Sexualdelikte: Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei
Vorladung als Beschuldigter wegen: sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
Rund 1.000 Personen erhalten im Jahr eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, wobei als Tatvorwurf „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ angegeben wird (Polizeiliche Kriminalstatistik 2012: insgesamt 1.005 erfasste Fälle).
Dem liegt meist ein Geschehen – oder mehrere – zugrunde, in denen es zu intimen bzw. sexuellen Kontakten zwischen zwei Personen gekommen sein soll, wobei der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt über 18 Jahre alt, der Jugendliche – das „Opfer“ – zwischen 14 und 18 Jahren war. Oftmals sind die Beschuldigten zuvor noch nie polizeilich in Erscheinung getreten und es treten unterschiedliche Fragen auf, einerseits nach dem weiteren Ablauf des Verfahrens (was passiert jetzt, wie geht es weiter?), andererseits aber auch möglichen Bestrafung, sofern sich die Vorwürfe letztlich bewahrheiten. Mindesten genauso quält viele Betroffene die Frage (soweit es sich nicht um eine Falschbelastung handelt): habe ich mich durch mein Verhalten tatsächlich strafbar gemacht? In diesem Fall sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktiert werden.
Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter wegen "sexuellem Missbrauch von Jugendlichen" erhalten: muss ich jetzt zur Polizei und eine Aussage machen?
Oftmals sind sich die Betroffenen zunächst gar nicht sicher, ob sie überhaupt einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen sollen. So wird nicht selten gefragt, ob man sich denn - wenn man nichts gemacht hat oder auch wenn man etwas gemacht hat und es so darstellen möchte, als wäre nichts passiert - nicht gerade verdächtig macht, wenn man sich einen Anwalt nimmt. Nach dem Motto: „man wird nun sicher denken, dass ich etwas gemacht habe - denn sonst hätte ich es gar nicht nötig, einen Anwalt zu beauftragen“.
Hier kann ich versichern, dass weder Polizei noch Staatsanwaltschaft so etwas denken. Polizisten aus den Sonderdezernaten - also die Stellen bei der Polizei, bei denen derartige Straftaten bearbeitet werden - sagen mir regelmäßig, dass mal bei derartigen Tatvorwürfen sogar gar nicht erwartet, dass der Beschuldigte zu dem Termin erscheint. Vielmehr erwartet man schon, dass sich ein Anwalt meldet und den Termin absagt. Dies kommt jedenfalls weitaus häufiger vor, als das ein Beschuldigter unbedarft bei der Polizei erscheint um eine Aussage zu machen.
Man macht sich also durch die Beauftragung eines Anwaltes weder besonders verdächtig, noch zieht man den Unmut der Staatsanwaltschaft auf sich.
Zudem wird oft gefragt, ob man denn nicht lieber zu dem Vernehmungstermin gehen sollte. Die Antwort hierauf lautet eindeutig: Nein. Warum? Zunächst einmal, weil Ihnen weder die genauen Tatvorwürfe, noch die Aussage des/ der vermeintlich “Geschädigten” bekannt sind.
Sinnvoller ist es daher, wenn der Vernehmungstermin zunächst abgesagt wird und ich sodann Akteneinsicht beantrage. Anschließend besprechen wir erst einmal die Vorwürfe und es wird sodann – nachdem die Akte eingesehen wurde – eine abgestimmte Erklärung über die Kanzlei abgegeben. Und wenn Sie sich zu den Vorwürfen gerne äußern möchten, besteht hierzu immer noch hinreichend Gelegenheit – Sie sollten aber zuerst einmal wissen, worum es genau geht.
Die wichtigste Frage: wenn die Vorwürfe richtig sind, wie werde ich bestraft?
Nach dem Gesetz ist für den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen eine „Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe“ vorgesehen. Wer noch nie mit dem Gesetz – jedenfalls wegen sexuellem Missbrauch von Jugendlichen oder einer anderen Sexualstraftat - geraten ist, hat hier im schlimmsten Falle eine Geldstrafe zu erwarten, wobei es aber natürlich auch auf den Einzelfall ankommt (Anzahl der Vorfälle, Alter des Opfers, Konkrete Tatausführung, etc.).
Sofern Sie hier Fragen haben, rufen Sie einfach eben an, dann könnte ich Ihnen sicherlich eine (unverbindliche) erste Einschätzung dazu geben, was Sie hier im schlimmsten Falle zu erwarten haben.
