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Drogen im Internet: kein Nachweis allein durch den Name auf dem Paket

Die Konstellation ist eine gängige im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts - ein an einen Beschuldigten adressiertes Paket mit illegalen Drogen wird vom Zoll angehalten und wegen des Verdachts geöffnet, das sich darin Betäubungsmittel befinden - was dann auch am Ende tatsächlich der Fall ist.

Der Adressat des Pakets bekommt dann eine Vorladung als Beschuldigter wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - strafbar als versuchter Einfuhrschmuggel von Betäubungsmitteln.

Nun hat sich zu diesem Problem eine zwischenzeitlich offenbar gefestigte Rechtsprechung entwickelt, welche besagt, dass alleine der Name eines Empfängers auf eine Paket noch kein Nachweis darauf zulässt, wer die Bestellung auf in Auftrag gegeben hat: denn möglich ist zumindest auch, dass ein Nachbar die Bestellung aufgibt um diese dann in Abwesenheit des tatsächlich Adressaten aus dessen Briefkasten zu nehmen. Der Adressat bekommt hiervon nichts mit, da die Betroffenen meistens berufstätig sind. Und ein Paket kann mittlerweile problemlos mittels Internet verfolgt werden, die Zustellung lässt sich nahezu auf die Minute genau nachvollziehen.

Insofern ist die Entscheidung der Stadtverwaltung Bielefeld konsequent, das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz einzustellen.

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