bundesweite Strafverteidigung
Vergewaltigung - spezialisierter Rechtsanwalt für Sexualdelikte
Vergewaltigung - § 177 StGB in der neuen Fassung
Der neue § 177 StGB - ein Überblick
Üblicherweise sind Sie es von mir gewohnt, Tatbestände immer wieder auch mit Hilfe von Beispielen anhand aktueller Kommentierung und Rechtsprechung wiederzugeben, „aufzudröseln“ und letztlich für Sie verständlich zu machen.
Dabei gehe ich regelmäßig auch auf besondere Situationen, wie etwa Hausdurchsuchungen, Vorladungen als Beschuldigter, Festnahmen, etc. ein.
Bei dem gegenständlichen § 177 StGB, der sich nun im Allgemeinen auf „sexuelle Übergriffe“ (Vorher: „Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“) bezieht, ist dieses gewohnte Vorgehen leider nicht möglich, da es sich um einen neuen Straftatbestand handelt. Nach dem sehr medienwirksam inszenierten Verfahren im Fall Lohfink (bei welchem der Fokus der Verteidigung im Ergebnis wohl besser auf den juristischen Aspekten, als auf der Medienwirksamkeit gelegen hätte; vgl. Gescheiterte Revision im Fall Lohfink Ein Richter teilt aus) wurde auf starken öffentlichen Druck hin mit Wirksamkeit ab dem 10.11.2016 der § 177 StGB „reformiert“.
Die neue Fassung schließt den ehemaligen § 179 StGB (Damals „Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen“) mit ein und hat im Gegensatz zu ihrem Vorgänger gleich neun anstatt fünf Absätze. Bevor ich mich inhaltlich damit auseinandersetze, empfiehlt sich für jeden interessierten Leser und jede interessierte Leserin, gerade aber für diejenigen, die vielleicht selbst Beschuldigte in einem Verfahren wegen sexueller Übergriffe sind, die Lektüre des neuen § 177 StGB:
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
Das ist er also, der neue § 177 StGB.
Im Folgenden soll es vor allem um die Neuerungen gehen, denn es gilt der Grundsatz des Artikel 103 II des Grundgesetzes: Eine Tat ist immer nur nach dem zur Tatzeit gültigen Recht zu beurteilen. Gültigkeit und Einfluss der Rechtsprechung zu den gleich gebliebenen Tatbestandsmerkmalen, etwa das „Drohen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ (Heute Absatz 5 Nr. 2, früher Absatz 1 Nr. 2), bleiben bestehen.
Wo sich das Recht nicht geändert hat, ändert sich auch die Rechtsanwendung nicht. Insofern verweise ich auf meine früheren Ausführungen.
Interessant sind gerade diejenigen Stellen, die nicht gleich geblieben sind. Und bezüglich dieser gilt: Es gibt (noch) keine ständige Rechtsprechung, keine Kommentare oder Lehrmeinungen nach denen man sich richten könnte.
Richter und Anwälte stehen dem neuen § 177 StGB im Zweifel genauso ratlos gegenüber, wie Sie etwa als Beschuldigter oder Angeklagter. Insofern sind die folgenden Ausführungen anstatt einer Rechtsaufklärung eher als eigenständige Auslegung zu verstehen. Es gilt für die Gerichte ebenso wie für Sie und für mich darum, eine tragbare Auffassung zu finden. Diese Situation der „Rechtsanwendungsunsicherheit“ kann durchaus Vorteilhaft für Sie sein: Ein Richter, der sich in der Anwendung des Rechts nicht sicher ist, wird im Zweifel eher auf geringere Strafen entscheiden, um den in dubio pro reo-Grundsatz zu wahren. Dies können Sie mit der richtigen anwaltlichen Vertretung für sich nutzen.
Ein Vergleich zwischen der alten und neuen Vorschrift: Was hat sich geändert?
1. Der „erkennbare Wille“ – die erweiterte Nötigung
Der neue Absatz 1 fordert, dass vom Täter eine sexuelle Handlung entgegen dem „erkennbaren Willen“ des Opfers vorgenommen wird. Hier findet sich das viel zitierte „Nein ist Nein!“. Im Grunde genommen handelt es sich hierbei um eine Ausweitung des alten Nötigungstatbestandes. Dort hieß es noch „Wer eine andere Person (…) nötigt (…)“.
Per Definition lag eine Nötigung vor, wenn dem Opfer entgegen seinem Willen ein bestimmtes (in diesem Zusammenhang sexuelles) Verhalten aufgezwungen wurde. Wo ist also der Unterschied zur Neufassung des § 177 StGB?
Er liegt darin, dass dieser Wille nunmehr „erkennbar“ sein muss. Auf den ersten Blick wirkt dies wie eine Einschränkung des Tatbestands: Früher musste nur ein entgegenstehender Wille bestehen, heute muss dieser auch erkennbar sein, der Täter wird also besser gestellt – oder nicht?
