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Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Anzeige, Anklage oder Vorladung wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Sexualdelikte: Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei

Vorladung oder Anklageschrift wegen: sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Wird eine Person des sexuellen Missbrauches von Schutzbefohlenen bezichtigt, gibt es nach dem ersten Schock viele Fragen, die mir regelmäßig gestellt werden. Wie bekannt ist, hat sich die hiesigen Kanzlei auf die Berabeitung von Sexualstrafverfahren spezialisiert, sofern Sie von einer solchen Anschuldigung betroffen sind (gleichgültig, ob zu Recht oder ob es sich um eine falsche Anschuldigung handelt), finden Sie nachstehend eine Aufstellung von Fragen, die Personen in derartigen Situationen regelmäßig stellen

(zur besseren Übersichtlichkeit habe ich den/die Beschuldigte nachstehend als „Täter“ bezeichnet, den bzw. die Anzeigeerstatter / -in als „Opfer“)

 

I. Was für eine Strafe droht, wenn ich wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt werde?

Das Gesetz sieht hier eine Strafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren pro Fall vor.

Welche Strafe im Einzelfall ausgesprochen wird, ist von unterschiedlichen Dingen abhängig. Zum Beispiel von der Anzahl der Vorfälle, das Alter des Opfers, den sog. Tatfolgen - also wie dem Opfer nach der Tat gegangen ist, ob ein Geständnis abgelegt oder die Handlung abgestritten wird, etc..

Auch andere Sachen spielen eine Rolle, etwa ob der Täter schon einemal wegen einer solchen Sache strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und nicht zuletzt: wo in Deutschland die Übergriffe sich ereignet haben sollen - also eher im (strengen) Süden oder im (hier zumindest meiner Erfahrung nach) eher liberal eingestellten Norden.

So kann beispielsweise in Baden-Württemberg schon ein einzelner Fall im Falle des Abstreitens durch den Täter (hier müsste dann das "Opfer" in der Verhandlung vernommen werden, was Gerichte immer strafschärfend berücksichtigen) sicherlich zu einer Gefängnisstrafe führen. Ein nicht vorbestrafter Täter, welcher die Handlung von vornherein einräumt kann auch bei vielen Übergriffen noch eine Bewährungsstrafe erreichen, bei sehr wenigen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine außergerichtliche Einstellung. Voraussetzung ist natürlich eine gute und kompetente Verteidigung von Beginn an.

Eine Sache erfolgt im Falle der Verurteilung aber regelmäßig: die Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis; man ist dann umgangssprachlich "vorbestraft". In Einzelfällen kann man dies aber dennoch abwenden.

 

II. Wenn ich alles gestehe: muss ich dann auch zum Gericht?

Nicht unbedingt, auch dies hängt von dem Umfang der Vorwürfe ab.

Durch ein frühes Geständnis kann man den Weg bereiten für einen außergerichtlichen Abschluss der Sache. Dann würde die Angelegenheit vom Schreibtisch weg - ganz diskret - im Wege eines sog. Strafbefehls oder durch eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a der Strafprozessordnung zum Abschluss gebracht werden können. Im Falle eines Geständnisses besteht weiterhin die Möglichkeit, einen sog. Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB durchzuführen. Dies setzt aber die Zustimmung des Opfers voraus und führt dazu, dass der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen von mindestens 3 Monaten Freiheitsstrafe noch einmal reduziert werden könnte.

In Ausnahmefällen kann sogar komplett von einer Bestrafung abgesehen werden. Nach dem Gesetz kann von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wenn „bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht als gering anzusehen wäre“ (§ 174 Abs. 4 StGB).

Hier sind Situationen zu nennen, in denen das Opfer den Täter regelrecht verführt, also die Initiative vom „Opfer“ ausgeht; weiterhin bei Beziehungen, die partnerschaftlich strukturiert sind - also wenn es an dem typischen Merkmal der Über-/Unterordnung fehlt.

Aber Achtung: es kommt es nach Ende der „Beziehung“ öfters vor, dass das "Opfer" behauptet, die schwärmerischen Gefühle wären für sexuelle Zwecke ausgenutzt worden. Nicht selten werden die Anzeigen in diesen Fällen von den Eltern der "Opfer" erstattet. Um bei diesen nicht das Gesicht zu verlieren, wird dann angegeben, "das alles auch irgendwie nicht gewollt zu haben".

Achtung: ich berate Sie gerne auch präventiv, wenn Sie in einer solchen Situation stecken und sich nicht sicher sind, ob Ihr Verhalten unter strafrechtlichen Gesichtspunkten relevant ist. Auch hier gilt die anwaltliche Schweigepflicht.

