Strafverteidigung: bundesweit
Ablauf des Strafverfahrens
Berufung in Strafsachen
Das Rechtsmittel der Berufung in Strafsachen ist ein Rechtsmittel mit dem Ziel, ein erstinstanzliches Urteil eines Amtsgerichts überprüfen zu lassen.
Wird das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, wird das Verfahren daraufhin an das Berufungsgericht abgegeben, welches das Verfahren vor dem Amtsgericht noch einmal identisch durchführt, insbesondere eine eigene Beweisaufnahme einschließlich der Vernehmung von Zeugen. Der Berufungsführer hat insofern mit der Berufung die Möglichkeit, eine Abänderung des Urteils sowohl insgesamt (also beispielsweise bei einer Verurteilung durch das Amtsgericht, in der Berufung einen Freispruch zu erreichen), als auch lediglich hinsichtlich der Höhe der Strafe (im Falle der Verurteilung durch das Amtsgericht zu einer Haftstrafe, dann im Rahmen der Berufung mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe) zu erreichen.
Anwaltswechsel für die Berufung
Nicht selten melden sich Betroffene bei uns, die sich für einen Anwaltswechsel für das bevorstehende Berufungsverfahren interessieren, sofern das Verfahren vor dem Amtsgericht nicht den gewünschten Ausgang genommen hat und man sich angesichts dessen der Tatsache bewusst wird, dass man anwaltlich nicht optimal vertreten ist. Xies ist unabhängig davon, ob man sich von der Verhandlung einen Freispruch, oder eine Bewährungsstrafe versprochen hat.
Häufig sind Beschuldigte, insbesondere in Sexualstrafverfahren, unbedarft und gutgläubig im Hinblick auf die Justiz. Man ist der Meinung, einem könne nichts passieren, da man in der Sache nichts getan hat. "Wenn ich nichts gemacht habe, kann ich auch nicht verurteilt werden", so die teils verbreitete gutgläubige Meinung von Beschuldigten.
Einen ersten Dämpfer erhält man mit dieser Haltung, wenn das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt wird, sondern eine Anklage erhoben wird und die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt. Auch hier denken manche Betroffene noch immer, die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht würde Aufklärung bringen und es könne eine nichts passieren, da man nichts getan hat. Sofern man nun entgegen seiner Erwartung durch das Amtsgericht schuldig gesprochen wird, ist man spätestens an diesem Punkt alarmiert, dass das Verfahren nun doch offenbar kein Selbstläufer in den Freispruch ist. Vielleicht hat man sich in seiner Gutgläubigkeit darauf verlassen, dass ein allgemeiner Anwalt oder sogar ein Pflichtverteidiger ausreichend ist, und bekommt nun durchden Schuldspruch schmerzvoll vor Augen geführt, dass dem nicht der Fall ist. gerade in anspruchsvollen oder komplizierten Verfahren ist es immer zwingend notwendig, eine Experten für den speziellen Bereich an seiner Seite zu haben, um den es bei der Verhandlung merklich geht.
Das gleiche gilt, wenn Beschuldigte sich von dem Verfahren vor dem Amtsgericht eine Bewährungsstrafe versprechen und entgegen dieser Erwartung zu einer vollstreckbaren Haftstrafe von über zwei Jahren verurteilt werden. Auch hier merkt man dann angesichts des Urteils häufig, dass die anwaltliche Vertretung gegebenenfalls nicht optimal ist und 40 für einen Anwaltswechsel für die bevorstehende Berufung.
Ein Wechsel des Anwalts für die Berufung ist organisatorisch völlig unproblematisch möglich und nicht selten. Die Befürchtung von Betroffenen, der aktuelle Anwalt könne nun "böse sein" oder den Wechsel persönlich nehmen, ist nicht nur unberechtigt, sondern häufig nur eine eigene Blockade im Kopf, dahingehend, nun das richtige zu tun.
Sofern Sie sich für einen Anwaltswechsel für die Berufung interessieren, nehmen Sie gerne zunächst unverbindlich und diskret Kontakt zu uns auf und schildern uns Ihre Situation. Gerne beraten wir Sie unbefangen dazu, was wir von dem Urteil erster Instanz halten und ob ein Wechsel der Verteidigung für das bevorstehende Berufungsverfahren Sinn macht.
Wer kann Berufung einlegen
Berufung einlegen kann neben dem Beschuldigten die Staatsanwaltschaft und in begrenztem Umfang die Nebenklage.
