Vorladung als Beschuldigter oder Anklage wegen Hausfriedesbruch?
Hausfriedensbruch und schwerer Hausfriedensbruch, § 123 StGB bzw. § 124 StGB
Regelmäßig vertrete ich Personen, denen man vorwirft, einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB bzw. § 124 StGB begangen zu haben. Hierbei werden zu beginn der beratung stets sehr ähnliche Fragen gestellt, diese finden Sie nachstehend aufgeführt:
Was ist das Hausrecht?
Beim Hausrecht handelt es sich um das Recht, zu bestimmen, wer sich in einem bestimmten persönlichen Herrschaftsbereich einer Person aufhalten darf. Das einfachste Beispiel hierfür ist eine Wohnung; Der Eigentümer darf hier festlegen, wer sich in seiner Wohnung aufhalten darf und wer es gerade nicht darf. Die Wohnung ist also der persönliche Herrschaftsbereich des Eigentümers.
Wer hat das Hausrecht?
Das Hausrecht liegt immer bei demjenigen, der das Nutzungsrecht an einer Räumlichkeit oder Fläche hat. Bei einer Wohnung – um beim Beispiel zu bleiben - ist dies also der Mieter und gerade nicht der Vermieter, da dieser das Nutzungsrecht an den Mieter abgetreten hat. Bei mehreren gleichberechtigten Nutzer einer Fläche (oder Mietern einer Wohnung), teilen diese das Hausrecht, können also alle darüber entscheiden, wer ihren Herrschaftsbereich betreten oder sich darin aufhalten darf. Sofern zwei Gleichberechtigte unterschiedlich darüber entscheiden, ob jemand ihren gemeinsamen Herrschaftsbereich betreten darf, so kommt es darauf an, ob es dem ablehnenden Teil zuzumuten ist, dass die Person entgegen seinem Willen dennoch seinen Herrschaftsbereich begeht. Das Hausrecht liegt also immer bei demjenigen, der eine Fläche oder Räumlichkeit tatsächlich nutzen darf(!) und nicht bei demjenigen, dem sie gehört, wenngleich dies meist die selbe Person sein dürfte. Dies gilt beispielsweise auch für einen Hotelgast; Er hat das Hausrecht für das von ihm gebuchte Zimmer. Jedoch sind auch entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen möglich, so dass es etwa dem Vermieter per Vertrag erlaubt sein kann, die Wohnung seines Mieters zu bestimmten Zwecken zu betreten.
Wo gilt das Hausrecht?
Nach dem Gesetzeswortlaut gilt das Hausrecht in Wohnungen, Geschäftsräumen und befriedetem Besitztum, sowie in zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmten Räumen. Während die ersten beiden Varianten für jeden verständlich sind, ist auf letztere näher einzugehen.
Der Unterschied von Wohnungen und Geschäftsräumen zu befriedetem Besitztum liegt darin, dass es sich zwar auch um einen abgegrenzten, einer Person räumlich zugeordneten Bereich handelt, diese Person aber keine räumliche Beziehung zu diesem haben muss. Während Wohnungen und Geschäftsräume also von den Berechtigten tatsächlich genutzt werden, kann es sein, dass der Berechtigte eines befriedeten Besitztums auf diesem noch nie anwesend war. Damit in einem solchen Besitztum, man stelle sich etwa eine Ackerfläche vor, aber auch das Hausrecht gelten kann, muss es erkennbar eingehegt, also in der Form abgegrenzt sein, dass dem Betreten ein physischen Hindernis entgegensteht. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, wie schwer dieses Hindernis zu überwinden ist, vielmehr reicht eine allein symbolische Abgrenzung (etwa durch eine Bodenrinne) aus. Als befriedetes Besitztum gelten beispielsweise leerstehende Wohnungen und Häuser, Wiesen, Weiden und Äcker, sowie gemeinschaftliche Gärten und Höfe von Mehrfamilienhäusern
Die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmten Räume sind dem befriedeten Besitztum beziehungsweise Geschäftsräumen grundsätzlich ähnlich, unterscheiden sich jedoch in ihrer Funktion. Zunächst muss auch eine räumliche Abgrenzung, welche nicht nur funktionalen Zwecken dient (wie etwa die Wände einer Telefonzelle), gegeben sein. Des Weiteren muss der Zweck dieser Räumlichkeiten aber gerade die Nutzung im öffentlichen Dienst (zum Beispiel Behördengebäude) oder Verkehr (zum Beispiel Bahnhöfe) sein.
Wodurch wird das Hausrecht „gebrochen“?
Nach dem Tatbestand sind zwei Begehungsweisen möglich; Zum einen das widerrechtliche Eindringen und zum anderen das unbefugte Verweilen.
