Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

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Sex-Chat mit Minderjähriger ist kein "sexueller Missbrauch von Kindern"

Deutliche Absage an die Staatsanwaltschaft Essen: nicht nur das Amtsgericht lehnte eine Verurteilung des Angeklagten wegen "sexueller Missbrauch von Kindern" ab, sondern auch das Landgericht verwarf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung - beide Instanzen schlossen sich damit vollumfänglich der Argumentationslinie der Verteidigung an. Diese besagte: Ein Sex-Chat mit Minderjähriger ist kein sexueller Missbrauch von Kindern

In einem Verfahren um den vermeintlichen sexuellen Missbrauch von Kindern hat das Landgericht Essen der hiesigen Staatsanwaltschaft eine klare Absage erteilt und die seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung im Termin verworfen. Hintergrund der Berufung war allein die rechtliche Problematik, ob ein sexualbezogener Chat eines erwachsenen Mannes mit einem dreizehnjährigen Mädchen den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllt.

Denn nach § 176 Abs. 4 Nummer 4 des Strafgesetzbuches ist nur strafbar, auf ein Kind durch pornographisches bzw. explizit sexuelles „Reden“ einzuwirken. Es stellte sich nun die Frage, ob ein „Schreiben“ im Rahmen eines (über eine Internetplattform geführten) Chat-Verkehrs dem Begriff des "Redens" unterfällt oder nicht.

Hiergegen hatte die Verteidigung angeführt, dass es sich bei verschriftlichten Nachrichten nicht um ein Reden im Sinne des Gesetzes handelt. Denn "Reden" sei dem Wortsinne nach schon mit "Sprechen" identisch und somit mit einer akustischen wahrnehmbaren Artikulation verbunden. Demnach fehlt es an einem entsprechenden Reden bei der Übermittlung von alleine verschriftlichten Gedanken.

Darüber hinaus, so das zweite Kernargument der Verteidigung, sei es unzulässig über den Wortlaut eines Gesetzes hinausgehend Verhaltensweisen zu erfassen, welche von der Begrifflichkeit nicht mehr eindeutig erfasst sind. Denn das Grundgesetz fordert, dass der Gesetzgeber die Voraussetzung einer Strafbarkeit so konkret umschreibt, dass der Bürger sie ohne weiteres nachvollziehen und somit begrenzen kann (so auch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung: BVerfGE71, 108, 116).

Soweit sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat den Straftatbestand auf die Variante des „Redens“ zu beschränken muss er sich insoweit auch - im wahrsten Sinne des Wortes – „beim Wort nehmen lassen“.

Unzulässig ist es jedenfalls ein Wort mit einem anderen Inhalt zu füllen; dies wäre aber zweifellos der Fall wenn man unter dem Begriff des „Redens“ auch das "Schreiben" verstehen würde.

Die Staatsanwaltschaft hatte sich bemüht, hiergegen zu argumentieren, konnte jedoch weder tragfähige Argumente für ihre Rechtsauffassung nennen, noch entsprechende Gerichtsentscheidungen benennen, in welchen irgendein Gericht in der Bundesrepublik das "Schreiben" einmal den "Reden" - im Sinne des Tatbestandes - gleichgestellt hätte.

Entsprechend konnte man sich auch weder in der Sitzung am Amtsgericht, noch in der späteren Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Essen mit seiner Argumentation durchsetzen.

Das Gericht schloss sich letztlich vollumfänglich der Argumentation der Verteidigung an und sprach den Angeklagten vom Tatvorwurf des sexuellen von Missbrauchs von Kindern frei.

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