Laugen.

 

Was ist unter Beförderung zu verstehen?

Anklage bei Verstoss gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz

§2 Abs.1 GGBefG befasst sich mit dem Begriff der Beförderung und erläutert, dass nicht nur der Vorgang der Ortsveränderung davon erfasst ist. Vielmehr geht es auch um die Übernahme und Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen, Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt ist dabei ein Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels.

 

 

info@ra-odebralski.de

Notfall: 015111632082

 

Ermächtigungen

§3 GGBefG ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit Zustimmung des Bundesrates, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen. Diese Ermächtigung führt dazu, dass ein formelles Gesetzgebungsverfahren nicht erforderlich ist, was wiederum eine schnelle Reaktion auf einen plötzlich auftretenden Regelungsfall möglich macht.
 
 

Wird Ihnen vorgeworfen gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz verstoßen zu haben?

§11 GGBefG sieht einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Bestraft wird, wer gegen sicherheitsrelevante Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter verstößt und dabei vorsätzlich handelt oder dies beharrlich wiederholt und der Verstoß zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder von fremden Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert führt.
 

Vorladung oder Anzeige bei einem Verstoß gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz?

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