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Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger

Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger - Vorladung als Beschuldigter oder Anklage?

Sexualdelikte: Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei

Vorladung als Beschuldigter wegen: sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter wegen des "sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen" erhalten - oder hatten soger eine hausdurchsuchung wegen diesem Vorwurf?

Dann sind Sie auf meiner Seite zunächst einmal genau richtig, denn der Vorwurf des sexuellen Missbrauches widerstandsunfähiger Personen ist eine sehr ernst zu nehmende Sache. Denn der Gesetzgeber sieht hier eine Freiheitsstrafe von zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vor - pro Fall! Und in der Regel handelt es sich nicht nur um einen Fall des sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen, sondern in der Praxis werden meistens eine Vielzahl derartiger Übergriffe behauptet.

In sog. "besonders schweren Fällen - also solchen bei denen "der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder handlungen vornimmt, die mit den Eindringen in den Körper verbunden sind" (§ 179 Abs. 5 StGB) eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren vor. Hierbei ist gleich auf folgendes hinzuweisen: nur Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren können noch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Wird man wegen einem solchen Vorwurf verurteilt, droht tatsächlich der Weg in die Haftanstalt als Sexualstraftäter. Um so wichtiger ist hier eine gute und kompetente Verteidigung, um diese Folge zu vermeiden.

 

I. wann ist eine Person “zum Widerstand unfähig”?

Die Widerstandsunfähigkeit kann zunächst unterschiedliche Ursachen haben: nach § 179 Abs. 1 StGB kann eine Person “wegen eine geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung” (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder auch “körperlich” (§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zum Widerstand unfähig sein.

“Geistige Widerstandsunfähigkeit” gem. § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann zunächst in Fällen geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung gegeben sein.

Hiervon ist aber nicht jede Art der geistigen Behinderung erfasst, auch wenn diese einen “nicht unerheblichen Schweregrad” erreicht (NStZ-RR 05, 232, 233). Der Grund hierfür ist: wäre der geschlechtliche Kontakt mit einer geistig behinderten Person immer strafbar, spräche man hierdurch den geistig behinderten Menschen zugleich jegliche Dispositionsfreiheit über ihre eigene Sexualität ab. Die kann und soll jedoch nicht sein, auch ein geistig behinderter Mensch kann in sexuelle Handlungen freiverantwortlich einwilligen.

Insgesamt sind die Anforderungen hier sehr hoch, Fälle des sexuellen Missbrauches widerstandsunfähiger Personen zum Nachteil von geistig behinderten Menschen sind in der Praxis eher die Ausnahme.

Der häufigste Anwendungsfall der Widerstandsunfähigkeit ist die sog. “tiefgreifende Bewusstseinsstörung”. Diese ist gegeben bei: völliger Bewusstlosigkeit (z.B.: Schlaf oder Ohnmacht); schwere Rauschzustände nach Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenkonsum; Schockzustände sowie auch der Zustand völliger Erschöpfung oder Apathie (Darstellung nach; Fischer, Kommentar zum StGB, § 179).

Also: der sexuelle Kontakt mit einer - auch sehr - betrunkenen Person ist nicht unter dem Gesichtspunkt des sexuellen Missbrauches widerstandsunfähiger Personen strafbar; dies ist erst dann der Fall wenn die Person einschläft oder sich nicht mehr bewegen kann. Auch wenn die Person einwilligt und hinterher behauptet einen "Filmriss" zu haben, ist der Straftatbestand nicht erfüllt. Anders als im Zivilrecht kann eine einmal erteilte Einwilligung hier nicht rückwirkend - unter Berufung auf eine alkoholbedingte Unfähigkeit zur freien Willensbildung - widerrufen werden.

Das Vorliegen körperlicher Widerstandsunfähigkeit (im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt stets Gebrechen oder Hemmnisse voraus, die keine psychische Ursache haben. Gemeint sind beispielsweise körperliche Krankheiten oder Behinderungen somatischer Art (Lähmung) oder auch Zustände wie Fesselung. Körperliche Widerstandsunfähigkeit kann auch infolge des Festhaltens durch Dritte gegeben sein. Die Anforderungen an eine körperliche Widerstandsunfähigkeit sind somit hoch, erforderlich ist hier, dass das Opfer "zu jeglicher Abwehrhandlung unfähig ist". Ist das vermeintliche Opfer lediglich körperlich unterlegen, verzichtet aber aus Furcht vor dem Täter auf Widerstand, ist keine körperliche Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 StGB gegeben (dann aber gegebenenfalls Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Form des “Ausnutzens einer hilflosen Lage”).

