bundesweite Strafverteidigung
Sexualstrafrecht: Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei
Einstellung des Verfahrens
Unser Ziel bei der Bearbeitung von Sexualstrafverfahren im Ermittlungsverfahren ist immer eine diskrete und außergerichtliche Erledigung, in der Regel gelingt dies durch eine außergerichtliche Einstellung des Verfahrens.
Eine Einstellung des Verfahrens beziehungsweise - korrekt gesagt: eine aussergerichtliche Beendigung des Verfahrens - ist auf unterschiedliche Arten möglich.
Unabhängig von juristischen Details haben alle Arten der Einstellung beziehungsweise des außergerichtlichen Abschlusses für die Beschuldigten den großen Vorteil, dass das Ermittlungsverfahren diskret und insbesondere ohne öffentliche Hauptverhandlung zum Abschluss gebracht werden kann. Denn gerade in Sexualstrafverfahren, also beispielsweise Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie oder Exhibitionismus befürchten viele, dass infolge einer öffentlichen Hauptverhandlung oder sogar einer Berichterstattung in der Presse über den Fall dieser dem sozialen Umfeld bekannt werden könnte und dies zu negativen Konsequenzen führt. Zwar ist in der Regel dieser Angst unbegründet, dennoch ist sie natürlich verständlich.
Einstellung mangels Tatverdachts, § 170 II StPO
Der aus Sicht von Beschuldigten beste Fall einer außergerichtlichen Erledigung ist die Einstellung eines Verfahrens mangels Tatverdachts.
Die hierfür maßgebliche Vorschrift ist § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung. Diese Vorschrift besagt, dass ein Ermittlungsverfahren in einer Strafsache einzustellen ist, wenn die Prognose einer Verurteilung in einem eventuellen Hauptverfahren bei unter 50 % liegt. Also, wenn eine Verurteilung unwahrscheinlicher ist als ein Freispruch. In diesen Fällen stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts ein.
Im Falle einer solchen Einstellung erfolgt zunächst keine Eintragung in ein polizeiliches Führungszeugnis, im Hinblick auf die bestehende Unschuldsvermutung gelten die Vorwürfe als nicht bestätigt. Das Verfahren hat keinerlei Konsequenzen für den Beschuldigten.
Eine Einstellung Mangel Tatverdacht kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgen.
Einstellung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen
Eine Einstellung aus tatsächlichen Gründen erfolgt beispielsweise, wenn belastende Aussagen widerlegt sind oder wenn bei Verfahren von Aussagen gegen Aussage keiner der sich widersprechenden Angaben ein höheres Gewicht zukommen. In Letzteren Fällen bedeutet dies konkret, dass die belastenden Angaben kein höheres Gewicht haben als die (entlastenden) Angaben des Beschuldigten. Steht Aussage gegen Aussage und sind die belastenden Angaben nicht überdurchschnittlich glaubwürdig, wird das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdacht eingestellt.
Einstellung des Verfahrens aus rechtlichen Gründen.
Eine Einstellung kann auch aus rein juristischen Gründen erfolgen, wenn zwar der Sachverhalt als richtig und glaubwürdig befunden wird, dieser jedoch nach juristischer Überprüfung keinen Straftatbestand erfüllt.
Beispielsweise zu nennen ist ein Fall aus unserer Bearbeitung, in dem ein Mann seine Nichte offenbar sozial unangemessen am bekleideten Oberkörper gestreichelt hat. Ein solches Verhalten empfand die Staatsanwaltschaft am Ende zwar als sozial inadäquat, aber noch nicht derart grenzüberschreitend, dass es als sexuelle Handlung und somit als sexueller Missbrauch oder sexueller Übergriff gewertet werden könne. Ein weiteres Beispiel ist der Besitz von Comics (Mangsa, etc.) mit kinderpornographischem Charakter. Auch hier werden derartige Bilder häufig als nicht wirklichkeitsnah im Sinne des Gesetzes eingeordnet. Wenngleich ein Besitz derartige Bilder gegeben ist, erfüllen diese nicht den Straftatbestand des Besitzes Kinder pornographischer Inhalte.
Wird ein Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt, hat die Anzeigenerstatterin beziehungsweise die vermeintlich geschädigte Person das Recht, innerhalb von zwei Wochen Rechtsmittel gegen eine solche Einstellung einzulegen.
Einstellung gegen Auflagen, § 153a StPO
Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, Ermittlungsverfahren gegen eine Geldauflage (oder auch eine andere Auflage bzw. mehrere Auflagen) einzustellen. Maßgebliche Vorschrift ist hier § 153a der Strafprozesordnung.
Laienhaft gesprochen ist das ganze vom Ablauf her so zu verstehen, dass eine Auflage, in der Regel ein Geldbetrag, erbracht wird und im Gegenzug die Staatsanwaltschaft das weitere Interesse an der Durchführung der Ermittlungen verliert.
Wichtig: die Frage, ob der Beschuldigte eine Straftat begangen hat oder nicht, bleibt hierbei ausdrücklich offen, womit auch im Falle einer Einstellung nach dieser Vorschrift, die Unschuldsvermutung uneingeschränkt fortgilt. Insofern erfolgt auch im Falle einer Einstellung gegen eine Auflage keine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis oder Bundeszentralregister.
Laienhaft wird gegen die Möglichkeit einer solchen Einstellung manchmal von Beschuldigten vorgebracht, dass die Zahlung einer Geldauflage einem Schuldeingeständnis gleich käme. Hierbei handelt es sich aber um eine Fehlvorstellung, denn gezahlt wird die Geld nach dem ausdrücklichen willen des Gesetzgeber nicht auf ein festgestelltes Fehlverhalten, sondern im Hinblick auf die Vermeidung weiterer Ermittlungen.
Im Zweifelsfall (hier bewusst allgemein gesprochen) raten wir unseren Mandanten dazu, eine solche Einstellung anzunehmen, um zum einen auf der sicheren Seite zu sein, was mögliche Eintragungen angeht. Andererseits aber auch ein strafrechtlich Ermittlungsverfahren mit all seinen emotionalen und finanziellen Belastungen diskret zum Abschluss zu bringen.
Strafbefehl, § 407ff. StPO
Keine Einstellung des Verfahrens im juristischen Sinne, aber dennoch eine Möglichkeit zur diskreten Erledigung ist der Erlass eines Strafbefehls nach den §§ 407ff. der Strafprozessordnung, eine Erklärung zum Strafbefehlsverfahren finden Sie hier.
Ohne öffentliche Hauptverhandlung kann das Verfahren im Wege eines so genannten Strafbefehl abgeschlossen werden. Ein Strafbefehl ist hierbei eine Art "Urteil per Post", in dem eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung verhängt werden kann.
Der Strafbefehl steht einem Urteil gleich mit der großen Ausnahme, dass eine öffentliche Hauptverhandlung nicht erforderlich ist. Insofern bietet sich eine Erledigung eines Verfahrens im Wege eines so genannten Strafbefehlsanbei Strafverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie, jedenfalls wenn die Beschuldigten die Vorwürfe geständig einräumen. Denn gerade bei derartigen Vorwürfen ist unseren Mandanten sehr daran gelegen, dass Ermittlungsverfahren diskret und ohne öffentliche Hauptverhandlung zum Abschluss zu bringen.