Sexualstrafrecht: Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei
Vorladung als Beschuldigter wegen: sexueller Missbrauch von Kindern §§ 176 StGB
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauches von Kindern im Sinne des § 176 StGB wird von den Betroffenen als besonders schwerer und nachhaliger Tatvorwurf erlebt.Haben sich die Betroffenen erst einmal von dem Schock der polizeilichen Vorladung als Beschuldigter wegen Kindesmissbrauch erholt, begibt man sich auf die Suche nach einem spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht - und findet in der Regel uns.
Als bundesweit größte Kanzlei für Sexualstrafrecht bearbeiten wir Strafverfahren wegen Kindesmissbrauch schwerpunktmäßig und kennen die Nöte und Sorgen unserer Mandanten.
In der Regel gelingt es uns, die Tatvorwürfe außergerichtlich aus der Welt zu schaffen und unseren Mandanten die Belastung einer öffentlichen Hauptverhandlung zu ersparen. aufgrund unserer Expertise im Bereich Sexualstrafrecht liegt unsere außergerichtliche Einstellungsquote beim Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Kindern mit 82 % (Stand 2024) weit über dem Bundesdurchschnitt.
Rechtsanwalt Nikolai Odebralski ist heute Deutschlands führender Experte für Sexualstrafrecht (Stand: Ende 2024)
Mit seiner Kanzlei begleitet er jährlich über 800 Beschuldigte durch sensible Sexualstrafverfahren. Er und sein Team verfügen über eine unvergleichliche theoretische und praktische Erfahrung bei der Bearbeitung von Strafverfahren, unter anderem wegen sexuellem Missbrauch von Kindern.
Herr Rechtsanwalt Odebralski ist Referent und Dozent im Bereich Sexualstrafrecht und bundesweit renommiert.
Referenzen von zufriedenen Mandanten aus ganz Deutschland finden Sie auf: Anwalt.de, Google oder Proven Expert sowie auf Facebook.
Verteidigung beim Tatvorwurf Kindesmissbrauch, § 176 StGB
Zunächst einmal ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass Sie nicht bei der Polizei erscheinen müssen - und sollten. dies ist auch nicht erforderlich, denn durch die Vorladung als Beschuldigter wegen sexuellen Missbrauch von Kindern soll Ihnen lediglich die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen zu erklären. Dies geschieht aber in der Regel schriftlich über den Anwalt, und nicht mündlich bzw. persönlich in einem Polizeirevier.
Sie sollten der polizeilichen Vorladung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern insofern keine Folge leisten. Dies entspricht den gewöhnlichen Abläufen. Die teilweise bei Beschuldigten bestehende Befürchtung, man würde sich durch die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts für Sexualstrafrecht "gerade verdächtig machen", ist unberechtigt. Tatsache ist, dass sich bei derart schweren Vorwürfen in weit über 90 % der Fälle die Betroffenen - auch unabhängig davon, wie im weiteren Verlauf mit den Vorwürfen umgegangen werden soll - anwaltliche Hilfe suchen. bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176 StGB droht eine Gefängnisstrafe.
Das Mandat beim Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Kindern
Wir würden dann nach einem ersten vertraulichen Erstgespräch erst einmal die Vertretung gegenüber der zuständigen Polizei anzeigen und die Akten beantragen.
Der Vorteil für Sie: ab diesem Zeitpunkt wird die gesamte Kommunikation über uns geführt, sie hätten mit der Polizei in dieser Angelegenheit keinen unmittelbaren Kontakt mehr.
Nachdem die Akten eingehen, machen wir uns gemeinsam ein Bild davon wie die Dinge liegen, die Akten stellen wir Ihnen diskret und sicher zur Verfügung. dann ist es unsere Aufgabe, das Verfahren außergerichtlich zum Abschluss zu bringen und insbesondere eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Kindern: regionaler oder überregionaler Anwalt?
Als bundesweit ausgerichtete und überregional tätige Experten für Sexualstrafrecht erleben wir immer wieder, dass Betroffene sich nach dem Erhalt einer polizeilichen Vorladung wegen sexueller Missbrauch von Kindern die Frage stellen: brauche ich vielleicht einen regionalen Anwalt bei mir in der Nähe?