Dass dies nicht das Ziel des Gesetzgebers war, dürfte offensichtlich sein und ist natürlich auch nicht der Fall. Die Krux liegt im subjektiven Tatbestand, dem Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich (mit Wissen und Billigung) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
Damals war der entgegenstehende Wille („[…] nötigt […]“) eben ein solches objektives Tatbestandsmerkmal und der Täter musste es kennen. Strafbar war nur, wer bewusst entgegen den Willen des Opfers handelte. Nunmehr muss der Wille aber nur noch „erkennbar“ sein.
Selbstverständlich spiegelt sich auch dieses neue Tatbestandsmerkmal im Vorsatz, jedoch mit dem kleinen aber sehr bedeutenden Unterschied, dass der Täter eben nicht mehr Kenntnis bezüglich des entgegenstehenden Willens haben muss, sondern nur noch bezüglich der Erkennbarkeit. Es genügt also, dass er schlichtweg nicht verstanden hat, dass sein Opfer die Handlungen nicht vornehmen oder an sich vornehmen lassen wollte.
Er muss nicht länger gewusst haben, dass sein Opfer nicht wollte, es geht nur noch darum, ob er es hätte wissen können, dies aber aus Unachtsamkeit oder warum auch immer gerade nicht hat. Die Grenzen zur Fahrlässigkeit (das Außerachtlassen der üblichen Sorgfalt) verlaufen hier fließend. Wie absurd das Konstrukt einer „fahrlässigen Vergewaltigung“ ist, muss jeder für sich selbst beurteilen. Noch skurriler wird es, wenn man sich fragt, für wen der entgegenstehende Wille des Opfers hätte erkennbar sein müssen. Mit guten Gründen werden Sie sich denken: „für den Täter natürlich!“. Wenn dem aber so wäre, warum wurden dann nicht die beiden einfachen Worte „für ihn (erkennbar)“ angefügt?
Näher liegt es also, dass es gerade nicht auf die Erkennbarkeit für den Täter ankommen soll, denn dies hätte festgelegt werden können. Folglich wird – wie im Strafrecht so oft – auf den „objektiven Dritten“ zurückgegriffen. Es geht also darum, ob eine hypothetische Durchschnittsperson hätte erkennen können, dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen hatte. Oder anders: Entscheidend ist, ob objektiv Tatsachen vorlagen, aufgrund derer erkennbar war, dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen hatte, die der Täter aber gerade nicht erkennen musste.
In der klassischen Strafrechtslehre spricht man, wenn der Täter Tatsachen (hier den entgegenstehenden Willen), welche zum Tatbestand gehören, nicht kannte, von einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum.
So steht es in § 16 StGB. Nun wird dieser § 16 StGB in der Neufassung des § 177 StGB schlicht umgangen. Das ist möglich, da spezielleres Recht wie § 177 StGB allgemeinerem Recht wie § 16 StGB vorgeht.
Ob dieses Vorgehen in dem konkreten Fall aber auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist, ist eine andere Frage. Man überlege sich nur folgendes: Im Regelfall (§ 16 StGB) macht man sich nicht strafbar, wenn man nicht weiß, dass man etwas Unrechtes tut, also einem Irrtum unterliegt. Das ist gerecht, denn jemandem kann nicht vorgeworfen werden, etwas Unrechtes getan zu haben, wenn ihm nicht bewusst war, etwas Unrechtes zu tun.
Wenn man etwa versehentlich nach dem Kneipenbesuch eine fremde Jacke vom Haken nimmt, in dem Glauben, es wäre die eigene, so macht man sich nicht strafbar, da man sich über das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit geirrt hat. Man wollte sich nie eine fremde Sache aneignen und hat demnach nicht vorsätzlich gehandelt. Im Ausnahmefall des neuen § 177 StGB ist dies nun nicht mehr möglich. Der Täter darf sich einfach nicht irren. Wenn er es doch tut, wird er so behandelt, als hätte er sich nicht geirrt.
Eine allgemeinverständliche Formulierung des Absatz 1 müsste zusammenfassend also etwa lauten: „Wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt und dabei nicht erkennt, dass diese Person dies nicht wollte, obwohl es nach objektiven Kriterien erkennbar gewesen wäre, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
2. Sexuelle Übergriffe auf Willensunfähige – Die Integration des § 179StGB
Der neue Absatz 2 integriert den ehemaligen § 179 StGB in den Tatbestand der sexuellen Übergriffe. Insbesondere die Nummern 1 und 2 werfen dabei Fragen auf.
Beginnen wir mit Nummer 1:
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, Es ist zunächst nicht schwierig, sich Fälle vorzustellen, welche hierunter fallen; Bewusstlosigkeit, geistige und körperliche Behinderungen, Schlaf, etc.
Dies wäre problemlos der Fall, wenn es nicht Nummer 2 gäbe: ( […] wenn…)
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, Körperliche und psychische Zustände wie Bewusstlosigkeit, Behinderungen, Schlaf, etc. sind hier explizit genannt.
