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Körperverletzung

Vorladung oder Anklage wegen Körperverletzung?

Beschuldigter wegen Körperverletzung, § 223 StGB

 

Wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) wird bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

 

Hierfür sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

In der Praxis ist die genaue Bestrafung von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Maßgeblich ist beispielsweise, ob der Täter bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist, oder welche Umstände zu der Tathandlung geführt haben. Daher ist die - häufig gestellte - Frage an den vertretenden Anwalt, wie eine Körperverletzung durchschnittlich bestraft wird leider pauschal nicht zu beantworten.

 

Die Tathandlung beschreibt § 223 Abs.1 StGB als körperliche Misshandlung oder Schädigung an der Gesundheit.

Eine körperliche Misshandlung (Körperverletzung) ist hierbei jede Handlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als unerheblich beeinträchtigt. Die klassischen Fälle sind hier beispielsweise eine Ohrfeige oder auch beim Faustschlag ins Gesicht. Zu beachten ist, dass eine Körperverletzung - unter bestimmten Voraussetzungen - auch durch Unterlassen begangen werden kann. Beispielsweise durch Vorenthaltung von Nahrung oder Nichtzuziehung eines Arztes bei Erkrankung eines Angehörigen. Ein Erfolg kann auch in einer nur vorübergehenden - vom Täter verursachten - Beschwerde gegeben sein, wie beispielsweise Erbrechen, Schlaflosigkeit aufgrund von Angst oder depressiver Verstimmung infolge von Nachstellung/Stalking.

Die körperliche Unversehrtheit wird beeinträchtigt, wenn der bestehende Zustand durch die Tat nachteilig verändert wird. Hieran werden recht geringe Anforderungen gestellt. So wertet die Rechtsprechung bereits das Abschneiden von Bad, Zopf oder sonstigen Haaren als Körperverletzung.

Einer Schädigung an der Gesundheit ist das hervorrufen oder steigern eines - wenn auch nur vorübergehenden - pathologischen Zustandes. Dies kann durch unterschiedliche Handlungen geschehen, beispielsweise durch Infektion mit einer übertragbaren EU Krankheit (HIV, etc.), durch dauerhafte Lärmbelästigung, Verabreichung von bewusstseinsverändernden Mitteln oder auch durch Herbeiführung einer Volltrunkenheit.

 

Eine tatbestandliche Körperverletzung scheiden stets aus, wenn die betroffene Person in die Handlung eingewilligt hat.

Wichtig: Die Körperverletzung wird im Regelfall nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.

Insgesamt sind im Bereich der Körperverletzungsdelikte viele Details umstritten, so dass eine vollständige Darstellung hier leider nicht erfolgen kann. Ein Erstgespräch mit Ihrem Anwalt kann hier, durch die genaue Sachlage, umfassende Antworten bringen.

 

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 747 188 0 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Körperverletzung" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

 

Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung

Anzeige wegen Körperverletzung

Vorladung wegen Körperverletzung

Beschuldigter wegen Körperverletzung

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