Soweit die Vorwürfe zutreffend sind und dann auch bereits im Ermittlungsverfahren sofort eingestanden werden, kann man schon frühzeitig den Weg frei machen für eine außergerichtliche Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen, beispielsweise eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung.
Der Vorteil gegenüber einer Geldstrafe liege darin, dass die „Einstellung gegen Auflagen“ nicht im Bundeszentralregister und auch nicht in einem polizeilichen Führungszeugnis auftaucht - die Verurteilung zu einer Geldstrafe aber schon (BZR und Führungszeugnis). Gerade dieser Aspekt – also die sog. Nebenfolge der eigentlichen Verurteilung - kann aber für Personen von großer Bedeutung sein, die regelmäßig ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen, beispielsweise Lehrer, Erzieher oder auch Personen, die im Sicherheitsgewerbe arbeiten. Insofern ist es immer dringend zu empfehlen, sich hier frühzeitig beraten zu lassen, um das Verfahren gleich von Beginn an in die richtige Richtung zu lenken.
In absoluten Ausnahmefällen kann sogar ganz von einer Bestrafung angesehen werden wenn „das Unrecht der Tat gering ist“, § 182 Abs. 6 StGB.
Habe ich mich durch mein Verhalten tatsächlich strafbar gemacht?
Zunächst einmal muss die Handlung also eine „sexuelle Handlung“ im Sinne des Gesetzes sein, was bei Geschlechtsverkehr, Oralverkehr oder einer Berührung der Geschlechtsteile immer eindeutig der Fall ist (ich möchte an dieser Stelle auch auf meinen gesonderten Beitrag zu dem Thema: „Sexuelle Handlung - Was ist das?“ hinweisen).
An diesem Punkt gibt es aber in der Praxis selten Probleme.
Zudem ist zunächst wichtig, wie alt die betroffenen Personen sind, sowohl der „Täters“, also auch der Jugendliche im Zeitpunkt der (möglicherweise strafbaren) Handlung. Hervorgehoben soll zunächst, dass dem Täter bekannt sein muss, dass die andere Person noch nicht volljährig ist; wer davon ausgeht es mit einer/einem (mindestens) 18-jährigen zu tun zu haben, macht sich nicht strafbar.
Einem Erwachsenen ist es zunächst einmal verboten, einen Jugendlichen für die Vornahme von sexuellen Handlungen zu bezahlen.
Das Gesetzt sprich hier davon, dass „sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorgenommen werden“, § 182 Abs. 2 StGB. Unter dem Begriff „Entgelt“ sind aber – entgegen dem Wortlaut - nicht nur finanzielle Zuwendungen zu verstehen, sondern „jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung“.
Neben Geldzahlungen ist hierunter auch zu verstehen: Naturalleistungen, Arbeitsentgelt, Wohnungsgewährung aber auch die Einladung zu (kostenpflichtigen) Freizeitaktivitäten und – klassisch, und in der Praxis häufig – die Abgabe von Zigaretten oder Alkohol bzw. Drogen als Gegenleistung für sexuelle Handlungen mit dem Jugendlichen. Hierbei muss das vermeintliche Entgelt nicht einmal übergeben worden sein, alleine ein Versprechen reicht aus. Einige Gerichte halten es sogar für strafbar, wenn der vermeintliche Täter das Entgeltversprechen nur zur Täuschung abgibt bzw. geldwerte Vorteile in Aussicht stellt („Filmproduzent“ bzw. „Model-Agent“) und tatsächlich aber gar nicht plant, dieses zu gewähren.
Kommt es im Hinblick auf derartige Zusagen zu sexuellen Kontakten mit Jugendlichen, ist der Straftatbestand des § 182 StGB erfüllt.
In Einzelfällen ist die Grenze zwischen einer „entgeltlichen Gegenleistung“ (strafbar) und einer sog. „reinen Gefälligkeit“ (dann: straflos) sehr schwer zu bestimmen sein. Hier beginnt dann die Argumentationsarbeit des Verteidigers.
Unabhängig von dem Alter des vermeintlichen „Täters“ ist es jedenfalls verboten, an einer jugendlichen Person sexuelle Handlungen vorzunehmen (oder von dieser an sich vornehmen zu lassen), wenn dies unter „Ausnutzung einer Zwangslage“ geschieht, § 182 Abs. 1 StGB. Hierunter ist nicht nur wirtschaftliche Not zu verstehen, sondern auch eine psychische Bedrängnis des Jugendlichen. Die Gerichte verstehen unter einer Zwangslage jeden „Umstand von Gewicht, dem die Gefahr anhaftet, den Widerstand des Opfers gegen die vermeintlichen Übergriffe herabzusetzen“.
