Kunsturhebergesetz

Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz erhalten?

Vorladung oder Anzeige erhalten: Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, umgangssprachlich Kunsturhebergesetz, wurde am 9. Januar 1907 erlassen. Dieses wurde jedoch im Jahre 1966 größtenteils aufgehoben. In Kraft ist lediglich nur noch der Teil, der den Schutz von Bildnissen (Recht am eigenen Bild) beinhaltet und um den es hier insbesondere gehen soll.

Heutzutage entstehen in jeder Lebenslage Fotos und Videos, welche in nur wenigen Sekunden mit der ganzen Welt geteilt werden können. Allerdings bringt der Fortschritt der technischen Möglichkeiten nicht nur Vorteile mit sich. Denn: nicht immer stoßen Fotografien auf Begeisterung bei den darauf abgelichteten Personen. Das Recht am eigenen Bild, als Sonderform des Persönlichkeitsrechts, bestimmt, dass jeder selbst entscheiden kann, welche Bilder von seiner Person veröffentlicht werden.

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Bitte addieren Sie 3 und 5.

Die wichtigsten Paragraphen aus dem KUG

Wie schon oben genannt, beschäftigt sich das Kunsturhebergesetz in erster Linie mit dem Recht am eigenen Bild. Dabei geht es grundsätzlich um Regelungen, die als Voraussetzungen für die Veröffentlichung von Fotos verstanden werden können. Außerdem benennt das KUG auch Strafen, die im Raum stehen, wenn gegen diese Vorschriften verstoßen wird. Wie überall gibt es auch im KUG Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung für die Veröffentlichung notwendig ist. Auch diese sind im KUG normiert.

 

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Notfall: 015111632082

 

Recht am eigenen Bild

Vorladung bei Verstoss gegen das Kunsturhebergesetz

Das Recht am eigenen Bild gilt als besonderer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. §22 KUG soll gewährleisten, dass jeder darüber entscheiden darf, welcher Bilder von seiner Person veröffentlicht werden. Dazu heißt es in §22 wie folgt:

,,Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.‘‘

Das bedeutet, dass Veröffentlichung von Fotos, auf denen Menschen abgebildet sind, nur dann zulässig ist, wenn die abgelichtete Person ein entsprechendes Einverständnis dazu gegeben hat.

 

Ist ein ,,Bildnis‘‘ immer ein Foto?

Nein, bei einem ,,Bildnis‘‘ muss es sich nicht zwangsläufig um ein Foto handelt. Gleiches gilt nämlich für Videos oder sogar für ein Gemälde.

 

Was passiert wenn eine Person stirbt?

Das Recht am eigenen Bild endest nicht mit dem Tod der abgebildeten Person. Gemäß §22 KUG bedarf es noch zehn Jahren nach dem Tod der Einwilligung der Angehörigen, zu denen insbesondere Ehegatten oder die Kinder zählen.

 

Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

Wie so oft sieht auch das Kunsturhebergesetz Ausnahmen vor, in denen eine Einwilligung nicht notwendig ist. Zulässig ist es, Bilder ohne die entsprechende Einwilligung der abgebildeten Person zu verbreiten oder zu veröffentlichen, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

  1. Bildnisse der Zeitgeschichte
    Bildnisse der Zeitgeschichte sind vor allem Fotos, die Personen des öffentlichen Lebens oder wichtige Ereignisse zeigen. Aufgrund ihrer Bekanntheit müssen solche Personen die Veröffentlichung hinnehmen. Allerdings nur, wenn die Binder nicht in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen.

  2. Bilder mit Personen als Beiwerk
    Diese Ausnahmeregelung gilt vor allem für Fotos von öffentlichen Plätzen oder Sehenswürdigkeiten. Hier lässt es sich nur schwer vermeiden, dass Passanten mitabgelichtet werden. Der Gesetzgeber erlaubt hier in der Regel eine Veröffentlichung, da der eigentliche Grund der Aufnahme lediglich das Bauwerk ist.

  3. Bilder von Versammlungen oder Aufzügen
    Bei Versammlungen und anderen Großveranstaltungen steht in der Regel nicht die einzelne Person, sondern eher das allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Vordergrund. Die Einwilligung aller Teilnehmer wäre mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden, sodass eine entsprechende Berichterstattung ohne Einwilligung zulässig ist.

  4. Bilder, die einem höheren Interesse der Kunst dienen
    Dient die Veröffentlichung eines Bildnisses einem höheren Interesse der Kunst, ist die Einwilligung des Abgebildeten entbehrlich. Wann diese Ausnahme greift, muss ein Gericht je nach Einzelfall entscheiden.

  5. Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
    Straftäter müssen häufig einen Verstoß gegen ihr Recht am eigenen Bild durch die Polizei oder andere Behörden hinnehmen. Die Abwendung der Gefahr für die Gesellschaft hat hier Vorrang.

 

Strafvorschrift im Kunsturhebergesetz

Da es sich bei §33 KUG um ein Antragsdelikt handelt, erfolgt die Strafverfolgung nur auf Antrag eines Geschädigten bzw. dessen Angehörigen.

Liegt ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz vor, so steht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe im Raum.

 

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