Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Schwangerschaftsabbruch

Vorladung als Beschuldigter wegen Schwangerschaftsabbruch gemäß §218 StGB?

Wurde gegen Sie der Vorwurf erhoben, sich aufgrund eines Schwangerschaftsabbruchs strafbar gemacht zu haben oder sind Sie anderweitig betroffen? Im Folgenden finden Sie einige Information was das überhaupt ist und ob die Strafbarkeit gegebenenfalls ausscheidet. Der Schwangerschaftsabbruch steht gemäß §218 StGB unter Strafe.

Die Vorschrift um die es hier geht lautet zunächst:

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1.     gegen den Willen der Schwangeren handelt oder

  2.     leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

 

Zunächst einmal: Ungeborenes Leben wird mit dem geborenen Leben gleichgestellt. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass der ungeborene Mensch Träger eines eigenen Lebensrechts ist, was nicht der ,,Zustimmung’‘ der Mutter bedarf. Ausgehend von diesem Grundgedanken ist der Abbruch einer Schwangerschaft grundsätzlich verboten.

 

Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich der verbotene Schwangerschaftsabbruch?

Der Schwangerschaftsabbruch meint die Abtötung der Leibesfrucht, welche mit der Einnistung in die Gebärmutter (Nidation), entsteht. Der strafbare Schwangerschaftsabbruch bezieht sich nur auf die Tötung dieser Leibesfrucht.

 

Selbst- und Fremdabbruch

Strafbar machen können sich sowohl die Schwangere selbst als auch Laien oder Ärzte. Für Laien ist der Schwangerschaftsabbruch stets strafbar. Für einen Arzt hingegen ist der Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des §218a Abs.1-3 StGB nicht strafbar.

 

Ausnahme

Bei dem Schwangerschaftsabbruch handelt es sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Daraus folgt, dass dieser unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleibt. Wann dies der Fall ist, ist in §218a StGB geregelt. Dieser unterscheidet zwischen tatbestandsloser und gerechtfertigter Abtreibung.

 

Tatbestandslose Abtreibung

Ein tatbestandsloser Schwangerschaftsabbruch liegt vor, wenn:

  • seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind

  • der Eingriff von einem im Inland approbierten Arzt vorgenommen wird

  • mindestens drei Tage vor dem Eingriff die Beratung mittels einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgt ist

  • die Beratung durch eine Bescheinigung bestätigt wird.

 

sog. "gerechtfertigte Abtreibung"

Bei der gerechtfertigten Abtreibung entfällt die Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs. Hierbei wird zwischen der kriminologischen und der medizinischen Indikation unterschieden.

Eine kriminologische Indikation spricht man häufig, wenn die Schwangerschaft aus einem Sexualdelikt resultiert. In einem solchen Fall kann die Schwangere sogar bis zur 22. Schwangerschaftswoche abtreiben. Dazu bedarf es diesmal keiner Schwangerschaftskonfliktberatung.

Eine medizinische Indikation setzt voraus, dass sich die Schwangere in einer besonderen Notlange befindet, bei der beispielsweise die Gesundheit dieser in Gefahr ist.

 

Welche Handlungen sind keine Schwangerschaftsabbrüche?

Solange noch keine Nidation stattgefunden hat, ist es grundsätzlich nicht strafbar eine Schwangerschaft zu beenden. Die Pille danach oder weitere Verhütungsmittel können demnach keinen rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch begründen.

 

Strafe bei Schwangerschaftsabbruch

Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wie oben erläutert, kommt in den meisten Fälle jedoch der straflose Abbruch gem. §218a StGB in Betracht. Auch der Versuch kann strafbar sein.

Handelt die Schwangere selbst, wird die Tat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht.

 

Haben Sie eine Vorladung wegen Schwangerschaftsabbruchs bekommen?

Auch bei dieser sensiblen Thematik helfen wir Ihnen gerne weiter und sind um ein zielstrebiges juristisches Vorgehen bemüht.