Widerrechtliches Eindringen
Das Eindringen setzt das Betreten des durch das Hausrecht geschützten Bereichs gegen den Willen des Berechtigten voraus. Es muss also mit dem eigenen Körper die bereits oben geschilderte physische Grenze des Bereichs übertreten werden. Wer beispielsweise einen Stein durch ein Fenster wirft begeht keinen Hausfriedensbruch, da der eigene Körper außerhalb des fremden Bereichs ist. Wichtig ist weiter, dass diesem Betreten der Wille des Berechtigten entgegensteht, er also gerade nicht will, dass sein Herrschaftsbereich betreten wird. Diesen Willen kann er ausdrücklich äußern, aber auch durch äußere Umstände zu erkennen geben, indem er ein Zugangshindernis (Verschlossene Tür, Zaun, Gebüsch, etc.) schafft. Natürlich bedeutet ein Zugangshindernis nicht zwangsläufig einen entgegenstehenden Willen. Beispielsweise ein Kaufhausbesitzer will ja trotz Eingangstüren gerade, dass sein Kaufhaus von Kunden betreten wird. Er gibt also eine so genannte generelle Eintrittserlaubnis an alle Kunden. Weiter kann der entgegenstehende Wille sich auch aus den Bedingungen des Einzelfalls ergeben; Steht so etwa die Terrassentür eines Wohnhauses auf, so kann jeder davon ausgehen, dass der Bewohner dennoch nicht jeden Fremden in seine Wohnung lassen möchte, obwohl weder eine ausdrückliche Äußerung, noch ein Zugangshindernis vorliegen. In diesem Zusammenhang spricht man von „Sozialüblichkeit“. So ist eben es sozial üblich, dass man keine Fremden ungefragt in seine Wohnung lässt. Um zu dem Beispiel mit dem Kaufhausbesitzer zurückzukehren; Dieser wird nicht wollen, dass eine maskierte, bewaffnete Person sein Kaufhaus betritt, da es sozial unüblich wäre, einen potenziellen Ladendieb auch noch hereinzubitten. Im Wege der Sozialüblichkeit kann also sowohl der Zugang grundsätzlich verboten, als auch eine Eintrittserlaubnis entzogen werden. Bevor Sie also ungefragt ein fremdes Grundstück oder Haus betreten, sollten sie sich fragen, ob es in der konkreten Situation nicht möglicherweise sozial unüblich ist, diesen speziellen Bereich als Fremder zu betreten. Jedoch lässt das Merkmal der Sozialüblichkeit auch großen Spielraum für die Gesetzesauslegung, weshalb gute Anwälte wie ich es bin dazu in der Lage sein sollten, eine solche zu ihren Gunsten auszulegen.
Unbefugtes Verweilen
Diese Variante der Begehung lässt sich auch als Nichtentfernen trotz Aufforderung formulieren. Der Unterschied zum widerrechtlichen Eindringen liegt hier in dem Zeitpunkt, zu welchem der entgegenstehende Wille des Berechtigten entsteht. Während der Täter beim Eindringen von vorne herein gegen den Willen des Berechtigten handelt, darf er beim unbefugten Verweilen zunächst noch den Bereich des Berechtigten betreten, welcher dann jedoch seine Meinung ändert und ihn auffordert, zu gehen. Der entgegenstehende Wille bildet sich also erst während des Aufenthalts. Ganz wichtig ist dabei, dass der Hausrechtsinhaber (und nicht bloß irgendwer) den Täter auch tatsächlich auffordert, seinen Bereich zu verlassen, da der Täter ja nicht von sich aus ahnen kann, dass der Wille des Berechtigten sich geändert hat. Allerdings kann der Hausrechtsinhaber auch Dritte dazu bevollmächtigen, sein Hausrecht auszuüben, also Personen zum Gehen aufzufordern. Auch eine nicht ausdrückliche Aufforderung, etwa durch das energische Deuten auf den Ausgang, ist möglich.
Der Schwere Hausfriedensbruch
Beim schweren Hausfriedensbruch nach § 124 StGB handelt es sich um eine Qualifikation zum einfachen Hausfriedensbruch; Es müssen also neben den Tatbestandsmerkmalen des Hausfriedensbruchs noch weitere Bedingungen erfüllt sein. Diese sind namentlich das Vorhandensein einer Menschenmenge, die Zusammenrottung und das Eindringen in gewalttätiger Absicht beziehungsweise die Absicht zu Gewalttätigkeiten.
Eine Menschenmenge ist gegeben bei einer räumlich zusammengeschlossenen, nicht mehr unmittelbar überschaubaren Ansammlung von mehreren Personen. Die aktuelle Rechtsprechung bejaht dies je nach Unübersichtlichkeit ab etwa zehn Personen.
Weiter müssen diese sich zusammenrotten, sich somit nicht bloß versammeln, sondern einen gemeinsamen, den Frieden störenden Willen haben, oder entwickeln. Zudem muss die Zusammenrottung öffentlich sein, also die Möglichkeit gegeben sein, dass sich weitere Personen in beliebiger Zahl anschließen.
Diese Menschenmenge muss um den Tatbestand zu erfüllen zudem in eine geschützte Örtlichkeit eindringen (Dazu schon oben). Wobei es jedoch ausreicht, wenn Einzelne dies tun und dabei von den Anderen mittäterschaftlich getragen werden.
Zuletzt muss dies in der Absicht geschehen, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten zu verüben. Gewalttätigkeiten sind dabei das aggressive Ausüben physischer Krafteinwirkung auf Personen oder Sachen. Dieser Absicht muss zudem schon zum Zeitpunkt des Eindringens vorgelegen und sich nicht später erst entwickelt haben.
Um den Tatbestand zu erfüllen genügt allein die Teilnahme. Lediglich für das Zusammenrotten ist körperliche Anwesenheit vorausgesetzt, während das Eindringen, sowie die Gewaltausübung auch durch Andere begangen werden können, sofern diese vom Willen des Teilnehmenden getragen werden.
Welche Strafe ist möglich?
Auf den gewöhnlichen Hausfriedensbruch steht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, während der schwere Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.
In der Praxis werden hierfür aber in der Regel (wenn überhaupt) nur Geldstrafen verhängt; meist lässt sich eine sog. Einstellung gegen Geldauflagen erwirken. Der Vorteil bei letzterer: Die Einstellung gegen Geldauflage taucht nicht im Führungszeugnis auf.
Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 747 188 0 oder über das Kontaktformular erreichen.
Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Hausfriedensbruch" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Ihr Rechtsanwalt beim Vorwurf: Hausfriedensbruch
Vorladung wegen Hausfriedensbruch
Anklage wegen Hausfriedensbruch
- bundesweite Strafverteidigung-