Strafverteidiger Nikolai Odebralski Website ra-odebralski.de

Wiederaufnahme trotz Geständnis?

Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen (Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei)

Wiederaufnahme trotz Geständnis möglich?

Zu dem nachstehenden Beitrag fühle ich mich durch ein Gespräch veranlasst, welches ich vor kurzem mit einem Mandanten geführt habe. Dieser berichtete folgendes:

„Ich bin an der Wiederaufnahme meines Strafverfahrens interessiert; das hat folgenden Hintergrund: Während der Hauptverhandlung nahm mich mein damaliger Verteidiger in einer Verhandlungspause zur Seite und riet mir eindringlich dazu, nun doch ein Geständnis abzulegen. Sollte ich das nicht machen, würde eine hohe Haftstrafe drohen. In meiner Verzweiflung habe ich dann die Tat auch wirklich gestanden, obwohl ich sie nicht begangen habe. Ich habe mich danach von meinem Anwalt total überrumpelt gefühlt. Aber jetzt ist das Urteil rechtskräftig. Nun habe ich mich an einen Anwalt gewendet und ihm hiervon erzählt und zudem meinen Wunsch geäußert, nun doch die Wahrheit aufzudecken. Der Anwalt sagte mir aber, dass dies nicht möglich sei, weil ich die Tat in dem Prozess gestanden habe. Herr Odebralski, ist das wirklich so?"

Die Antwort hierauf ist: nein, es stimmt nicht! Auch im Falle eines Geständnisses im Prozess kann nachträglich ein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt werden.

In einigen Fällen kann ein Geständnis im Prozess - auch wenn sich dies zunächst möglicherweise paradox anhört - genau der richtige Aufhänger für ein Wiederaufnahmeverfahren sein. Wäre das Geständnis nicht abgegeben worden, hätte man bei der Begründung des Antrages weitaus größere Schwierigkeiten, teilweise ist es nur aufgrund des Geständnisses überhaupt möglich, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.

Aber warum ist das so? Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach § 359 Nr. 5 StPO zulässig aufgrund von „neuen Tatsachen oder Beweismitteln".

(Hinweis für Interessierte: es gibt hier einen akademischen Streit über das Verständnis der Begriffe „Tatsachen oder Beweismittel". Manche vertreten die Auffassung, es handele sich um einen Wiederaufnahmegrund - vgl. nur Frister/Deiters, in SK-StPO, § 359, Rn.36 „einheitlich zu deutender Wiederaufnahmegrund". Andere Juristen sind der Meinung, es seien zwei unterschiedliche Wiederaufnahmegründe gemeint - so beispielsweise: Gössel in LR, § 359, Rn. 58ff.; M-G, § 359, Rn.22ff. „Tatsachen und Beweismittel zwei voneinander abzugrenzende Wiederaufnahmealternativen". Für die praktische Bearbeitung ist dieser Streitpunkt jedoch nicht relevant).

Nach der Rechtsprechung kann ein Geständniswiederruf einen Wideraufnahmegrund darstellen. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einem Geständniswiderruf zwar grundsätzlich nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt, da dieser Widerruf - isoliert betrachtet - lediglich die Kehrseite einer bereits bekannten Tatsache ist, nämlich des Geständnisses selbst (so zutreffend: Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2. Auflage, Rn. 234). Eine ‚neue Tatsache' im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO kann aber dann angenommen werden, wenn - zusätzlich zu dem Widerruf - eine einleuchtende Erklärung zu der Frage abgegeben wird, aus welchem Grund die falschen Angaben im Prozess gemacht worden sind (vgl. nur BGH JR 77, 217, 218; OLG Düsseldorf, NStZ 2004, 454; Mayer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, § 359; Rn. 47).

Es empfiehlt sich also, eine umfassende Erklärung des Mandanten in den Antrag einzuarbeiten, in welcher die Gründe, welche zur Abgabe des Geständnisses geführt haben, genau aufgeführt werden. Diese Stelle des Antrages entscheidet letztlich über den Erfolg oder Misserfolg des Antrages, daher sollte die Bearbeitung hier mit besonderer Gründlichkeit und Sorgfältigkeit erfolgen. Hierbei sollte man auch nicht zu zögerlich sein, und seinen Mandanten darauf hinweisen, auf welche Aspekte es hier maßgeblich ankommt. Vor der Einarbeitung in den Schriftsatz sollten die Ausführungen auch noch einmal rhetorisch optimiert werden. Ebenso ist es ratsam, unwichtige Textstellen zu kürzen. Wichtig ist hier: die Darstellung darf nicht so weit verändert werden, dass sie in ihrer Authentizität oder gar ihrem Sinngehalt verfremdet wird!

Wieder einmal zeigt sich, dass das Wiederaufnahmerecht eine recht spezielle Rechtsmaterie ist. Für die Durchführung eines derartigen Verfahrens sollte man sich daher unbedingt an einen Anwalt werden, der über Kenntnisse in diesem Bereich verfügt - denn: ist der Wiederaufnahmeantrag einmal abgelehnt worden, kann der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund nicht noch einmal zur Antragsbegründung herangezogen werden.

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