Insgesamt ist festzustellen: das Opfer muss vollkommen unfähig sein, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern; ist die Willensbildung auch nur in Grundzügen möglich, liegt keine “Widerstandsunfähigkeit” vor; dann aber eventuell Vergewaltigung nach § 177 StGB.

Der in der Praxis häufigste Fall der Widerstandsunfähigkeit ist das - oft infolge vorangegangenen Alkoholkonsums - schlafende Opfer, an welchem sodann sexuelle Handlungen vorgenommen worden sein sollen.

 

II. was sind “sexuelle Handlungen”?

Wie schon in dem Beitrag zu dieser Frage (vgl: sexuelle Handlung - was ist das?) ausgeführt wurde, wird die sexuelle Handlung in § 184g Nr. 1 StGB definiert als “jede Handlung, die im Hinblick auf das geschätzte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist”.

Hierbei wird die sexuelle Handlung nach objektiven Kriterien bestimmt, so ist beispielsweise schon jede Berührung der Geschlechtsteile einer andern Person eine sexuelle Handlung, auch Berührungen über der Bekleidung (ausgenommen sind nur flüchtige Berührungen).

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauches von Widerstandsunfähigen ist aber selten fraglich, ob überhaupt eine "sexuelle Handlung" vorliegt. Denn in nahezu allen Fällen behaupten die vermeintlichen Geschädigten, sie seinen im Schlaf an den Brüsten berührt worden, bzw. ihnen sei ein Finger eingeführt oder der Beischlaf vollzogen worden. Hierbei handelt es sich in jedem Fall um “sexuelle Handlungen”.

 

III. Wie kann ich im schlimmsten Falle bestraft werden?

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor; wenn “der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder Handlungen vornimmt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind” (§ 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB), beträgt die Mindeststrafe 2 Jahre.

Doch auch in diesem Fall kann eine Haftstrafe durch den Verteidiger abgewendet werden. Bei einem geständigen Täter rege ich beispielzweise frühzeitig die Durchführung eines sog. Täter-Opfer-Ausgleiches im Sinne des §§ 46a StGB an; dieser kann - wenn das Opfer zustimmt und eine finanzielle Wiedergutmachung geleistet wird - dazu führen, dass vom Gericht ein sog. “minder schwerer Fall” angenommen wird, welcher den Beschuldigten dann noch einmal vor der JVA rettet.

Beispielsweise konnte ich in einem hier im Jahre 2014 betreuten Fall die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 2 Jahren auf eine Strafe von 1 Jahr und 4 Monate herunterdrücken.

Wird der Vorwurf des sexuellen Missbrauches bestritten, muss sich die Verteidigung besonders gut vorbereiten. Denn in diesen Fällen ist für den Täter im Falle der Verurteilung (soweit das Einführen des Fingers oder Penis in Rede steht) die Haftstrafe aufgrund der vorgesehenen Mindeststrafe von 2 Jahren zwingende Folge.

Die Antwort auf die Frage nach der schlimmsten möglichen Bestrafung lautet: im schlimmsten Falle droht eine vollstreckbare Haftstrafe. Bei einem (die vermeintliche Tat bestreitenden) und nicht einschlägig vorbestraften Ersttäter zwischen 2, 6 Jahren und 3 Jahren (ohne Bewährung). Hinzu kommt dann die Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis sowie die sozialen Folgen.

 

IV. Kann ich mich gegen den Vorwurf überhaupt verteidigen?

Ja, definitiv. Die richtige Strategie hängt aber hier von dem individuellen Fall ab. Denn anders als beispielsweise in Verfahren wegen Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern, gibt es hier keine belastende Aussage eines vermeintlichen Opfers, mit welcher man sich auseinandersetzen und Widersprüche herausarbeiten muss. Das (in den meisten Fällen: schlafende) Opfer hat den vermeintlichen Vorfall naturgemäß nicht mitbekommen; andernfalls läge schon keine Widerstandsunfähigkeit vor.

Somit kommt es hier darauf an, wie der vermeintliche Vorfall überhaupt bekannt geworden ist, welche Beweismittel zur Verfügung stehen, etc.

 

V. Wie geht es weiter, wenn ich Sie in der Sache beauftrage?

Die erste Kontaktaufnahme erfolgt meist telefonisch oder per Mail. Kontaktanfragen werden hier immer schnell und meist innerhalb weniger Stunden beantwortet; Mails werden auch an Wochenenden kontrolliert.

Wir besprechen zunächstt, worum es überhaupt geht, also was man Ihnen genau vorwirft - sofern Sie das überhaupt nach dem Erhalt der Vorladung schon wissen.Teilweise wissen die Betroffenen, was hinter der Vorladung steckt, manach andere haben gar keine Ahnung, worum es geht.

