Strafrecht – einzelner Delikte
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB):
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft (Abs.1). Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf hierbei nicht schwerer sein, als die die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat (Abs.2).
§ 111 StGB bestraft die im bestimmter Weise vollzogene Aufforderung zu rechtswidrigen Taten. Dies ist hierbei unabhängig davon, ob die Tat letztlich begangen wird, oder nicht (vgl. Absatz 2).
Eine Aufforderung ist hierbei eine Erklärung, die über die bloße Befürwortung hinausgeht. Wird lediglich eine fremde Äußerung (im Sinne des § 111 StGB) wiederholt, so greift die Strafnorm nur ein, wenn der Veröffentlichende sich diese unmissverständlich zu eigen machen will.
Adressat der Aufforderung muss eine unbestimmte Anzahl an Menschen sein. Ist dies nicht der Fall, kommt - soweit die Tat begangen wird (Absatz 1) - gegebenenfalls Anstiftung nach § 26 StGB in Betracht; wird die Tat nicht vollendet (Absatz 2) ist eine versuchte Anstiftung denkbar.
Die Aufforderung muss auf die Begehung einer rechtswidrigen Tat gerichtet sein, nicht ausreichend ist die bloße Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten. Zudem muss es sich bei der Tat um eine vorsätzliche Tat handeln, nicht ausreichend ist beispielsweise die Aufforderung zur allgemeinen Unaufmerksamkeit, was dann in einem Fahrlässigkeitsdelikt münden kann. Umstritten ist in der Rechtsprechung, inwiefern die Tat konkretisierte sein muss. Hier bieten sich gute Ansatzpunkte für die Verteidigung.
Begangen werden muss die Tat (also die Aufforderung) entweder öffentlich, im Rahmen einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften.
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