Berufung des Verurteilten
Das wichtigste Rechtsmittel ist hierbei sicherlich die Berufung des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann ein Strafurteil jeglicher Art uneingeschränkt mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechten. Die Berufung hat dann zum Ziel, dass zum einen ein längeres Urteil verfasst werden muss, als wenn dieses zum Zeitpunkt der Absetzung bereits rechtskräftig ist. Nach der Absetzung des Urteils wird dieses dann gemeinsam mit den Ermittlungsakten an das zuständige Berufungsgericht abgegeben. Das Gericht ist dann in der Verpflichtung, die vor dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme noch einmal durchzuführen und sich am Ende der Beweisaufnahme eine eigene Meinung davon zu bilden, wie es den Sachverhalt beurteilt.
Ist lediglich der Beschuldigte in Berufung, hat dies für ihn den großen Vorteil, dass das Urteil nicht schlechter werden kann als die Strafe, die durch das Amtsgericht ausgeurteilt wurde.
Achtung: ausgenommen von diesem Verschlechterungsverbot sind Bewährungsauflagen. Wird ein Beschuldigter beispielsweise durch ein Amtsgericht zu einer Strafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt und ihm zur Auflage gemacht, 1000 € zu bezahlen, kann im Rahmen der Berufung keine höhere Strafe als zwei Jahre festgesetzt werden. Möglich ist aber, dass im Rahmen der Bewährungsauflagen dann eine höhere Geldstrafe festgesetzt wird. Hierauf ist ein Beschuldigter durch seinen Rechtsanwalt vor der Durchführung der Berufung hinzuweisen.
Geht es einem Beschuldigten in der Berufung nicht darum, seine Freisprechung zu erreichen sondern lediglich darum, eine mildere Strafe zu erhalten - beispielsweise eine Bewährungsstrafe statt einer vollstreckbaren Haftstrafe - kann die Berufung auf die sogenannte Rechtsfolge beschränkt werden. Dies würde dann bedeuten, dass der Beschuldigte die durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen in der Sache als richtig anerkannt und lediglich eine mildere Strafe in der Berufung bekommen möchte.
letztlich kann der Beschuldigte mit seiner Berufung das Ziel verfolgen, dort noch einmal über eine mögliche Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage zu sprechen, denn auch das Berufungsgericht kann das Verfahren ebenso wie das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit gegen eine Geldauflage einstellen. Eine solche Lösung hat für Beschuldigte immer den Vorteil, dass dann keine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgt.
Berufung der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel der Berufung hat auch die Staatsanwaltschaft. So kann die Staatsanwaltschaft Berufung einlegen, wenn der Beschuldigte freigesprochen wurde und man mit der Berufung eine Verurteilung erreichen möchte.
Häufiger ist bei einer Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch eine sogenannte Strafmaßberufung, bei der die Berufung auf die sogenannte Rechtsfolge beschränkt wird. Ziel einer solchen Berufung ist es, den Beschuldigten zu einer härteren Strafe zu verurteilen, sofern der Beschuldigte beispielsweise in dem Verfahren vor dem Amtsgericht eine Bewährungsstrafe erhalten hat und die Staatsanwaltschaft dies für zu milde hält. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird dann mit dem Ziel geführt, statt einer Bewährungsstrafe eine vollstreckbare Haftstrafe zu erreichen.
Ist lediglich die Staatsanwaltschaft und nicht der Beschuldigte in Berufung, kann das Urteil für diesen ausschließlich schlechter werden. Insofern ist es, sofern man eine Berufung der Staatsanwaltschaft befürchtet, prozesstaktisch häufig sinnvoll, selbst auch Berufung einzulegen um dann in der Verhandlung eine anständige Verhandlungsposition zu haben.
Wurde insofern der Beschuldigte durch das Amtsgericht beispielsweise freigesprochen und legt die Staatsanwaltschaft Berufung mit dem Ziel der Verurteilung ein, kann es in dem Verfahren vor dem Landgericht ein Freispruch bleiben, es könnte aber auch zu einer Verurteilung kommen. Wurde der Beschuldigte zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und legt alleine die Staatsanwaltschaft Berufung ein, kann in dem Verfahren vor dem Landgericht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung herauskommen.
Berufung der Nebenklage
In lediglich begrenztem Umfang hat die Nebenklage das Recht, Berufung einzulegen. Die Berufung der Nebenklage ist hierbei auf Fälle beschränkt, in denen ein Beschuldigter freigesprochen wurde und mit der Berufung die Verurteilung angestrebt wird.
Keine Möglichkeit der Berufung hat einen Nebenklage allein im Hinblick auf die Höhe einer Strafe. Wird insofern ein Beschuldigter beispielsweise in dem Verfahren vor dem Amtsgericht schuldig gesprochen und zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, hat die Nebenklage nach der Prozessordnung kein Recht dahingehend, Berufung einzulegen und mit dieser Berufung die Verurteilung zu einer Haftstrafe zu verfolgen. Eine solche Berufung wäre dann von vornherein unzulässig.
