Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

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Wie bekannt ist, vertritt die Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski regelmäßig und erfolgreich bundesweit Mandanten im Rahmen strafrechtlicher Wiederaufnahmeverfahren.

Exemplarisch für die gute Arbeit ist ein Wiederaufnahmeverfahren, welches gegen ein Strafurteil des Amtsgerichts Freyung geführt wurde. Der eingereichte Wiederaufnahmeantrag überzeugte nicht nur die Staatsanwaltschaft, welche sich dem Antrag auf Wiederaufnahme vollumfänglich anschloss. Auch das Amtsgericht Passau (AZ: 4 Ds 104 Js 8170/12; Beschluss vom 04.03.2013) folgte der Argumentation und sprach den Antragsteller im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens letztlich von allen Tatvorwürfen frei.

I. Im konkreten Fall war es so, dass der Antragsteller ursprünglich wegen versuchter Erpressung angeklagt wurde. Hier sollte er den Ex-Mann seiner Freundin zu Unterhaltszahlungen für dessen Sohn aufgefordert haben.

Er sollte – laut Anklageschrift - zu dem ehemaligen Partner seiner Freundin gesagt haben, „Wenn du das Geld nicht bis Montag zahlst, komme ich wieder vorbei und dann gibt es Prügel.“

Schon an dieser Stelle ist anzumerken: diese Worte waren so nie gefallen. Vielmehr hatte der Antragsteller zu dem Zeugen – eher beschwichtigend als drohend – gesagt, „hör mal zu Thomas, wir verstehen uns doch eigentlich gut. Und es muss doch bei uns nicht so sein, dass ich irgendwann mal komme und sagen muss „Wenn du das Geld nicht zahlst, dann gibt es Prügel“. Das muss doch nicht sein. Zahle einfach den Unterhalt und alles ist gut“.

Der Zeuge hatte dann aber – im ersten Ärger - nur den letzten Satz behalten und bei der Polizei so angezeigt. Hierbei hatte der Zeuge aber nie damit gerechnet, dass es wegen so einer Sache tatsächlich zu einer Verhandlung kommen würde.

Dennoch schenkte die Staatsanwaltschaft den Angaben des Zeugen Glauben und klagte den Antragsteller der versuchten Nötigung an. Mit diesem Vorwurf konfrontiert, suchte der Antragsteller einen Anwalt auf und bat diesen, ihn gegen den Vorwurf zu verteidigen. Er habe die Worte so nicht gesagt und wolle auch so vertreten werden.

Doch anstatt seinem Mandanten zu glauben (und vielleicht auch aus Gefälligkeit gegenüber seinem Heimatgericht) riet der Anwalt schnell dazu, den Tatvorwurf einzuräumen, im Hinblick auf eine dann milde Strafe. Man würde ihm eh nicht glauben und wenn es ein Geständnis gebe, würde das Gericht dies strafmildernd werten. Der Antragsteller war irritiert, und sagte dem Anwalt nochmals deutlich, dass er die Worte so nicht gesagt habe und auch kein Geständnis ablegen wolle. Hierbei blieb es dann auch erst einmal.

Am Tage der Verhandlung am AG Freyung kam der Antragsteller dann zu dem Verhandlungssaal. Vor der Tür nahm ihn der Anwalt beiseite und sagte ihm dort nochmals eindringlich und bestimmt, er solle die Tat gestehen. Alles andere würde man ihm eh nicht glauben. Er – d.h. der Anwalt – hätte die Zeit schon genutzt, um mit dem Richter und der Staatsanwältin einen „Deal“ abzuschließen: Ein Geständnis gegen eine milde Strafe.

Der Antragsteller war irritiert, da er dem Anwalt deutlich gesagt hatte, die Tat nicht gestehen zu wollen. Unter dessen Druck und dem autoritären Auftreten des Anwaltes vertraute er dann aber dessen Rat und gestand – widerwillig - die Tat.

Der Zeuge, gegenüber dem die Angaben seinerzeit gemacht worden waren, und der sogar zur Verhandlung gekommen war, um seine ursprünglich falschen Angaben zu berichtigen und sich bei dem Antragsteller hierfür zu entschuldigen, war auch sichtlich überrascht als er von dem abgelegten Geständnis hörte; wussten doch beide, das die Vorwürfe nicht richtig waren. Irritiert hiervon sagte er dann aber auch nichts mehr, da auch aufgrund des Geständnisses eine Vernehmung des Zeugen nicht mehr erforderlich war.

Anschießend riet – und das setzte dem gesamten Drama noch die Krone auf - der Anwalt, obwohl er die Angaben den Mandanten kannte, sogar dann dazu, auf Rechtsmittel zu verzichten. Der Antragsteller, der ohnehin von dem ganzen Geschehen mittlerweile überrumpelt war, stimmte dem dann zu, so dass das Urteil dann auch im Termin rechtskräftig wurde.

II. Schon kurze Zeit nach der Verhandlung meldete sich der seinerzeitige Anzeigeerstatter bei dem Antragsteller und zeigte sich überrascht von dem abgelegten Geständnis.

Dass der Antragsteller – welchem aufgrund der Verurteilung nun sogar eine Bewährung in einer anderen Sache widerrufen worden war – nun wegen seiner übereilten Anzeige ins Gefängnis solle, habe er nicht gewollt. Dies täte ihm aufrichtig leid und er wolle alles tun, um mitzuhelfen, das Fehlurteil zu beseitigen.

So kam es dann dazu, dass der ursprüngliche Anzeigeerstetter eine schriftliche Erklärung verfasste, in welcher er alles aufklärte und angab, die Beschuldigungen zu Unrecht erhoben zu haben.

Zugleich wiederrief der Antragsteller im Wiederaufnahmeverfahren dann das abgelegte Geständnis und brachte – was im Wiederaufnahmeverfahren zwingend erforderlich ist, vgl. nur BGH JR 77, 217, 218; OLG Düsseldorf, NStZ 2004, 454; Mayer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, § 359; Rn. 47 - eine umfangreiche und nachvollziehbare Begründung bei, unter welchen Umständen er das Geständnis abgegeben hatte und warum er es nun wiederrufe.

Hierauf stützte sich das Wiederaufnahmegesuch, welches letztendlich in einem Freispruch mündete. Die Besonderheit an diesem Wiederaufnahmeverfahren war letztendlich auch, dass das Amtsgericht Passau den Antragsteller direkt nach dem Anhörungstermin im Probationsverfahren im Beschlusswege frei sprach, dass eine weitere Hauptverhandlung für entbehrlich hielt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski ist - soweit ersichtlich - eine der wenigen, die sich auf die Bearbeitung von strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren spezialisiert hat und diese bundesweit erfolgreich durchführt.

Bei Fragen zu Wiederaufnahmeverfahren erreichen Sie mich unter der Nummer

0201 - 799 160 04 oder unter info@ra-odebralski.de.

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