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Kinderpornografie: Hausdurchsuchung bei WhattsApp-Gruppe unverhältnismäßig (AG Arnsberg)

Unser Mandant war Mitglied in einer Gruppe der Kommunikationsplattform WhattApp in welche regelmäßig pornographische Bilder mit legalen Inhalten eingestellt wurden.

Zwischendurch kam es vereinzelt offenbar dazu, dass auch strafbare Inhalte in Form von kinderpornographischen oder jugendpornographischen Bilddateien in die Gruppe gepostet wurden. Die Staatsanwaltschaft leitete sodann gegen sämtliche Teilnehmer der Gruppe ein Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie ein und beantragte gegen sämtliche Mitglieder Hausdurchsuchungen.

In Bezug auf unseren Mandanten konnte eine solche verhindert werden, das Amtsgericht Arnsberg schloss sich vollumfänglich dem Vorbringen der Verteidigung an und lehnte den Antrag auf Durchsuchung ab. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei "nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass in einer Gruppe mit einer Unzahl gleichzeitig angemeldete Mitglieder eine derartige Flut an Material gepostet wird, dass eine Wahrnehmung sämtlicher Inhalte durch den einzelnen Betroffenen ausgeschlossen ist. Sofern - wie hier - in einem Zeitraum von drei Tagen insgesamt etwa 7.500 Bilder in eine Gruppe gestellt würden, kann bei den einzelnen Mitgliedern schon nicht mehr von einer Wahrnehmung sämtlicher Inhalte, erst recht aber nicht von einem bewussten Besitz dieser Daten ausgegangen werden".

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