 

III. Man beschuldigt mich zu Unrecht, was kann ich tun?

Sofern man Sie zu Unrecht des sexuellen Missbrauches von Schutzbefohlenen beschuldigt, vertrete ich Sie mit vollem Engagement. Denn ich gehöre nicht zu dem Anwälten, die ihren Mandnaten nicht glauben - warum sollte auch jemand zu mir kommen und nicht die Wahrheit sagen.

Zudem werden Sie es hier auch nicht - wie bei anderen Kollegen - erleben, dass Ihnen aus eigener Angst vor dem Konflikt mit dem Gericht zu einem "taktischen Geständnis" geraten wird. Wenn Sie unschuldig sind, kämpe ich an Ihrer Seite.

Das läuft so ab: wir versuchen zunächst, die Sache so schnell wie möglich zur "Einstellung mangels Tatverdachts" zu bringen. in disen Fällen müssten Sie erst gar nicht zu Gericht, sondern das Verfahren würde bereits durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.

In diesem Fall erstellen wir zunächst eine umfassende Verteidigererklärung und geben diese gegenüber der Staatsanwaltschaft ab. Hier werden nicht nur nicht nur die Widersprüche in den Aussagen des Belastungszeugen herausgearbeitet, sondern alle belastenden Angaben einer besonders kritischen Würdigung unterzogen. Zudem werden mögliche Falschbelastungsmotive und Widersprüche herausarbeitet und zu den restlichen Angaben ins Verhältnis gesetzt.

Auf diesem Wege konnten wir bereits viele Staatsanwaltschaften überzeugen. Denn diese muss sich für die Fortführung des Verfahrens mit allen Wiedersprüchen in den Angaben auseinandersetzen und auch dem Gericht – im Falle einer Anklageerhebung – erklären, warum die belastende Aussage trotz der Widersprüche glaubwürdig ist.

Die Vertretung im Falle einer Falschbeschuldigung ist eine besonders herausfordernde Situation, die auch eine besonders kompetente sowie engagierte Vertretung erfordert. Diese finden Sie hier, vergleichen Sie auch die Erfahrungsberichte zu diesem Thema.

 

IV. Was ist eigentlich eine "sexuelle Handlung" im Sinne des § 174 StGB?

Die "sexuelle Handlung" entscheidet sich nach dem äußere Erscheinungsbild – nicht was der vermeintliche „Täter“ mit der Handlung bezweckt, auch nicht ob das vermeintliche „Opfer“ die Handlung überhaupt als „sexuelle Handlung“ wahrnimmt. Strafbar ist jede Handlung, die "im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist", § 184g StGB.

Lesen Sie doch hierzu meinen ausführlichen Beitrag: "sexuelle Handlung" - was ist das?

 

V. Welche Rolle spielt das Alter des Opfers?

Eine große. Denn es ist zunächst von großer Bedeutung, ob das vermeintliche „Opfer“ bei der Handlung unter 14 Jahre, 14 - 16 Jahre oder 16 - 18 Jahre alt war.

Ist die betroffene Person jünger als 14 Jahre, würde die Handlung als „sexueller Missbrauch von Kindern“ im Sinne des § 176 StGB eingestuft. Zeitgleich wäre gegebenenfalls zwar auch eine Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gegeben, beispielsweise wenn es sich bei dem Opfer um die Tochter oder den Sohn handelt. Da der sexuelle Missbrauch von Kindern aber sehr viel härter bestraft wird, fällt der - zugleich verwirklichte - Straftatbestand des „sexuellen Missbrauches von Schutzbefohlenen“ nicht mehr sonderlich ins Gewicht.

Das Opfer war zum Zeitpunkt der Tat um die es geht zwischen 14 und 16 Jahre alt: dann ist zu prüfen, ob man sich wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat. Hier reicht es aus, dass die Person um die es geht, jemandem „zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut“ ist – also es sich um eine schutzbefohlene Person handelt.

Alleine dies reicht aber nicht mehr aus, wenn die Person schon über 16 Jahre alt war, denn dann muss zu der Stellung als Schutzbefohlener noch hinzukommen, dass die sexuelle Handlung gerade „unter Missbrauch der hiermit verbundenen Abhängigkeit“ vorgenommen wird.

Ein solcher "Missbrauch der Abhängigkeit" ist gegeben, wenn das Opfer in die sexuellen Handlungen einwilligt, nur um von dem Täter Vergünstigungen zu erhalten, beispielsweise Geld oder gute Noten; aber auch soziale Besserstellung.

