Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski
Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie: Beschwerde erolgreich (LG Mönchengladbach)
Unser Mandant wird dem Moment sicherlich nicht vergessen, als die Polizei Mönchengladbach Ende des Jahres 2024 bei ihm in den Morgenstunden klingelte, um eine Hausdurchsuchung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte durchzuführen.
Anlass dieser Hausdurchsuchung war der Umstand, dass mein Mandant sich ausweislich des Durchsuchungsbeschlusses in einem Chat mit einer anderen Person dahingehend geäußert haben soll, er finde „Mädchen ab 12 sexy“ und habe im weiteren sexuelles Interesse an Mädchen unter 14 Jahren. Diese Aussagen wertete die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach dahingehend, dass bei Vorliegen eines solchen Interesses auch der Besitz kinderpornographischer Inhalte zu erwarten sei.
Im Rahmen der Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie Mönchengladbach zeigte unser späterer Mandant sich zunächst unverständlich und irritiert und war mit der Maßnahme erkennbar überfordert. Wie es bei derartigen Durchsuchungen üblich, wurden hier nun zunächst seine Mobiltelefone, Computer, und sonstige digitale Speichergeräte durch die Polizei sichergestellt. Nachdem unser Mandant sich nach Verlassen der Polizei seiner Wohnung wieder etwas gesammelt hatte, begab er sich im Internet auf die Suche nach einem erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht und wurde hier schnell auf unsere Präsenz aufmerksam, als heute bundesweit größte Kanzlei für Sexualdelikte übernahmen wir natürlich gerne seine Vertretung.
Entsprechend den gewöhnlichen Abläufen, wurde zunächst die Vertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden in Mönchengladbach angezeigt und die Akten beantragt.
Nachdem die Akten eingegangen waren entschieden wir uns, die Voraussetzungen der Hausdurchsuchung wegen Besitzes von Kinderpornographie Mönchengladbach juristisch genau zu überprüfen und ließen in diesem Zusammenhang gegenüber der Polizei anfragen, bis wann mit einer Auswertung der Datenträger zu rechnen sei. Hierauf erhielten wir die Antwort, dass die Auswertung "derzeit etwa drei Jahre" dauern und mit einem Abschluss der Auswertung etwa Mitte 2028 gerechnet werden könne, nähere Angaben dazu, warum die Auswertung so lange dauere, enthielt die Mitteilung nicht.
Auf dieser Grundlage legten wir sodann Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Sicherstellung der Datenträger gegenüber dem Amtsgericht Mönchengladbach ein und rügten die Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme.
Nachdem das Amtsgericht die Hausdurchsuchung wegen Gesetzes kinderpornographischer Inhalte in Mönchengladbach sowie die Beschlagnahme und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für rechtmäßig befunden hatte, wurde der Vorgang dem zuständigen Landgericht Mönchengladbach zur Überprüfung und Entscheidung vorgelegt.
Hier schloss man sich weitestgehend unserer Beschwerde an und verfügte, dass die Datenträger auch vor Abschluss der Auswertung an unsere Mandantin herauszugeben sein, eine Aufrechterhaltung der Abnahme sei insgesamt unverhältnismäßig. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass eine erste Durchsicht der Speichergeräte nicht zu dem Auffinden kinderpornographischer Inhalte geführt habe. Darüber hinaus habe auch unser Mandant die lange Dauer der Auswertung nicht verschuldet, indem er beispielsweise Passwörter oder Zugangsdaten nicht mitgeteilt habe. Letztlich sei es auch die Aufgabe der Ermittlungsbehörden, ihre Dienststellen mit genügend Personal auszustatten, sodass ein Abschluss des Verfahrens für die Beschuldigten in angemessener Zeit erreicht werden kann. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren sei hier auch im Hinblick auf den Tatvorwurf Besitz kinderpornographischer Inhalte in Mönchengladbach nicht mehr verhältnismäßig. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass am Ende gegebenenfalls strafbare Inhalte gefunden würden und in diesem Falle dann die Einziehung der entsprechenden Datenträger in Betracht komme, das Interesse unseres Mandanten an einer Aushändigung der Datenträger überwiege aber das staatliche Einziehungsinteresse, insbesondere im Hinblick auf den unklaren Ausgang der Auswertung.
Vor diesem Hintergrund waren unsere Mandanten Datenträger sodann vollständig auszuhändigen, dass Ermittlungsverfahren wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Mönchengladbach läuft im Hinblick auf die Auswertungen weiter.
Unser Mandant ist froh und dankbar, seine Datenträger erst einmal wieder zu haben und bedankt sich für unseren Einsatz. Auch von unserer Seite aus herzlichen Glückwunsch zu dieser sicherlich nicht alltäglichen, aber in der Sache sicherlich richtigen Entscheidung.