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Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski

Was ist Cybergrooming? I Strafbarkeit

Straftaten werden mehr und mehr über das Internet begangen, eine der Straftaten aus dem Bereich des Sexualstrafrechts welche vielen Beschuldigten ein Begriff ist, ist sogenanntes Cybergrooming.

Diese Art von Straftat meint zunächst eine gezielte Kontaktaufnahme durch Täter mit Kindern oder Jugendlichen über das Internet, mit dem Ziel diese emotional zu manipulieren und für sexuelle Zwecke auszunutzen. Das sogenannte Cybergrooming ist in Deutschland strafbar als sexueller Missbrauch von Kindern mittels Internet, und wird in der Relel von § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt erfasst undmit einer Feierstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft. Hinzu kommen können weitere Straftatbestände wie beispielsweise Nötigung, sexuelle Nötigung oder Besitz Verschaffung kinderpornographischer Inhalte.

 

Was ist Cybergrooming?

Bei dieser Art von Straftat nutzen Beschuldigte zunächst verschiedene Plattformen bzw. soziale Medien, um mit Kindern oder Jugendlichen in Kontakt zu treten. In der Regel legen sich Beschuldigte einen Account unter einer falschen Identität an wie beispielsweise er unter dem Alias einer ebenfalls jugendlichen Person mit angenehmen Erscheinungsbild, um eine Kontaktaufnahme zu erleichtern. Die Kontaktaufnahme erfolgt hierbei sowohl über soziale Netzwerke wie Instagram, Snap-Chat, Facebook oder TikTok, sowie über Onlinespiele, Messengerdienste oder auch Leihstreaming Plattformen wie YouTube oder Twich.

im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme bauen Beschuldigte erst eine Verbindung mit späteren Geschädigten auf, in dem Interesse an Hobbys, Problemen und Gefühlen gezeigt wird. Dies geht in der Regel einher mit Komplimenten oder auch den Schenkeln von materiellen Dingen wie beispielsweise dem Aufladen von Handyguthaben, der Mitteilung von Amazon Gutscheinen oder ähnlichem. Ist auf diese Art und Weise erst einmal eine Verbindung hergestellt, versuchen Beschuldigte dann in einem weiteren Schritt, das spätere Opfer von erwachsenen Bezugspersonen zu isolieren indem man sich beispielsweise als einziger und verständnisvoller Partner ausgibt.

In der Folge werden dann in der Regel Bilder ausgetauscht, zunächst allgemeine Bilder harmlosen Inhalts. Zudem werden Gespräche mit der Zeit auf sexuelle Themen gelenkt um die späteren Opfer für diese Themen zu interessieren. Typischerweise sind hier Fragen nach dem ersten Mal, ob man sich schon einmal angefasst hat oder nach vermeintlichen sexuellen Erfahrungen. Auf diese Art sollen Kinder dann in einem weiteren Schritt dazu gebracht werden, später sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen oder intime Bilder zu übersenden.

In der Folge kann sogenanntes Cybergrooming gefährlich für die Opfer und ihre psychische Entwicklung sein. Sind erst einmal Nacktbilder übersandt, drohen Beschuldigte später in der Folge damit, diese zu veröffentlichen, sollten nicht weitere Bilder geschickt oder sexuelle Gefälligkeiten erfüllt werden. Manchmal werden andere Dinge erpresst oder auf ein persönliches Treffen gedrängt. Geschädigte fühlen sich durch derartiges Verhalten gerade angesichts des bestehenden Machtgefälles im Hinblick auf das Alter häufig überfordert. In der Regel erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt aber eine Offenbarung gegenüber den Eltern, welche in der Regel die Polizei einschalten und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren so in Gang bringen.

 

Was droht Beschuldigten bei einer Verurteilung wegen Cybergrooming?

Zunächst ist festzustellen, dass sogenannte Cybergrooming keinem einzelnen juristischen Straftatbestand zuzuordnen ist. Vielmehr kann das Verhalten, wie alle Straftaten, in niederschwelligen oder sehr expliziter Form erfolgen. Denkbar sind insofern wenig schlimme Verhaltensweisen an der Grenze zur Strafbarkeit, sowie massive Bedrohungen und Nötigungen vonKindern mit dem Ziel, diese zur Übersendung von Bildern oder sexuellen Gefälligkeiten zu bedrängen.

Häufig ist die Beweislage bei Fällen von sogenannten Cybergrooming zum Nachteil der Beschuldigten eindeutig. Erfolgt eine Hausdurchsuchung, werden häufig Handys, Tabletts und Speichermedien mitgenommen, werden die strafbaren Chats und Inhalte auf diesen festgestellt, macht ein bestreiten im weiteren Verlauf des Verfahrens häufig wenig Sinn. Werden diese Inhalte gefunden ist es insofern häufig ratsam, Eingeständnis abzulegen um Strafmilderung zu erreichen.

Im Falle von sogenannten Cybergrooming ist sowohl eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage, ein Abschluss im Wege eines Strafbefehls aber auch eine Anklage des Beschuldigten möglich. Im Interesse der Beschuldigten bemühen wir uns im Rahmen der Verteidigung immer, derartige Verfahren möglichst diskret und außergerichtlich zum Abschluss zu bringen.

 

Verteidigung in Verfahren wegen Cybergrooming

Regelmäßig verteidigen wir Beschuldigte in Strafverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern, insbesondere wegen sogenannten Cybergrooming. Sinnvoll ist es hier wie in jedem Sexualstrafverfahren, sich zunächst die Ermittlungsakten anzusehen um sich ein Bild davon zu machen, wie die Dinge liegen. Anschließend bemühen wir uns nach der von uns entwickelten Methode Hauptverhandlung vermeiden darum, für unsere Mandanten eine belastende öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

 

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