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Datenhehlerei

polizeiliche Vorladung erhalten wegen Datenhehlerei?

 

Sie haben eine Vorladung erhalten wegen des Verdachts der Datenhehlerei?

Die Hehlerei kennen wir schon seit vielen Jahren. Schon immer haben Menschen gestohlen und sich später durch das Diebesgut bereichert. Mittlerweile haben sich Daten zum Objekt der Hehlerei gemacht, sodass der Gesetzgeber am 18.12.2015 mit der Schaffung eines entsprechenden Straftatbestandes reagiert hat:

 

§202d StGB Datenhehlerei

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere

1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie

2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

 

Wie mache ich mich wegen Datenhehlerei strafbar?

Strafbar macht sich, wer nicht allgemein zugängliche Daten, die von einem anderen durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden sind, sich oder einem anderen

  • verschafft,

einem anderen

  • überlässt,

  • verbreitet oder sonst

  • zugänglich macht,

um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

 

Was sind Daten?

Grundnorm des Datenstrafrechts ist das Ausspähen von Daten gemäß §202a StGB. Absatz zwei liefert schon gleich die Legaldefinition von Daten.

Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

 

Was bedeutet "nicht allgemein zugänglich"?

Allgemein zugänglich sind Daten, wenn sie für eine frei abrufbar sind. Dies wäre beispielsweise im Internet der Fall.

Durch eine rechtswidrige Tat erlangt

Zusätzlich müssen die Daten durch eine andere Straftat in den Herrschaftsbereich des Täters gelangt sein. Ordnungswidrigkeiten genügen nicht. Relevant ist jedoch nicht, ob es eine Datenstraftat war.

,, Der Hehler ist niemals Stehler‘‘

Wichtig ist, dass die Daten von einem anderen rechtswidrig erlangt worden sein. Dazu muss eine der folgenden Tathandlungen vorliegen:

 

1. Verschaffen

Verschaffen ist die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Täters.

2. Überlassen

Überlassen bedeutet, dass die Daten vorübergehend zur Verfügung gestellt werden.

3.Verbreiten

Verbreitet meint das Weitergeben an eine andere Person mit dem Ziel, die Daten dadurch einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen.

4. Sonstig Zugänglichmachen

Relevant für den Tatbestand ist, dass tatsächlich jemand Zugriff auf die Daten bekommt. Dies kann im Einzelfall durch unterschiedliche Art und Weise erfolgen.

 

Arbeiten Hehler und Stehler immer zusammen?

Ja, tatbestandsmäßig ist nur der derivative Erwerb. Das bedeutet, dass beide einvernehmlich zusammenwirken. Hierzu genügt jedenfalls auch die Verschaffung über Dritte.

Tatbestandsausschluss nach Absatz 3

Sie haben eine Vorladung wegen des Verdachts der Datenhehlerei erhalten und fragen sich jetzt, ob die Tatbestandsverwirklichung möglicherweise ausgeschlossen ist.

Ausgeschlossen ist die Handlung die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dient. Solche sind in Absatz 3 explizit genannt.

 

Was muss ich als Täter beabsichtigt haben?

Eine Strafbarkeit wegen Datenhehlerei setzt vorsätzliches Handeln des Täters voraus. Zusätzlich kommt es aber noch auf die subjektive Sicht des Täters an. Entweder muss der Täter mit Bereicherungsabsicht, also mit der Absicht gehandelt haben, gerade sein Vermögen oder das eines Dritten zu vermehren.

Alternativ genügt auch das Handeln mit Schädigungsabsicht.

 

Mit welcher Strafe ist die Datenhehlerei bedroht?

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Diese darf jedoch nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich des Datenstrafrechts bearbeite, stehe ich Ihnen bei einer Vorladung oder Anzeige wegen Datenhehlerei als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.