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Bestellung von Drogen im Internet nicht nachweisbar

Ein mittlerweile schon klassischen Situation, die von meiner Kanzlei - Nikolai Odebralski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Essen - regelmäßig und auch stets erfolgreich bearbeitet wird ist die der vermeintlichen Bestellung von Drogen im Internet.

Es wird ein Paket aufgefunden, in welchem sich Betäubungsmittel befinden. Eine Vorladung als Beschuldigter wegen der vermeintlichen Bestellung von Drogen im Internet erhält dann - logisch - immer diejenige Person, die auf dem Schreiben als Empfänger angegeben ist. Und diese Person wendet sich dann im Idealfall nach Zugang der Vorladung an den Unterzeichner (also einen Rechtsanwalt, der sich mit so etwas auskennt) und geht nicht direkt zur Polizei um alles zu gestehen....

Denn zu dieser Fallkonstellation hat sich mittlerweile eine Rechtsprechung entwickelt, nach welcher alleine der Name des Empfängers kein Rückschluss mehr darauf zulässt, dass die Bestellung auch aufgegeben hat (alleine dieses Jahr wurden durch meine Kanzlei zwei Beschlüsse erwirkt, durch welche eine entsprechende Strafverfahren nicht eröffnet wurde - beteiligt waren die Amtsgerichte Köln und Iserlohn).

Insofern hat die Staatsanwaltschaft auch dieses Verfahren auf Antrag eingestellt da nicht nachweisbar ist, dass die Bestellung direkt von dem Beschuldigten gemtätigt wurde oder doch die Drogen über das Internet von einer dritten Person bestellt worden waren.

Dieses Delikt ereignete sich in Dortmund und konnte glücklicherweise frühzeitig unterbrochen werden.

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