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Vergewaltigung: Angeklagter durch Berufungsgericht freigesprochen (Marburg)

Die Staatsanwalt Marburg hatte unseren Mandanten im Jahre 2019 in Untersuchungshaft genommen und in der Folge wegen des Tatvorwurfs der Vergewaltigung angeklagt.

Konkret wurde unserem Mandanten vorgeworfen, seine damalige Freundin im Rahmen des Stadtfestes "Drei Tage Marburg" vergewaltigt zu haben, indem er vermeintlich einen Überraschungsmoment ausgenutzt haben sollte (sog. sexueller Übergriff unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments gemäß § 177 Abs. 2 des Strafgesetzbuches).

Die Schilderung der Frau hierzu beschränken sich jedoch auf eine vage und allgemein gehaltene Schilderung der Abläufe. Neben einer - offenbar alkoholbedingt - recht rudimentären Schilderung des sexuellen Übergriffes, konnten wesentliche Rahmen- und Begleitumstände des Abends zur Überraschung der Beteiligten überhaupt nicht mehr geschildert werden. Die Frau berief sich diesbezüglich auf Erinnerungslücken.

Das Amtsgericht Marburg verurteilte unseren Mandanten sodann Ende 2020 zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen des Vorwurfes der Vergewaltigung. Im Rahmen der Neuauflage vor dem Landgericht nahmen sich die Richter des Berufungsgerichts hinreichend Zeit um sich mit der Aussage der hier vermeintlich Geschädigten auseinanderzusetzen, welche sich insgesamt über zwei Verhandlungstage erstreckte - naturgemäß hatte auch die Verteidigung sehr viele Fragen.

Letztlich konnten sich die Richter am Landgericht Marburg nicht davon überzeugen, dass unser Mandant die Vergewaltigung begangen hatte. Alleine 14 Widersprüche zwischen den einzelnen Aussagen führte die Verteidigung in ihrem Plädoyer aus. In der Urteilsbegründung schlossen sich auch die Richter der Berufungskammer den überzeugenden Ausführungen der Verteidigung an.

Insbesondere - so die Richter - sei es auch trotz intensiver Bemühungen und Nachfragen nicht möglich, hinreichend festzustellen was an dem Abend überhaupt passiert sei. Dass die vermeintlich Geschädigte sich auf Erinnerungslücken berufe, sei grundsätzlich angesichts der festgestellten Alkoholmengen nicht verwunderlich. Zweifel hieran seien aber aufgrund der "trennscharfen Kanten" der vermeintlichen Erinnerungslücken geboten. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum Verletzungen, welche nach den Schilderungen der Abläufe durch die Nebenklägerin zu erwarten gewesen wären, nicht vorgelegen haben.

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