Die häufigsten Fälle sind hier die Notsituation drogensüchtiger oder obdachloser Jugendlicher, welchen dann eine Übernachtungsmöglichkeit oder Alkohol bzw. Drogen als Gegenleistung für sexuelle Gefälligkeiten gewährt werden. Wichtig ist hier aber: der Täter muss die Zwangslage kennen und sich bewusst zunutze machen, um sein sexuelles Ansinnen durchzusetzen.
Ist einmal für den Jugendlichen eine gefestigte Situation eingetreten, kann sich eine Strafbarkeit daraus ergeben, dass der Täter den Fortbestand der Situation von sexuellen Gefälligkeiten abhängig macht (Fortzahlung von Taschengeld, Hilfe bei Bewerbungen, etc.). Dies gilt auch dann, wenn gar keine Rechtspflicht zur weiteren Gewährung des Vorteils gegenüber dem Jugendlichen besteht (Bsp.: Drohung, einen aufgenommenen obdachlosen Jugendlichen nicht weiter zu beherbergen).
Ist der Täter über 21 und der Jugendliche noch unter 16 Jahre alt, ist die Vornahme sexueller Handlungen verboten, wenn hierbei „die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird“, § 182 Abs. 3 StGB.
Gerade hier kann es im Einzelfall sehr schwierig zu bestimmen sein, wann einerseits von einer „fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ auszugehen ist und wann zudem ein „Ausnutzen“ vorliegt (siehe hier auch Punkt V.).
Aufgrund der sehr uneinheitlichen Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffen ist eine abschließende Darstellung hier leider nicht möglich. Auch ist ein Tatnachweis hier besonders schwer zu führen, da dem vermeintlichen Täter nicht nur Kenntnis von der fehlenden Fähigkeit zur Selbstbestimmung auf Seiten des Opfers nachgewiesen werde muss; sondern auch ein bewusstes „Ausnutzen“. Gerade hier bieten sich gute Verteidigungsansätze.
Ich werde zu Unrecht beschuldigt, was kann ich tun?
Gerade in diesem Fall ist es besonders wichtig, sich von einem kompetenten und in diesem Bereich erfahrenen Strafverteidiger vertreten zu lassen. Denn soweit der Vorwurf des sexuellen Missbrauches von Jugendlichen zu Unrecht erhoben wird, sollte frühzeitig gegenüber der Staatsanwaltschaft eine umfassende Verteidigererklärung zu dem Vorwurf abgegeben werden, in welcher nicht nur eine Auseinandersetzung mit der belastenden Aussage erfolgt, sondern auch mit den übrigen Umständen.
Ob es Sinn macht, eine Gegenerklärung abzugeben oder zunächst zu schweigen, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Jedenfalls ist davon abzuraten, unbedarft zur Polizei zu gehen und hier eine Aussage zu machen, in dem Glauben dass die Sache damit erledigt ist.
Ich bin über 18 und habe eine Beziehung zu einer Minderjährigen (also zwischen 14 und 18) – mache ich mich strafbar?
Nein. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Mensch ab 14 Jahren über die Fähigkeit verfügt, in sexueller Hinsicht selbstbestimmt zu handeln.
Einvernehmliche sexuelle Kontakte sind also grundsätzlich erlaubt.
Verboten ist es nur, wenn eine bei dem/der Minderjährigen bestehende Zwangslage ausgenutzt wird oder der/die Minderjährige für die sexuelle Handlung bezahlt wird (was aber im Rahmen von Beziehungen wohl eher selten vorkommen dürfte).
Weiterhin ist es auch nicht erlaubt, wenn eine Person über 21 Jahren sexuell mit einer unter 16-jährigen sexuell verkehrt und hierbei die „Fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung“ bewusst ausnutzt. Wann dies der Fall ist, bedarf der Feststellung im Einzelfall; auch zwischen den obersten Gerichten besteht Uneinigkeit darüber, wie dieses Merkmal zu bestimmen ist.
Ein Beispiel: So bewertete ein Gericht das sexuell sehr offene Verhalten eines 15-jährigen Mädchens gegenüber einem 28-jährigen im Rahmen einer „Beziehung“ gerade als „Ausdruck einer unreifen Persönlichkeit“ und stellte die „fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung“ fest. Die Folge: der Mann wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen verurteilt.
