Kulturgutschutzgesetz

Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Kulturgutschutzgesetz erhalten?

Vorladung oder Anzeige erhalten wegen einem Verstoß gegen das Kulturgutschutzgesetz?

Das Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG) regelt neben den landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen einen Teilbereich des Kulturgutschutzes. Es löste am 6. August 2016 an das bis dahin geltenden Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung, das Kulturgutrückgabegesetz und das Gesetz zur Ausführung Haager Konvention von 1954.

Das KGSG schützt Kulturgut, das in Deutschland wegen seiner herausragenden Bedeutung für die kulturelle Identität Deutschlands besonders wichtig ist, aber auch solches, welches von anderen Staaten als Kulturgut eingestuft wird. Dazu vereint es mehrere zentrale Anliegen des Kulturgutschutzes miteinander um die es hier insbesondere gehen soll.

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Was ist überhaupt Kulturgut?

Gemäß §2 Abs.1 Nr.10 KGSG ist Kulturgut jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischen Wert. Erfasst sind zusätzlich bewegliche Sachen oder Sachgesamtheiten aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes.

Nationaler Kulturgutschutz 

Die nationalen Bestimmungen haben verschiedene Regelungsziele inne. Einerseits geht es um den Schutz von deutschem Kulturgut vor Beschädigung, Zerstörung oder Verbringung ins Ausland, anderseits um den Respekt für und die Rückgabe von Kulturgut fremder Staaten. Darüber hinaus enthält das Kulturgutschutzgesetz Regelungen über die Einfuhr von Kulturgut nach Deutschland, den Handel mit Kulturgut und die dabei zu berücksichtigenden Sorgfaltspflichten. Das KGSG gilt dabei als wichtigste Rechtsquelle des nationalen Rechts.

 

info@ra-odebralski.de

Notfall: 015111632082

 

Inverkehrbringen von Kulturgut

Vorladung bei Verstoss gegen das Kulutgutschutzgesetz

Für verschiedene Regelungen des KGSG ist der Begriff des „Inverkehrbringens” elementar. Inverkehrbringen ist in §2 Abs.1 Nr.9 KGSG legaldefiniert. Demnach handelt es sich dabei um:

„das Anbieten, das Verkaufen, die Vermittlung, der Vertrieb, das Absetzen, die unentgeltliche Weiter- oder Abgabe zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung oder die wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise im eigenen oder fremden Namen.”

Sorgfaltspflichten beim Inverkehrbringen

§14 KGSG regelt die allgemeinen Sorgfaltspflichten. Danach muss jeder, der Kulturgut in den Verkehr bringt, prüfen, ob das betreffende Kulturgut abhandengekommen ist, unrechtmäßig eingeführt oder rechtswidrig ausgegraben worden ist. Als Maßstab gilt dabei der einer vernünftigen Person. Die erforderliche Sorgfalt umfasst die Prüfung einschlägiger Informationen, die mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen sind oder jede andere Prüfung, die eine vernünftige Person unter denselben Umständen des Inverkehrbringens von Kulturgut unternehmen würde.

Einfuhr

Ziel der Einfuhrregelungen des KGSG ist es, zu vermeiden, dass unrechtmäßig aus ausländischen Staaten ausgeführter Kulturgut nach Deutschland eingeführt wird. Dazu schafft der Gesetzgebner rechtliche Rahmenbedingungen, die die grenzüberschreitende Verbindung versucht zu ermöglichen. Die Einfuhrvorgaben sind Spiegelbild der Ausfuhrbeschränkungen.
 

Einfuhrverbot

Anklage bei Verstoss gegen das Kulturgutschutzgesetz

Ein ausdrückliches Verbot der Einfuhr sieht das §28 KGSG für drei Konstellationen vor:

  1. Nationales Kulturgut eines EU-Mitgliedsstaates oder einer Vertragsstaates des UNESCO-Übereinkommen von 1970 ist unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften aus dessen Hoheitsgebiet ausgeführt worden.
  2. Es liegt ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares EU-Recht vor, das dies grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut einschränkt oder verbietet.
  3. Es liegt ein Verstoß gegen Abschnitt I Nr.1 des Protokolls zur Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vor.

 

Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige erhalten?

In §83 KGSG heißt es:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut ausführt,
  2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ausführt, von dem er weiß, dass es nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 unrechtmäßig eingeführt wurde,
  3. entgegen § 28 Kulturgut einführt, von dem er weiß, dass es unter Verstoß gegen eine dort genannte Rechtsvorschrift verbracht worden ist,
  4. entgegen § 40 Absatz 1 Kulturgut in Verkehr bringt, das abhandengekommen ist oder von dem er weiß, dass es rechtswidrig ausgegraben oder nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 unrechtmäßig eingeführt worden ist, oder
  5. entgegen § 40 Absatz 3 ein Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft über Kulturgut abschließt, das durch eine in Nummer 1 oder 2 bezeichnete Handlung ausgeführt worden ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) Kulturgut ausführt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, Kulturgut beschädigt, zerstört oder verändert.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4

  1. gewerbsmäßig handelt oder
  2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(6) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit fahrlässig handelt.

(7) Das Gericht kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter das Kulturgut unverzüglich in das Bundesgebiet zurückbringt.

 

Melden Sie sich auch beim einem Verstoß gegen das Kulturgutschutzgesetz umgehend bei einem Fachanwalt für Strafrecht!

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