Sonderfall: Sperrberufung
Ein prozesstaktisches Mittel der Staatsanwaltschaft ist die sogenannte Sperrberufung. Hierbei handelt es sich um eine rein taktische Berufung, um dem Beschuldigten prozessuale Möglichkeiten abzuschneiden oder für eine Berufungsverhandlung eine Verhandlungsposition aufzubauen.
Beispielsweise wird Beschuldigten in Verfahren vor dem Amtsgericht manchmal das Angebot gemacht, ein Geständnis abzulegen und im Gegenzug eine Freiheitsstrafe auf Bewährung zu erhalten. Entscheiden sich Beschuldigte für eine derartige Verfahrensabsprache bzw. einen solchen Deal im Strafprozess, wird keine ausführliche Beweisaufnahme durchgeführt, Beschuldigte erhalten dann eine Bewährungsstrafe. Nun steht einem Beschuldigten im Falle einer Verfahrensabsprache uneingeschränkt das Recht zu, Berufung einzulegen mit dem Ziel, eine Durchführung der Hauptverhandlung zu erreichen. Ist alleine ein Beschuldigte in Berufung, kann insofern auch im Falle eines Schuldspruchs nach einer vollständig streitigen Verhandlung keine schlechtere Strafe als eine Bewährungsstrafe ausgeurteilt werden.
Um eine solche Situation zu vermeiden, legt die Staatsanwaltschaft in solchen Situationen manchmal selbstständig Berufung ein, obwohl sie in der Sache gar nicht die Verurteilung eines Beschuldigten zu einer höheren Strafe anstrebt. Das Rechtsmittel wird insofern rein taktisch eingesetzt, um dem Beschuldigten eine Durchführung des Rechtsmittel seinerseits zuschneiden.
Eine weitere Art der sogenannten Sperrberufung ist in Fällen gegeben, in denen ein Beschuldigter unbestimmt "Rechtsmittel" einlegt und sich insofern offenhalten möchte, ob das Rechtsmittel als Berufung oder Revision geführt werden soll. Handelt es sich um eine direkte Revision gegen ein Urteil eines Amtsgerichts, spricht man von einer sogenannten Sprungrevision, weitere Erklärungen hierzu finden Sie im Rahmen der Erklärung zum Thema Revision. Möchte die Staatsanwaltschaft eine solche Sprungrevision verhindern, legt man prozesstaktisches Berufung ein mit der Folge, dass dann das Rechtsmittel der Verteidigung auch lediglich als Berufung geführt werden kann.
Fristen und Formalien bei der Einlegung der Berufung
Eine Berufung muss innerhalb einer Woche nach dem Urteil des Amtsgerichts gegenüber diesem Gericht schriftlich eingelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist die nicht verlängert werden kann.
In der Regel legt der Verteidiger des Beschuldigten die Berufung schriftlich ein, möglich ist grundsätzlich zwar auch die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Der absolut üblichste Fall der Einlegung einer Berufung ist aber schriftlich über den Verteidiger nach der Verhandlung innerhalb der Frist von einer Woche.
Teilweise legt der Rechtsanwalt nach dem Urteil nicht Berufung ein, sondern unbestimmt "Rechtsmittel".
Ist dies der Fall, ist für das Amtsgericht zunächst einmal unklar, ob das Rechtsmittel als Revision oder Berufung geführt werden soll. Er folgt dann keine nähere Konkretisierung des Rechtsmittels, wird dieses nach Ablauf der Frist von einem Monat automatisch zu einer Berufung. Hintergrund dessen ist der Umstand, dass eine solche Berufung für den Beschuldigten weitergehender als eine Revision ist und die Berufung insofern das umfassendere Rechtsmittel für einen Beschuldigten ist. Wie oben dargelegt, wird im Rahmen eines Berufungsverfahrens noch einmal die gesamte Beweisaufnahme durchgeführt, während ein Revisionsverfahren alleine auf die Aufdeckung von Rechtsfehlern ausgerichtet ist und eine erneute Beweisaufnahme hier nicht erfolgt.
Der Ablauf eines Berufungsverfahrens in Strafsachen
Legt ein Beschuldigter Berufung ein, ist im Rahmen der Verhandlung das Strafverfahren vor dem Amtsgericht noch einmal spiegelbildlich zu wiederholen mit dem Inhalt, dass dann eine vollständige Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Hierbei wird sich die Aufführung des Berufungsgerichts an allgemeinen prozessualen Standards, was bedeutet, dass auf Antrag der Verteidigung oder bei Eintreten der Notwendigkeit auch eine weitergehende Aufklärung zu erfolgen hat, als ursprünglich vom Amtsgericht angenommen.