Dies soll selbst dann gelten, wenn das Opfer selbst die Initiative ergreift. Nach der Rechtsprechung muss der Täter gerade seine Überlegene Stellung zur Verwirklichung des Missbrauches ausnutzen und seine "Überlegenheit als Mittel zur Verwirklichung seines sexuellen Ansinnens einsetzen".

Hierbei muss die Machstellung des Täters für das Opfer zumindest ein mitbestimmender Faktor für die Einwilligung in die sexuellen Handlungen sein; kein Missbrauch von Schutzbefohlenen ist aber gegeben, wenn bei der sexuellen Handlung für beide Personen kein Zusammenhang mit der Abhängigkeit besteht und diese auch nicht im Hinblick hierauf vorgenommen wird.

Auch das Inaussichtstellen eines Vorteils durch den Täter und eine im Hinblick hierauf vorgenommene sexuelle Handlung ist nicht unbedingt ein „Missbrauch der Abhängigkeit“, aber auch hier kommt es auf die konkreten Umstände an.

Fazit: ist die betroffene Person zwischen 14 und 16 kann man sich schneller wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen strafbar machen; ist der „Schutzbefohlene“ schon zwischen 16 und 18 Jahre alt, sind die Anforderungen hier höher. Es kann also sein, dass dieselbe Handlung nicht strafbar ist, wenn sie mit einer/einem 16-jährigen vorgenommen wird; mit einer 15-jährigen hingegen schon.

 

VI. Wer ist eigentlich mein "Schutzbefohlener"?

Eine Sache leuchtet zunächst ein: ist die betroffene Person - also das Opfer - schon nicht Schutzbefohlener im Sinne des Gesetzes, kommt es auf den Rest nicht mehr an. Ein sexueller Missbrauch kommt dann schon nicht mehr in betracht. Hier liegen in der Praxis häufiger Probleme, wenn es sich bei dem vermeintlichen Täter um den Freund der Mutter oder einen Jugendgruppenleiter handelt.

Erforderlich ist nach der Rechtsprechung ein Obhutsverhältnis zwischen beiden Personen, in dessen Rahmen das Opfer dem Täter anvertraut ist, diese Verhältnis kann sich aus dem Gesetz (Eltern, Pflegeeltern, Adoptiveltern, etc.), der faktischen Stellung (Lehrer) oder aber auch durch einseitige Verantwortungsübernahme (Trainer, Jugendgruppenleiter, etc.) begründet werden.

Ein „Anvertrautsein zur Erziehung“ liegt zunächst bei allen Sorgeberechtigten vor. Beim nichtehelichen Lebensgefährten kommt es auf die konkreten Lebensumstände an, also den Umfang der faktischen Verantwortungsübernahme für das Kind oder die Kinder des Partners. Nach der Rechtsprechung (vgl. nur: 1 StR 362/05) liege ein Betreuungsverhältnis vor, wenn die Befugnis besteht, "erziehungsrelevante Erlaubnisse und Verbote auszusprechen". Diese Befugnis muss nicht von längerer Dauer sein. Das Betreuungsverhältnis wird angenommen bei Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft und endet mit dem Auszug.

Lehrer haben stets eine Obhutspflicht, jedoch nur hinsichtlich der von ihnen selbst unterrichteten und benoteten Schüler. Dies gilt aber nicht automatisch bezüglich anderer Schüler der Schule (auch nicht bei Vertretungslehrern; problematisch ist es, wenn die Betreuung im Rahmen von außerschulischen Aktivitäten erfolgt - dann ist der Einzelfall zu prüfen).

Anhand des Einzelfalles zu beurteilen ist auch die Tätigkeit als Fahrlehrer oder Nachhilfelehrer (hier gibt es eine Vielzahl von Urteilen, die nach verschiedenen Kriterien differenzieren, eine Darstellung würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen).

Schwierig zu beantworten kann auch die Frage sein, ob bzw. wann eine „Betreuung in der Lebensführung“ anzunehmen ist. Diese setzt zunächst eine tatsächliche Verantwortung für das körperliche und/oder das psychische Wohl des Schutzbefohlenen voraus.

Diese ist nicht gegeben bei: Vermögensbetreuung, im Verhältnis von Leitern einer Jugendherberge zu dem Gästen, Reisebegleitern, Animateuren bei Ferienaufenthalten, kurzfristigem Aufenthalt im Haushalt der Mutter des Betroffenen, gelegentlicher Betreuung und Unterweisung im sportlichen Bereich, in der Regel auch nicht bei Pfarrern gegenüber den Gemeindemitgliedern.

