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Kinderpornografie: Revision erfolgreich, Urteil "durchgreifend rechtsfehlerhaft" (AG Dortmund/OLG Hamm)

In einem Verfahren wegen Besitz von Kinderpornographie hat das Oberlandesgericht Hamm auf die Sprungrevision der Verteidigung hin eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund aufgehoben und zugleich sehr deutliche Worte für den Prozessverlauf und das Urteil gefunden. Das Urteil sei "durchgehend rechtsfehlerhaft" und könne so keinen Bestand haben. Ausweislich der Entscheidung des Oberlandesgerichts sei das Urteil in einer Vielzahl von einzelnen Punkten mit Rechtsfehlern behaftet und müsse insofern aufgehoben werden.

In der Sache hatte das Amtsgericht Dortmund unseren Mandanten im Februar 2021 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zur Bewährung verurteilt. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass zum 01.07.2021 eine Verschärfung des Sexualstrafrechts in Kraft getreten ist, welche den Mindeststrafrahmen beim Tatvorwurf Besitz von Kinderpornographie auf ein Jahr anhebt.

Das Amtsgericht habe sich bei der Urteilsfindung "von rechtsfehlerhaften Erwägungen leiten lassen", so das Oberlandesgericht.

So sei zunächst unverständlich, auf welcher Grundlage das Amtsgericht die Feststellung getroffen habe dass es sich bei den Bildern überhaupt um solche mit strafbaren Inhalt handelt. Denn diese waren in der Verhandlung überhaupt nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen.

Darüber hinaus sei in dem Urteil wdersprüchlich unf nicht dargelegt, warum das Amtsgericht überhaupt zu einem Schuldspruch gelangt war, nachdem der Beschuldigte in der Verhandlung erklärt hatte, derartige Bilder zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung überhaupt nicht (mehr) besessen zu haben.

Ferner begegnen auch die Strafzumessung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

So sei zum einen unklar, weshalb von einer "von Uneinsichtigkeit getragenen Relativierung der Taten" die Rede sei, nurn weil der Beschuldigte in der Verhandlung angegeben hatte, dass auch im öffentlichen Internet derartige Inhalte leicht zu finden seien und er wisse, dass das Auffinden derartiger Inhalte keiner besonderen Anstrengungen bedürfe.

Darüber hinaus sei die Erwägung des Amtsgerichts auch dahingehend rechtsfehlerhaft, dass der Strafrahmen - jedenfalls nach dem Urteil des AG Dortmund - "im Hinblick auf die anstehende Gesetzesverschärfung in diesem Lichte gesehen werden und insofern schon jetzt sinngemäß nach oben hin angepasst werden müsse" - obwohl zum Zeitpunkt des Urteils noch eine völlig andere Rechtslage galt.

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