Sprengstoffgesetz

Haben Sie eine Vorladung wegen eines Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz erhalten?

Wird Ihnen vorgeworfen gegen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verstoßen zu haben?

Das Abrennen von Pyrotechnik ist in Deutschland durch das Sprengstoffgesetz (oder auch Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe) gesetzlich normiert. Dieses regelt den Umgang, Transport und die Einfuhr von Explosivstoffen und Sprengzubehör in Deutschland. Aufgrund des hohen Gefährdungspotentials bei Zuwiderhandlungen gilt das Sprengstoffgesetz als wichtigste Rechtsquelle des deutschen Sprengstoffrechts.

Besonders vor Silvester stellt sich vielen immer wieder die Frage nach der Strafbarkeit des Erwerbs voll illegalen Knallkörpern. Die sogenannten ,,Polenböller‘‘ sind in Deutschland verboten und stellen einen Verstoß gegen das SprengG dar.

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Was beinhaltet das Sprengstoffgesetz?

Vorladung oder Anklage bei verstoß gegen das Sprengstoffgesetz

Der erste Abschnitt des Sprengstoffgesetzes beinhaltet allgemeine Vorschriften die sich in erster Linie auf den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verordnungsermächtigungen bezieht.

Sprengstoffkategorien

In §3 SprengG finden sich insbesondere Legaldefinitionen für explosionsgefährliche Stoffe, Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und Sprengzubehör. Die Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung ist die zuständige Behörde, die entscheidet, in welche Kategorie, ausgehend von ihrer Gefährdung und ihrer Zweckbestimmung, ein pyrotechnischer Gegenstand einzuordnen ist.

Für die meisten sind lediglich die Kategorien F1 oder F2 interessant. Hierbei handelt es sich in der Regel um Kleinstfeuerwerke oder Wunderkerzen. Knallkörper der Kategorie F2 (Raketen, Batterien etc.) dürfen ausschließlich an volljährige Personen verkauft werden und nur in der Nacht von Silvester auf Neujahr abgebrannt werden. Für die deutlich gefährlicheren Kategorien (F3 / F4) braucht man eine pyrotechnische Ausbildung und einen amtlichen Munitionserwerbsschein.

Erlaubnispflicht

Der zweite Abschnitt sieht bei dem gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen vor allem eine Erlaubnispflicht, einen Fachkundenachweis sowie bestimmte Kennzeichnungs- und Aufzeichnungspflichten für den Hersteller vor. Nähere Bestimmungen dazu enthält jedoch die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

 

info@ra-odebralski.de

Notfall: 015111632082

 

Was sind überhaupt ,,Polenböller‘‘?

Vorladung bei Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz wegen Besitz von Pollenböllnern

Als „Polenböller” bezeichnet man illegale Knallkörper, die unklare Stoffgemische enthalten. Diese sind in Deutschland verboten, da sie kein Prüfsiegel der Bundesanstalt für Materialvorschung- und prüfung enthalten. Solche ,,Polenböller’‘ bringen in der Regel ein sehr hohes Risiko für Fehlzündungen mit sich.

Ist der getätigte Kauf eines Böllers überhaupt strafbar?

Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz vorgeworfen, so muss zu aller erst geprüft werden, ob Ihr Verhalten überhaupt den Straftatbestand des §40 SprengG erfüllt. Dort heißt es nämlich:

(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis

  1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
  2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
  3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
  2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,
  3. explosionsgefährliche Stoffe
    a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
    b) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
    c) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
    d) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
    e) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.

 

(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. ‘‘

Wer also mit illegalen Feuerwerkskörpern erwischt wird, muss mit einer hohen Strafe rechnen und sich umgehend an einer Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei bei einer Anklage wegen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz