Anwalt Sexualstrafrecht

Anwalt für Sexualstrafrecht

bundesweite Strafverteidigung

Vorladung als Beschuldigter oder Anklage wegen Vergewaltigung?

Nur wenige Tatvorwürfe werden von Beschuldigten so belastend erlebt, wie der Tatvorwurf der Vergewaltigung. Gerade nach Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter wegen Vergewaltigung befinden sich viele Betroffene in einer emotionalen Ausnahmesituation.

Häufig werden die Vorwürfe bestritten und vorgebracht, der sexuelle Kontakt mit der anderen Person sei nicht gegen ihren erkennbaren Willen sondern einvernehmlich erfolgt.

In den meisten Fällen gelingt es uns, dies zu beweisen, das Verfahren außergerichtlich zur Einstellung zu bringen und unseren Mandanten eine belastende Hauptverhandlung zu ersparen.


Vorladung wegen Vergewaltigung, § 177 StGB, Beschuldigter wegen Vergewaltigung

Herr Rechtsanwalt Odebralski und seine Kanzlei haben sich auf die Verteidigung von Beschuldigten in Sexualstrafverfahren spezialisiert. Seine Kanzlei ist heute die bundesweit größte Kanzlei für Sexualstrafrecht.

Nikolai Odebralski ist Autor unterschiedlicher wissenschaftlicher Fachbücher, Dozent und Referent zum Sexualstrafrecht.

Sein Buch "Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren - ein Praxishandbuch" erschien im Jahre 2020 im renommierten Wissenschaftsverlag Springer. Im Jahre 2024 erschien ebenfalls im Springer-Verlag sein Fachbuch "Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren - ein Strafverteidiger-Handbuch".



I. Ihr Anwalt beim Tatvorwurf Vergewaltigung, § 177 StGB

Als spezialisierte Kanzlei für Sexualstrafrecht melden sich täglich Betroffene bei uns, die eine Vorladung als Beschuldigter oder eine Anklage wegen dem Tatvorwurf Vergewaltigung erhalten haben. In dieser Situation ist erst einmal eines wichtig: Ruhe bewahren. Denn die gute Nachricht schon vorab: in den meisten von uns bearbeiteten Strafverfahren beim Tatvorwurf Vergewaltigung gelingt es uns, die Vorwürfe diskret und außergerichtlich aus der Welt zu schaffen. Unsere außergerichtliche Einstellungsquote in diesem Bereich liegt deutlich über 75 %.

Sofern wir Sie in dem Verfahren begleiten ist die Wahrscheinlichkeit, dass es in der Angelegenheit zu einem gerichtlichen Verfahren, einer öffentlichen Hauptverhandlung und vielleicht sogar zu einer Freiheitsstrafe kommt, insofern gering.


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II. Vorladung wegen Vergewaltigung: Grundsätzliches

Kein Delikt ist so sensibel und zugleich anspruchsvoll, wir der Tatvorwurf der Vergewaltigung. Denn zum einen geht es hier neben der persönlichen Reputation um die Freiheit des Beschuldigten. Darüber hinaus steht häufig Aussage gegen Aussage.

Im Gegensatz zu Wirtschaftsstraftaten, die auch im Falle einer Verurteilung keine sozialen Nachteile für die Betroffenen nach sich ziehen, bedeutet hier bereits das Erheben einer einschlägigen Anschuldigung - auch ohne jeglichen handfesten Nachweis - oft das soziale Aus für die Betroffenen.

Gerecht ist das indes nicht, denn Falschbezichtigungen kommen gerade weitaus öfter vor, als die Öffentlichkeit ahnt. Führende deutsche Experten - so der Kieler Psychologieprofessor Günther Köhnken - schätzen die Quote der Falschbezichtigungen in dem Bereich der Sexualstraftaten bei 30 - 40% (andere Experten sprechen sogar von Quoten von bis zu 60%).


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III. Was ist eine Vergewaltigung, § 177 Abs. 6 StGB

Doch wann ist der Straftatbestand des § 177 Abs. 6 StGB (Vergewaltigung) erfüllt und wie kann mach sich gegen einen solchen Vorwurf überhaupt verteidigen? denn häufig steht beim Tatvorwurf Vergewaltigung Aussage gegen Aussage.

Eine Vergewaltigung ist zunächst immer dann gegeben, wenn einer Person mit Gewalt, durch Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer hilflosen Lage an einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt, welche mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Gemeint sind hier Vaginalverkehr, Analverkehr bzw. Oralverkehr oder ein Eindringen mit Körperteilen oder Gegenständen in den Körper einer anderen Person.

Wird der Vorwurf einer Vergewaltigung erhoben, bieten sich für den mit derartigen Verfahren vertrauten Strafverteidiger unterschiedliche Ansatzpunkte.