Die Wahrheit ist: die meisten Kanzleien sind heute digital perfekt aufgestellt, Gespräche sind telefonisch oder online möglich, Videokonferenzen und der digitale Austausch von Informationen ist heute Alltag und Standard. Insofern spielt in der heutigen Zeit das Kriterium der regionalen Nähe kaum noch eine Rolle für viele Beschuldigte. Und insbesondere bei sensiblen Vorwürfen wie sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich der Rechtsanwalt des Vertrauens inhaltlich mit der Art von Vorwürfen auskennt und durch sein Renommee zudem der Verteidigung Erklärung Nachdruck verleihen kann.
Insofern ist das wichtigste Kriterium bei der Suche nach einem Rechtsanwalt immer die Kompetenz in dem Bereich. Als bundesweit führende Kanzlei für Sexualstrafrecht mit den in diesem Bereich höchsten Kompetenz werden helfen wir gerne.
Bei den meisten Strafverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB liegt dem Tatvorwurf eine Konstellation von Aussage gegen Aussage zugrunde. Der Umgang mit dieser Verfahrenskonstellation ist schwierig und herausfordernd.
Herr Rechtsanwalt Odebralski und sein Team verfügen gerade in diesem Bereich über überlegenes Expertenwissen was schon von vielen Beschuldigten dabei geholfen hat, die Vorwürfe auszuräumen. Im Jahre 2024 erschien im Springer-Verlag sein Fachbuch "Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren - ein Strafverteidiger-Handbuch", welches sich mit der Strafverteidigung in genau dieser Verfahrenskonstellation beschäftigt und Verteidigungsansätze vermittelt.
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Was ist sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB?
Sexueller Missbrauch von Kindern bedeutet, dass eine in der Regel erwachsene Person sich einem Kind in sexueller Weise genähert hat. In der Regel geht es um tatsächliche körperliche Übergriffe, aber auch ohne direkten Körperkontakt kann ein sexueller Missbrauch von Kindern begangen werden.
ein Kind im juristischen Sinne ist hierbei eine Person unter 14 Jahren. Ob diese Person ggf. in die sexuelle Handlung eingewilligt hat, ist für die Straftat unerheblich, da nach der Willen des Gesetzgebers Personen unter 14 Jahren nicht rechtswirksam in sexuelle Handlungen einwilligen können.
Alter des Kindes beim sexuellen Missbrauch von Kindern
Kinder im Sinne des Gesetzes sind alle Personen unter 14 Jahren, entscheidend ist das Alter zum angeblichen Zeitpunkt des Vorfalles. Unabhängig vom sexuellen Missbrauch von Kindern ist unter gewissen Umständen auch der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen strafbar. Die Anforderungen hier sind aber deutlich geringer, da im Vergleich zum Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Kindern hier nicht alle sexuellen Kontakte verboten sind.
"Sexuelle Handlung" beim Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern
ein sexueller Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176 StGB bedeutet in der Regel eine körperliche sexuelle Handlung. Hingegen ist auch der sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt strafbar, § 176a StGB.
erfasst als sexuelle Handlung sind zunächst eindeutig sexuelle Handlungen, wie die Berührung von primären oder sekundären Geschlechtsteilen.
Juristisch nicht eindeutig sind sogenannte ambivalente Handlungen, also Handlungen, die zwar in einem sexuellen Zusammenhang gesehen werden können, jedoch nicht müssen. Häufig liegt hier eine Chance für die Verteidigung, den Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern gegenüber der Staatsanwaltschaft zu widerlegen und nachzuweisen, dass die polizeiliche Vorladung wegen sexueller Missbrauch von Kindern zu Unrecht erfolgt ist.
sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt, § 176a StGB
Neben dem tatsächlichen sexuellen Missbrauch von Kindern stellt der Gesetzgeber auch den virtuellen Kindesmissbrauch unter Strafe. Verboten nach § 176a StGB ist beispielsweise das virtuelle Einwirken auf ein Kind mittels Fernkommunikation, das Masturbieren vor einem Kind im Rahmen von Fernkommunikation o. ä.. Umgangssprachlich spricht man hier von Cybergrooming.
Vorladung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
häufig sind Betroffene nach Erhalt einer Vorladung in sexuelle Missbrauch von Kindern zunächst verzweifelt und stellen sich die Frage: brauche ich überhaupt ein Anwalt oder gar einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht?