In einem fast identischen Fall bewertete ein anderes Gericht das Verhalten des Mädchens vollkommen anders. Das Mädchen sei – verglichen mit Jugendlichen gleichen Alters – in ihrer sexuellen Entwicklung schon weiter fortgeschritten („frühreif“), was sich an ihrem Verhalten deutlich zeige. Angesichts des gezeigten Verhaltens könne jedenfalls nicht von einer „fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung“ die Rede sein. Die Folge: Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbrauches von Jugendlichen.
Hieran wird deutlich, dass im Einzelfall sehr unterschiedlich entscheiden wird. Hier ist sicherlich auch die Aufgabe der Verteidigung, mit Argumenten zu überzeugen.
Warum sollte ich die Kanzlei Nikolai Odebralski – bundesweite Strafverteidigung – mit meiner Vertretung beauftragen?
Die Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski – bundesweite Strafverteidigung – hat sich auf die Bearbeitung von Mandaten spezialisiert, die denen den Beschuldigten sexuelle Übergriffe zur Last gelegt werden. Wir wissen also genau, wovon Sie sprechen und wie Sie sich in der jetzigen Situation fühlen. Außerdem wissen wir, welche Argumente man bemühen muss, um Staatsanwälte und Gerichte zu überzeugen. Zudem nimmt Rechtsanwalt Odebralski regelmäßig an Fortbildungen und Fachtagungen zu dem Thema teil. Soweit ersichtlich, handelt es sich hier um eine der wenigen Kanzleien, welche sich auf die Vertretung von Mandanten in Sexualstrafverfahren spezialisiert hat. Die sehr persönliche und diskrete Mandantenbetreuung ist neben der fachlich sehr hohen Kompetenz in diesem Bereich und der schnellen Beantwortung von Rückfragen (beispielsweise auch an Wochenenden) wahrscheinlich der Grund dafür, warum uns so viele Menschen ihr Vertrauen in sehr sensiblen Angelegenheiten schenken.
Ich komme nicht aus Essen, sondern wohne weiter weg (beispielsweise in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Stuttgart, Bremen, Dresden, Leipzig, Hannover, Nürnberg, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Augsburg, Wiesbaden, Mönchengladbach, Braunschweig, Chemnitz, Aachen, Krefeld, Lübeck, Erfurt oder Kiel) – vertreten Sie mich trotzdem?
Ja, denn die hiesige Kanzlei ist überregional ausgerichtet; der überwiegende Teil unserer Mandanten wohnt nicht in Essen oder dem Ruhrgebiet.
Die Tendenz scheint ohnehin dahin zu gehen, dass sich die Betroffenen ihren Anwalt nicht nach der regionalen Nähe suchen, sondern nach der Spezialisierung in dem jeweiligen Bereich. Die Korrespondenz erfolgt in der Regel per E-Mail, wobei Mails meist innerhalb weniger Stunden beantwortet werden. Da es sich bei dem Ermittlungsverfahren ohnehin nur um ein schriftliches Verfahren handelt, ist es unerheblich, wo sich der Kanzleisitz des Anwaltes befindet.
Bei Kontaktanfragen erreichen Sie mich über die angegebene Telefonnummer, außerhalb der Geschäftszeiten per E-Mail oder über die auf meiner Homepage angegebene Notfallnummer
Im August 2020 erschien im größten deutschen Wissenschaftsverlag "Springer-Verlag" ein Fachbuch von Herrn Odebralski zum Thema "Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren".
Rechtsanwalt beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen:
Berlin – Hamburg – München – Frankfurt – Stuttgart – Leipzig – Bremen – Dresden – Hannover – Nürnberg – Mannheim – Wiesbaden – Augsburg – Oldenburg – Osnabrück – Braunschweig – Göttingen – Kiel – Magdeburg – Freiburg – Lübeck – Erfurt – Kassel- Rostock – Saarbrücken – Potsdam – Ludwigshafen – Heidelberg – Regensburg - Aachen – Bergisch Gladbach – Bielefeld – Bochum – Bonn- Bottrop – Dortmund – Düsseldorf – Duisburg – Essen – Gelsenkirchen – Hagen – Hamm- Herne – Köln – Krefeld – Leverkusen – Mönchengladbach – Moers – Münster – Neuss – Paderborn – Recklinghausen – Remscheid – Siegen – Solingen – Witten - Wuppertal
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