Zunächst ist vom Rechtsanwalt kritisch zu überprüfen, ob die Angaben der mutmaßlich geschädigten Person zu dem Geschlechtsverkehr bzw. der geschlechtsverkehrsähnlichen Handlung überhaupt zutreffend sind. Fehlen eindeutige Anzeichen hierfür, wie beispielsweise DNA Spuren des vermeintlichen Täters oder Rötungen im Intimbereich, kann dies bereits gegen die Richtigkeit der Angaben sprechen.

Ist es tatsächlich zu Geschlechtsverkehr gekommen, ist im zweiten Schritt zu hinterfragen, ob dieser tatsächlich gegen den Willen des vermeintlichen Opfers vorgenommen worden ist. Hier bietet sich der zweite Angriffspunkt. Denn mitunter kommt es vor, dass Personen zunächst in die geschlechtlichen Handlungen einwilligen, diese Einwilligung jedoch später aus verschiedenen Gründen abstreiten - mit fatalen Folgen für den Betroffenen. Ursachen hierfür können beispielsweise Schamgefühl oder eine Partnerschaft zu einer anderen Person sein. Ebenso kann es vorkommen, dass eine Person betrunken in den Geschlechtsverkehr einwilligt, und sich hinterher hierfür schämt.

Da es beim Tatvorwurf einer Vergewaltigung regelmäßig zu der Konstellation Aussage-gegen-Aussage kommt, sind Kenntnisse aus dem Bereich der psychologischen Aussageanalyse unabdingbarer Voraussetzungen einer erfolgreichen Strafverteidigung. Die belastenden Angaben sind unter den Gesichtspunkten der Aussagekonstanz, der Realkennzeichen sowie verschiedener anderer wissenschaftlicher Instrumente zu begutachte und zu bewerten.

Hierbei sollte bereits mit der Aussageanalyse im Ermittlungsverfahren begonnen werden, um bereits hier eine außergerichtliche Verfahrenseinstellung zu erreichen. Kommt es dennoch zur Klage, sollte das vermeintliche Opfer mit den Widersprüchen in der Aussage konfrontiert und kritisch befragt werden. Häufig kommt es vor, dass Kollegen aus falsch verstandenem Schamgefühl eine kritische Befragung bzw. die Beantragung einer aussagepsychologischen und psychiatrischen Begutachtung der Opferzeugen unterlassen. Dies führt zu fatalen Folgen, welche der Mandant schließlich ausbaden muss.



IV. Vorladung wegen Vergewaltigung: Verteidigungsansätze

Wird der Vorwurf einer Vergewaltigung erhoben, bieten sich für den mit derartigen Verfahren vertrauten Strafverteidiger unterschiedliche Ansatzpunkte um die Vorwürfe zu widerlegen und eine außergerichtliche Erledigung bzw. Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren zu erzwingen.

Zunächst ist vom Rechtsanwalt kritisch zu überprüfen, ob die Angaben der mutmaßlich geschädigten Person zu dem Geschlechtsverkehr bzw. der geschlechtsverkehrsähnlichen Handlung überhaupt zutreffend sind. Fehlen eindeutige Anzeichen hierfür, wie beispielsweise DNA Spuren des vermeintlichen Täters oder Rötungen im Intimbereich, kann dies bereits gegen die Richtigkeit der Angaben sprechen.

bestritten wird von Beschuldigten bei Tatvorwurf Vergewaltigung aber in der Regel nicht die Durchführung der sexuellen Handlung selbst, vorgebracht wird in der Regel, dass die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt ist.

Ist es insofern (wie in den meisten Fällen) zu Geschlechtsverkehr gekommen, ist im zweiten Schritt zu hinterfragen, ob dieser tatsächlich gegen den Willen des vermeintlichen Opfers vorgenommen worden ist. zu untersuchen ist insofern, ob ein entgegenstehender Wille vorgelegen hat, geäußert wurde. Von den Beschuldigten als solche auch erkannt wurde. Auch hier bieten sich unterschiedliche Ansatzpunkte für die Verteidigung

Denn genau bietet sich der zweite Angriffspunkt; denn mitunter kommt es vor, dass Personen zunächst in die geschlechtlichen Handlungen einwilligen, diese Einwilligung jedoch später aus verschiedenen Gründen abstreiten - mit fatalen Folgen für den Betroffenen. Ursachen hierfür können beispielsweise Schamgefühl oder eine Partnerschaft zu einer anderen Person sein. Ebenso kann es vorkommen, dass eine Person betrunken in den Geschlechtsverkehr einwilligt, und sich hinterher hierfür schämt.

