Rechtsanwalt bei Verstoss gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erhalten?

Wird Ihnen vorgeworfen gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verstoßen zu haben?

Das am 26.04.2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung. Dieses ersetzt das Recht zum Geheimnisschutz, welches bislang in den §§17-19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt war.

Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen besser vor Spionage durch den Wettbewerber zu schützen. Trotzdem enthält das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht nur Schutznormen, sondern auch die Notwendigkeit angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Geheimnisinhaber. Das heißt, dass Unternehmen selbst aktiv werden müssen, damit sie von dem Schutz des Gesetzes profitieren.

 

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Was ist die Summe aus 2 und 8?

Was ist überhaupt ein Geschäftsgeheimnis?

Vorladung oder Anklage bei Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Gemäß §2 Abs.1 Nr.1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die alle vier nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  • Sie ist den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich
  • Sie ist geheim, d.h sie besitzt wirtschaftlichen Wert
  • Die Information ist Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber
  • Es besteht berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung

 

info@ra-odebralski.de

Notfall: 015111632082

 

Was ist erlaubt und was ist verboten?

Vorladung bei Verstoss gegen das Gesetzt zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Welches Handeln erlaubt und welches verboten ist, bestimmt sich nach §§3 & 4 GeschGehG.

§3 Erlaubte Handlungen

In §3 GeschGehG heißt es:

  1. Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch
    1. öffentlich verfügbar gemacht wurde oder
    2. sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
    1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung;
    2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der
    3. ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.
  2. Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.

 

§4 Handlungsverbote

Ein Geschäftsgeheimnis darf nach §4 GeschGehG nicht erlangt werden durch:

  • unbefugten Zugang zu Datensammlungen, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien
  • jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht

Außerdem darf ein Geschäftsgeheimnis nicht nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung, gegen einer Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

Zusätzlich darf ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

 

Gibt es Ausnahmen?

Wie so oft, gibt es natürlich Ausnahmen, bei den das eigentlich Verbotene doch erlaubt ist.

So fällt die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nicht unter die Verbote des §4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt. Dazu gehört insbesondere:

  • die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;
  • die Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.
  • wenn dies im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung geschieht, wenn dies erforderlich ist, damit diese ihre Aufgaben erfüllen kann.

 

Werden Sie beschuldigt gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verstoßen zu haben?

Unabhängig davon, aus welchen Gründen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verraten werden, ist dies gemäß §23 GeschGeh eine Straftat.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

  1. entgegen §4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
  2. entgegen §4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a eine Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
  3. entgegen §4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

In besonders schweren Fällen kann sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahren erhöhen.
Dies ist möglich, wenn der Täter

  • gewerbsmäßig handelt,
  • wissentlich eine Verwertung der Geheimnisse im Ausland in Kauf nimmt oder
  • das Geheimnis selbst im Ausland verwertet.

Der gleiche Strafrahmen gilt auch, wenn sich jemand ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt beschafft, z.B durch den Diebstahl von Dokumenten. Des Weiteren ist auch eine versuchte Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar.

 

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