Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

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Wiederaufnahme: LG Kassel Wiederaufnahmegesuch zulässig

Die dritte große Stafkammer des LG Kassel hat durch Beschluss vom 07.08.2013 das Wiederaufnahmegesuch des Antragstellers gegen ein Urteil der Wirtschaftsstrafkammer am LG Darmstadt für zulässig erklärt.

Das Landgericht Darmstadt – 18. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer - hatte in dem Ursprungsverfahren trotz Bestreitens meines Mandanten für Recht erkannt, dass dieser im Jahre 2007 eine Urkundenfälschung begangen haben sollte, indem er einen gefälschten Überweisungsträger bei einer Sparkasse eingereicht hatte. Er habe das Dokument mit der Unterschrift einer anderen Person versehen, um eine Auszahlung an sich selbst zu veranlassen.

Zu dem Urteil hatte man sich offenbar deswegen verleiten lassen, da mein Mandant einschlägig vorbestraft war und man in die Tat insofern schon nach der Lektüre des Bundeszentralregisters problemlos zutraute.

Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens brachte mein Mandant sodann jedoch ein Beweis dafür bei, dass es sich bei den eingereichten Schriftstücke nicht um eine von ihm vorgenommene Fälschung handelte, sondern dass der Überweisungsträger tatsächlich von derjenigen Person unterschrieben worden war, dessen Unterschrift ertrug. Gemeinsam mit dem Wiederaufnahmeantrag wurde eine Erklärung des tatsächlichen Ausstellers eingereicht und hiermit den Anforderungen der so genannten erweiterten Darlegungslast genüge getan.

(dies war erforderlich, da sich Gerichte nach gängiger Praxis gegen Wiederaufnahmeanträge sperren und nach Möglichkeit versuchen, derartige Anträge bereits als unzulässig abzulehnen.) Erst durch die beigebracht Erklärung des tatsächlichen Ausstellers, welche sodann den Voraussetzungen der Rechtsprechung an die erweiterte Darlegungslast gerecht wurde, konnte das Gericht letztlich dazu gezwungen werden, den Antrag für zulässig zu erklären.

Das Probationsverfahren ist insofern angeordnet worden. Da es sich bei dem Fall aber lediglich um einen einzigen aus einer Reihe in dem Urteil festgestellter Betrugsfälle handelt, bleibt abzuwarten, ob sich ein Freispruch in diesem Bereich tatsächlich auf das gesamte Urteil auswirken wird.

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