Vorladung erhalten wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, §201 StGB?
Sie haben eine Anklageschrift erhalten wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß §201 StGB?
Das Strafrecht stellt auch die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe. Was darunter zu verstehen ist und wann eine solche Verletzung vorliegt regelt §201 StGB.
§201 StGB gehört zu den Strafvorschriften die die Privatsphäre als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen.
Dabei stellt die Vorschrift vier Begehungsweisen unter Strafe, die wir im Folgenden für Sie etwas genauer darstellen.
Gegenstand des §201 StGB
Gegenstand ist wie schon der Wortlaut des §201 StGB vermuten lässt das Wort.
Dazu gehört jede unmittelbare, akustisch wahrnehmbare Äußerung von Gedankeninhalten mittels lautbarer Zeichen.
Aufnahme des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes (Abs.1 Nr.1)
Nicht-öffentlich ist dabei das Wort, wenn dieses nicht an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist. Öffentlich wäre beispielsweise eine Bahnhofsdurchsage oder Ähnliches.
Zusätzlich ist für die Verwirklichung des §201 Abs.1 Nr.1 StGB die Aufnahme eines solchen Wortes erforderlich. Eine Aufnahme ist dabei das Festhalten und Speichern auf einem Tonträger, der die Möglichkeit der Wiedergabe beinhaltet.
Zugänglichmachen oder Gebrauchen einer solchen Aufnahme (Abs.1 Nr.2)
Zugänglich machen lässt sich dann bejahen, sofern einem Dritten der Gebrauch der Aufnahme durch körperliche Übergabe ermöglicht wird. Unter Gebrauchen fällt das Abspielen oder Überspielen der Aufnahme.
Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen und nicht zur Kenntnis des Täters bestimmten Wortes (Abs.2 S.1 Nr.1)
Abhören im Sinne der Vorschrift ist nur unter der Nutzung eines Abhörgerätes strafbar. Abhörgeräte sind technische Vorrichtungen, die das gesprochene Wort durch Verstärkung unmittelbar wahrnehmbar machen.
Öffentliches Mitteilen eines nach Abs.1 Nr.1 aufgenommenen oder nach Abs.2 Nr.1 S.1 angehörten, nicht öffentlich gesprochenen Wortes (Abs.2 S.1 Nr.2 )
Strafbar ist auch das öffentliche Mitteilen eines nach Abs.1 Nr.1 aufgenommenen oder nach Abs.2 Nr.1 S.1 angehörten, nicht öffentlich gesprochenen Wortes. Eine solche Mitteilung ist öffentlich, wenn diese von einem nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar zu Kenntnis genommen werden kann.
Bagatellklausel
Nach der sogenannten Bagatellklausel, welche in Abs.2 S.2 formuliert ist, ist die das Mitteilen im Sinne des Abs.2 Nr.2 nur strafbar, wenn diese dazu geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Dabei ist es maßgeblich, ob die Interessen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt sind.
Strafe
Sie haben eine Vorladung erhalten wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes?
Der Gesetzgeber sieht dafür zunächst eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Wird die Tat jedoch durch einen Amtsträger oder einer für den Dienst verpflichteten Person begangen, droht dieser eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Sollten Sie eine Anzeige wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes erhalten haben, melden Sie sich gerne damit wir gemeinsam das weitere Vorgehen besprechen können.
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Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer
0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.
Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Ausspähen von Daten" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.