Formal beginntein Berufungsverfahren mit einem Aufruf zur Sache und damit, dass der Vorsitzende Richter einen Bericht über den bisherigen Ablauf des Verfahrens erstattet. Hierzu gehört die teilweise Verlesung des angefochtenen Urteils als auch die Feststellung, dass die Berufung durch den oder die Berufungsführer rechtzeitig eingelegt wurde.
Anschließend wird beispielsweise im Falle der uneingeschränkten Berufung des Beschuldigten teilweise nach dem Ziel der Berufung gefragt und den Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen.
Sodann beginnt die Beweisaufnahme, im Falle einer uneingeschränkten Berufung nach allgemeinen prozessualen Standards. Das bedeutet, der Beschuldigte hat zunächst das Recht (aber nicht die Pflicht), sich zu den Vorwürfen und oder seiner Person zu äußern. Auch unabhängig davon, ob in der ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht eine Erklärung zur Sache abgegeben wurde.
Erfolgt beispielsweise ein Anwaltswechsel für die Berufung, kommt es vor dass der neue Verteidiger eine neue Prozessstrategie vorgibt die dann beispielsweise entgegen der Verhandlung vor dem Amtsgericht beinhaltet, sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern oder andersherum im Falle eines schweigenden Beschuldigten vor dem Amtsgericht in erster Instanz nun eine Aussage des Beschuldigten selbst zu den Vorwürfen beinhaltet. Das prozesstaktisches Vorgehen kann in der Berufung entweder gemeinsam mit dem Anwalt erster Instanz oder auch mit einem Verteidiger jederzeit abgestimmt werden. Schweigt ein Beschuldigter, hat er auch in der Berufung die Möglichkeit, bis zum Ende der Beweisaufnahme Angaben zu den Vorwürfen zu machen
Anschließend wird in die allgemeine Beweisaufnahme eingetreten, Zeugen vernommen und weitere Beweise erhoben bis die Beweisaufnahme abgeschlossen ist. Unterschiede betreffend den Ablauf des Verfahrens gibt es in der Berufung im Vergleich zu der Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht.
Ist die Beweisaufnahme abgeschlossen, ist eine Besonderheit der Berufung, dass der Berufungsführer das Plädoyer als erster hält. Ist der Beschuldigte in Berufung, hat der Verteidiger in Abweichung der Verhandlung vor dem Amtsgericht nun hier als erster die Möglichkeit, ein Schlusswort zu sprechen.
Anschließend wird am Ende ein Urteil verkündet. Entspricht dies im Falle einer Berufung des Beschuldigten noch immer nicht dessen Erwartungen, hat der Beschuldigte daraufhin die Möglichkeit ein weiteres Mal Rechtsmittel einzulegen, wobei in diesen Fällen nur noch das Rechtsmittel der Revision statthaft ist.
Möglichkeiten der Entscheidung bei der Berufung
Am Ende eines Berufungsverfahrens steht das sogenannte Berufungsurteil. Dieses kann einen unterschiedlichen Inhalt haben.
Wird ein Beschuldigter durch das Amtsgericht verurteilt und legt die Berufung mit dem Ziel ein, einen Freispruch von den Vorwürfen zu erreichen, ist der für den Beschuldigten optimale Urteilstenor des Berufungsgerichts: "Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen, Prozesskosten trägt die Staatskasse." In einem solchen Fallh ätte das Rechtsmittel der Berufung vollumfänglich erfolgt und dass optimale Prozessziel wäre erreicht.
Möglich ist auch, dass die Berufung teilweise Erfolg hat. Dies gilt beispielsweise, in denen ein Beschuldigter mit dem Rechtsmittel der Berufung das Ziel verfolgt, statt einer vollstreckbaren Strafe zu einer Verurteilung zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt zu werden.
Folgen einer erfolgreichen Berufung
Eine erfolgreiche Berufung hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und durch das Berufungsurteil ersetzt wird. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts wird damit faktisch gegenstandslos und gilt als durch die Entscheidung in der Berufung getroffene Entscheidung als überholt.
Weitere Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Berufung
Mit der Entscheidung in der Berufung endet das Verfahren in der Regel nicht, da ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gegeben ist.
Nimmt das Berufungsverfahren für den Beschuldigten noch immer nicht den gewünschten Ausgang oder Ende des Verfahrens vor dem Landgericht mit dem Ergebnis nicht einverstanden, besteht abermals die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Statthaft ist dann aber nur noch das Rechtsmittel der Revision. Mit diesem Rechtsmittel kann dann alleine auf schriftlichem Wege dargelegt und ausgeführt werden, warum das nunmehr angefochtene Urteil fehlerhaft ist.
Zu den Besonderheiten des Revisionsverfahrens im Vergleich zur Berufung des Angeklagten soll insofern auf den speziellen Artikel zum Thema Revision verwiesen werden.