Da es beim Tatvorwurf einer Vergewaltigung regelmäßig zu der Konstellation Aussage-gegen-Aussage kommt, sind Kenntnisse aus dem Bereich der Aussagepsychologie unabdingbarer Voraussetzungen einer erfolgreichen Strafverteidigung. Die belastenden Angaben sind unter den Gesichtspunkten der Aussagekonstanz, der Realkennzeichen sowie verschiedener anderer wissenschaftlicher Instrumente zu begutachte und zu bewerten.

Hierbei sollte bereits mit der Aussageanalyse im Ermittlungsverfahren begonnen werden, um bereits hier eine außergerichtliche Verfahrenseinstellung zu erreichen. Kommt es dennoch zur Klage, sollte das vermeintliche Opfer mit den Widersprüchen in der Aussage konfrontiert und kritisch befragt werden. Häufig kommt es vor, dass Kollegen aus falsch verstandenem Schamgefühl eine kritische Befragung bzw. die Beantragung einer aussagepsychologischen und psychiatrischen Begutachtung der Opferzeugen unterlassen. Dies führt zu fatalen Folgen.


Vorladung wegen Vergewaltigung, § 177 StGB, Beschuldigter wegen Vergewaltigung

Bei den meisten Strafverfahren wegen Vergewaltigung liegt dem Tatvorwurf eine Konstellation von Aussage gegen Aussage zugrunde. Der Umgang mit dieser Verfahrenskonstellation ist schwierig und herausfordernd.

Herr Rechtsanwalt Odebralski und sein Team verfügen gerade in diesem Bereich über überlegenes Expertenwissen was schon von vielen Beschuldigten dabei geholfen hat, die Vorwürfe auszuräumen. Im Jahre 2024 erschien im Springer-Verlag sein Fachbuch "Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren - ein Strafverteidiger-Handbuch", welches sich mit der Strafverteidigung in genau dieser Verfahrenskonstellation beschäftigt und Verteidigungsansätze vermittelt.


V. Strafrahmen bei Vergewaltigung, § 177 Abs. 6 StGB

Im Falle der Verurteilung drohen den Betroffenen hohe Haftstrafen. Es empfiehlt sich hier immer, auf einen erfahrenen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht zu zählen. Wir sprechen täglich mit Betroffenen die eine Vorladung als Beschuldigter Vergewaltigung erhalten haben und erreichen in den meisten Fällen eine außergerichtliche Einstellung für unsere Mandanten.

Wird eine Person einer Vergewaltigung schuldig gesprochen, so liegt die Freiheitsstrafe nach § 177 Absatz 6 StGB nicht unter zwei Jahren. Dies ist insofern bedeutsam, als dass eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Demnach ist der Schuldspruch immer gleichbedeutend mit einer nicht-bewährungsfähigen Freiheitsstrafe, welche in der Praxis meist vollständig im geschlossenen Vollzug vollstreckt wird. hinzu können kommen dramatische Folgen auch nach der Haftentlassung, welche im Zusammenhang mit Eintragungen in das polizeiliche Führungszeugnis, das Bundeszentralregister oder auch mit anderen Behörden entstehen können.


VI. Vorladung wegen Vergewaltigung: der weitere Verlauf

Wie ist der klassische Ablauf in einem Strafverfahren, nachdem Beschuldigte eine Vorladung als Beschuldigter wegen Vergewaltigung erhalten haben und uns anschließend mit der Vertretung beauftragen?

Nach der Beauftragung melde ich mich dann für Sie bei der Polizei und sage den Vernehmungstermin ab. Ab diesem Moment weiß auch die Staatsanwaltschaft, das Sie anwaltlich vertreten werden.

Gleichzeitig beantrage ich, Einsicht in die Ermittlungsakte zu erhalten. Daraufhin wird mir diese zu gesendet, was meistens zwischen sechs und acht Wochen dauert. Die Ermittlungsakte enthält die bisherigen Ergebnisse sowie die Aussagen des mutmaßlichen Opfers. Ich scanne daraufhin die Akte ein, und leite sie Ihnen zur Kenntnisnahme zu.

Daraufhin sehen wir uns beide die Ermittlungsakte genau an. Hierbei analysiere ich die Akte nach eventuellen Unstimmigkeiten unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten. Auch sie müssen die Ermittlungsakte jedoch aufmerksam lesen und diese nach Widersprüchen in tatsächlicher Hinsicht durchsehen. In Einzelfällen kann es sich anbieten, eine Art Gegendarstellung des Geschehens abzugeben.

Treten in rechtlicher Hinsicht Unklarheiten auf, werden auch diese natürlich herausgearbeitet. Nach eingehender Analyse und inhaltliche Auseinandersetzung mit den Inhalten wird es uns sodann hoffentlich schnell gelingen, das Ermittlungsverfahren außergerichtlich einzustellen.



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