Sie kann aber gegeben sein, bei: Übernahme der Betreuung im Rahmen der Hilfe nach dem SGB VIII, Heimleiter, Leitern von Sportgruppen und Schülermannschaften, Bewährungshelfern. Ein „Dienst- oder Arbeitsverhältnis“ erfordert eine rechtliche Verbindung, einfache Hilfstätigkeiten reichen hier in der Regel nicht, auch wenn sie Vergütungsansprüche begründen (nicht beim „Babysitter“).

 

VII. Kann es sein, dass die „Tat“ schon verjährt ist?

Ja, denn die Verjährungsfrist beträgt im Falle des sexuellen Missbrauches von Schutzbefohlenen 5 Jahre und ist somit relativ kurz.

Der Bundesgerichtshof hob noch im Jahre 2013 ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken auf und stellte einen Großteil der Fälle vom Schreibtisch weg ein; diese waren bereits verjährt. Dies war aber während der gesamten Dauer des Prozesses niemandem aufgefallen, also weder den Staatsanwalt, dem Anwalt und der Nebenklägerin noch den Richtern am Landgericht Saarbrücken.

Die Verjährungsvorschriften haben wir daher bei der Bearbeitung derartiger Fälle immer besonders im Auge.

VIII. Warum sollte ich mich von der Kanzlei Nikolai Odebralski – bundesweite Strafverteidigung – vertreten lassen?

Die Antwort ist einfach: Weil Sie in diesem Bereich einen Anwalt brauchen, der nicht nur die Rechtsprechung kennt, sondern auch über praktische Erfahrung vor Amts- und Landgerichten verfügt.

Zudem geht die allgemeine Tendenz dahin, sich den Anwalt nach der Spezialisierung in dem jeweiligen Deliktsbereich auszuwählen, und nicht mehr nach regionaler Nähe. Die Kanzlei Nikolai Odebralski hat sich zudem auf die Vertretung von Mandaten im Bereich des Sexualdelikte spezialisiert, vielen unserer Mandaten werden Straftaten aus diesem Bereich vorgeworfen.

 

IX. Ich möchte mich von der Kanzlei Nikolai Odebralski vertreten lassen - was mache ich und wie geht es weiter?

Sie erreichen mich über die angegebene Telefonnummer innerhalb der Geschäftszeiten; außerhalb dieser Zeiten auch per Mail oder – in dringenden Fällen – über die auf meiner Homepage angegebene Mobilfunknummer. E-Mails werden auch an Wochenenden regelmäßig kontrolliert.

(etwas unkonventionell, aber bei jungen Leuten beliebt sind mittlerweile auch Mandatsanfragen per WhattsApp)

Sofern Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, zeige ich gegenüber der Polizei Ihre Vertretung an, sage den angesetzten Vernehmungstermin ab und beantrage zunächst Akteneinsicht. Wenn die Unterlagen kommen, besprechen wir den Akteninhalt – also die belastenden Aussagen, etc. – ausführlich und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.

Eine Abschrift der Akte erhalten Sie auf Wunsch natürlich gerne als Kopie oder PDF-Scan.

 

Im August 2020 erschien im größten deutschen Wissenschaftsverlag "Springer-Verlag" ein Fachbuch von Herrn Odebralski zum Thema "Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren".

 

Rechtsanwalt beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen:

Berlin – Hamburg – München – Frankfurt – Stuttgart – Leipzig – Bremen – Dresden – Hannover – Nürnberg – Mannheim – Wiesbaden – Augsburg – Oldenburg – Osnabrück – Braunschweig – Göttingen – Kiel – Magdeburg – Freiburg – Lübeck – Erfurt – Kassel- Rostock – Saarbrücken – Potsdam – Ludwigshafen – Heidelberg – Regensburg - Aachen – Bergisch Gladbach – Bielefeld – Bochum – Bonn- Bottrop – Dortmund – Düsseldorf – Duisburg – Essen – Gelsenkirchen – Hagen – Hamm- Herne – Köln – Krefeld – Leverkusen – Mönchengladbach – Moers – Münster – Neuss – Paderborn – Recklinghausen – Remscheid – Siegen – Solingen – Witten - Wuppertal

 

 

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Vorladung wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

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Sexueller Missbauch von Schutzbefohlenen - Anklage?

- bundesweite Strafverteidigung -

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