Freilich liegt der Unterschied darin, dass die Willensbildung und –äußerung im Fall der Nummer 1 absolut nicht möglich sind, während sie im Fall der Nummer 2 nur erheblich eingeschränkt sind, aber dennoch bleibt die Frage bestehen, wieso die Einschränkung „auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands“ so nicht auch in Nummer 1 zu finden ist.
Diese Einschränkungen waren übrigens auch vom alten § 179 StGB erfasst, einen so weiten Tatbestand wie die heutige Nummer 1 gab es nicht.
Offensichtlich soll dieser auch Gründe erfassen, die über den Zustand des Opfers zum Tatzeitpunkt hinausgehen. Dies lässt den Gerichten einen sehr weiten Anwendungsspielraum. Möglich wäre ja etwa zu sagen, der Täter habe das Opfer verführt. Er habe es durch Charme und Geschenke zu einer Willensbildung verleitet, die seinem „eigentlichen“ Willen entgegenläuft. Das Opfer dachte eben nur, dass es die Handlungen vornehmen wollte, wollte es aber eigentlich gar nicht. Das wird dem Opfer in aller Regel erst im Nachhinein einfallen und ihm, wenn es sich zum Beispiel mit dem Täter zerstritten hat, sehr gelegen kommen.
Die Zahl von derzeit ca. 30 % Falschbeschuldigungen in Sexualstrafsachen wird, wenn es wirklich zu einer Anwendung in dieser Form kommen sollte, zurückgehen.
Wenn es nur noch auf die retrospektive Betrachtung ankommt, ist es plötzlich keine Falschbeschuldigung mehr. Natürlich widerspricht auch dies rechtsstaatlichen Prinzipien. Man könnte nie wieder mit jemandem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr haben, ohne fürchten zu müssen, dass die Einvernehmlichkeit beim nächstbesten Streit revidiert wird. Und wenn Sie eine Millionen im Lotto gewinnen, wundern Sie sich nicht, wenn bald ihrer ehemalige Liebschaft aus der Schule einfällt, dass sie damals eigentlich gar nicht mit Ihnen schlafen wollte. Rechtsmissbrauch werden so Tür und Tor geöffnet.
Zuletzt ist die Nummer 3, das Ausnutzen eines Überraschungsmoments, neu.
Dies umfasst Situationen, in denen der Täter so schnell handelt, dass das Opfer gar keinen entgegenstehenden Willen mehr bilden oder äußern konnte, weil es von der Tat überrumpelt wurde. Darüber hinaus ist der Tatbestand größten Teils gleich geblieben. Das Mitführen und/oder Benutzen von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen meint beispielsweise das selbe, wie vorher.
Zusammanfassung und Stellungnahme
Der Tatbestand hat offensichtlich eine erhebliche Ausweitung erfahren. Der Gesetzgeber hat dem Wort „Nein“ endlich seine ursprüngliche Bedeutung zurückgegeben. Danke dafür.
Strafbar sind nun also auch „fahrlässige“ sexuelle Übergriffe. Es erweckt den Eindruck, als wolle man hier schlichtweg Beweisprobleme umgehen. Behauptete der Täter früher gedacht zu haben, so mussten Nachforschungen dahingehend angestellt werden, ob er nicht doch irgendwie wahrgenommen hat, dass das Opfer nicht einverstanden war.
Die Nachforschungen waren täterzentriert. Heute kommt es darauf nicht mehr an. Heute geht es um das Opferverhalten und darum, ob anhand dessen ein entgegenstehender Wille erkennbar war, nicht ob dieser erkannt wurde. Die Nachforschungen sind nunmehr also opferzentriert. Das macht es leichter, denn das Opfer wird in aller Regel geneigter sein, den Täter zu belasten, als er selbst (das muss er dank des nemo tenetur-Grundsatzes [niemand muss Aussagen machen, die ihn selbst belasten] ja auch nicht). Das erleichtert falsche Anschuldigungen ungemein.
Selbiges gilt natürlich für den nebulösen neuen zweiten Absatz. Wie die Gerichte diesen anwenden, wird sich zeigen. Sobald sich dazu eine gefestigte Rechtsprechung gebildet hat, werde ich diese natürlich hier darlegen. Sollten Sie wegen einer Tat nach § 177 StGB beschuldigt sein, sollte eine Hausdurchsuchung bei Ihnen stattgefunden haben oder ähnliches, so ist dringend dazu geraten, einen Strafverteidiger zu konsultieren, der sich mit der Materie auskennt. Die Gerichte werden sich bei der Auslegung dieser neuen Norm eher auf die Meinung von Experten verlassen, als auf die Ansichten von Laien auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und habe mich auf das Gebiet des Sexualstrafrechts spezialisiert.
Hausdurchsuchung oder Anklageschrift wegen Vergewaltigung?
Ihr Rechtsanwalt für Sexualdelikte
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