Anschließend lassen Sie mir alle Dokumente zukommen, die Sie in der Sache haben, per E-Mail-Scan im .pdf-Format oder auch gerne per Fax. Anschließend zeige ich gegenüber der Polizei Ihre Vertretung an, teile mit, dass Sie sich nur schriftlich über die Kanzlei äußern und beantrage sodann zunächst einmal Akteneinsicht.

Die Akte enthält alles, was für das Verfahren relevant ist, also insbesondere die Aussage(n) der Belastungszeugen. Wenn die Akten - dies kann mehrere Wochen bis zu einigen Monaten dauern - kommen, besprechen wir den Inhalt gemeinsam, gerne lasse ich Ihnen eine Kopie der gesamten Akte per E-Mail zukommen, oder auch als Kopie.

Anschließend erarbeiten wir eine Verteidigungsstrategie, welche auf Ihren Fall abgestimmt ist. Eine der maßgeblichen Fargen ist hier natürlich, ob der Vorwurf gestanden oder bestritten werden soll. Hierdurch bereiten wir den Weg für einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. Manche Kollegen vertreten die Auffassung, dass es besser ist, so lange wie möglich zu schweigen und zunächst keine schriftlichen Erklärungen zu den Akten zu reichen. Dies wird bei uns anders gehandhabt; ich bin immer darauf bedacht, möglichst früh eine aktive Position in dem Verfahren einzunehmen und dieses von Anfang an mit zu gestalten. Denn nichts ist für die Beschuldigten belastender, also sich passiv dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft auszuliefern.

Die Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski - bundesweite Strafverteidigung - steht für eine aktive und engagierte Verteidigung; wahrscheinlich einer der Gründe für unseren Erfolg.

 

VI. Mache ich mich nicht gerade verdächtig, wenn ich nicht zur Vernehmung bei der Polizei gehe sondern einen Anwalt beauftrage?

Diese Frage wird erstaunlich oft gestellt. Die Antwort hierauf ist aber: nein, definitiv nicht. Ein Polizeibeamter aus dem Sonderdezernat für Sexualdelikte in Essen erzählte mir kürzlich, dass man bei einem derartigen Vorwurf sogar gar nicht damit rechnet, dass der Beschuldigte zur polizeilichen Vernehmung erscheint. Es ist hier der Regelfall, dass ein Anwalt die Vertretung anzeigt und den Termin absagt. Ungewöhnlich ist es eher, unbedarft zur Vernehmung zu erscheinen. Zudem hat sich schon manch einer, der zur Polizei gegangen ist um sich zu entlasten, gewundert, wie die Vernehmung dann tatsächlich abläuft.

Die Beauftragung eines Anwaltes zeigt insbesondere eines: dass man den Vorwurf ernst nimmt.

Zudem ist immer schon grundsätzlich davon abzuraten, Angaben zu machen, wenn man den Inhalt der Akten und somit die belastende Aussagen gar nicht kennt. Denn hat man sich erst einmal in Widersprüche verstrickt, ist es schwer hier wieder raus zu kommen.

Insbesondere angesichts der hohen Strafandrohung im Falle der Verurteilung ist es anzuraten, sich durch eine Experten auf diesem Gebiet vertreten zu lassen.

 

VII. ist es ein Problem, dass ich von weiter weg komme (z.B.; Berlin, Hamburg, München, etc.)?

Nein. Die Tendenz geht dahin, sich einen Rechtsanwalt nach der Spezialisierung in dem jeweiligen Fachgebiet suchen und nicht mehr den netten Anwalt von nebenan zu beauftragen. Aus diesem Grunde vertrete ich regelmäßig Mandaten aus ganz Deutschland.

Zudem: soll der Tatvorwurf bestritten werden, ist es ohnehin ratsam, sich einen nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalt zu suchen. Denn in diesen Fällen darf der Anwalt die Konfrontation mit dem Gericht nicht scheuen, was bei Kollegen an ihrem Heimatgericht leider nicht immer der Fall ist. Viele wollen es sich hier nicht durch eine aggressive und offensive Zeugenbefragung mit den richtern verderben, welchen sie täglich in der Kantine treffen.

Die Kommunikation zwischen uns erfolgt meist per E-Mail, wenn Schreiben in Ihrer Sache kommen, werden diese noch am selben Tag eingescannt und weitergeleitet. Die Akte erhalten Sie auf Wunsch als .pdf-Scan oder kopie.

Nikolai Odebralski, Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Im August 2020 erschien im größten deutschen Wissenschaftsverlag "Springer-Verlag" ein Fachbuch von Herrn Odebralski zum Thema "Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren".

 

Rechtsanwalt beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen:

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