Die Antwort ist eindeutig: Ja.
denn egal ob schuldig oder unschuldig, gerade bei derart schweren Talvorwürfen benötigt man immer einen spezialisierten Experten für Sexualstrafrecht, um die Vorwürfe zu widerlegen. Natürlich ist nicht jeder, der eine polizeiliche Vorladung wegen sexueller Missbrauch von Kindern erhält, unschuldig. Wir bearbeiten jährlich über 800 Sexualstrafverfahren, hierunter natürlich auch eine Vielzahl von polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Kindesmissbrauch. legen Sie das Ermittlungsverfahren in unsere erfahrenen Hände und wir stellen die sprichwörtlichen Weichen des Verfahrens bereits frühzeitig, um einen für sie optimalen Verfahrensabschluss zu erreichen.
Wichtig ist, nicht zur Polizei zu erscheinen, dort keine Angaben zu machen und einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.
Sexueller Kindesmissbrauch: ich bin unschuldig
leider kommt es in keinem anderen Bereich wie dem Sexualstrafrecht zu falschen Anschuldigungen. Leider erleben wir es auf, dass unbescholtene Bürger aus unterschiedlichen Gründen in das Visier von Ermittlungen geraten und dann beispielsweise in diesem Rahmen eine polizeiliche Vorladung wegen sexuellen Missbrauch von Kindern erhalten. Die Gründe für die Falschbeschuldigung können höchst unterschiedlich sein, angefangen von einer bewussten Falschbeschuldigung, über suggestive Verzerrungen bis hin zu Anschuldigungen als Auswuchs psychischer Erkrankungen. manchmal werden derartige Vorwürfe von besorgten Eltern konstruiert oder Kinder durch Bezugspersonen suggestiv beeinflusst. Auch in Sorgerechts streiten bzw. familienrechtlichen Verfahren mit dem Ex Partner kommt es leider regelmäßig dazu, dass der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern erhoben wird.
Ihr Vorteil: wir haben im Rahmen unserer Tätigkeit (seit Anfang 2010) viele, viele Strafverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern begleitet, mit vielen Menschen gesprochen nachdem diese eine polizeiliche Vorladung wegen sexueller Missbrauch von Kindern erhalten haben. Wir verfügen über ein in Deutschland unvergleichbares Wissen im Bereich Sexuelstrafrecht und haben einen geschulten Blick auf Ermittlungsakten.
Wir kennen die Ansatzpunkte eine Einstellung, sehen Anhaltspunkte für falsch Beschuldigungen und sind darin spezialisiert, diese der Staatsanwaltschaft aufzubereiten und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Sexueller Kindesmissbrauch: ich bin nicht unschuldig
natürlich ist nicht jeder unserer Mandanten unschuldig oder behauptet, dies zu sein. Möchte man zu Beginn des Verfahrens die Verantwortung für eigenes Fehlverhalten übernehmen, braucht man jedoch auch hier einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht, um am Ende eine drohende Gefängnisstrafe zu vermeiden. Auch für Betroffene die Vorwürfe einräumen möchten, finden wir natürlich die richtige Verteidigungsstrategie. Angefangen von einer Therapie, über ein frühes Geständnis bis hin seine möglichen Täter Opfer Ausgleich als Ansatzpunkte für eine Milderung der Strafe - wir helfen Ihnen, den Weg durch das Strafverfahren zu gehen.
Übrigens: auch für Geschädigte ist es ein großer Vorteil, wenn das Verfahren von einem erfahrenen Experten für Sexualstrafrecht begleitet wird. Denn nichts ist schlimmer, als wenn ein unerfahrener Anwalt falsche Ratschläge erteilt, eine falsche Prozessstrategie vorgibt und hierdurch nicht nur seine Mandanten Schale, sondern auch ein tatsächliches Opfer durch eine Konfrontation der Befragung zusätzlich schädigt.
Notfallnummer:
0151 - 11 63 20 82
Strafen bei sexuellem Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
Der Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, dass Beschuldigte beim Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Kindern mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft werden sollen. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre, bei einem sogenannten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, also Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre.
Wichtig: Strafen ab mehr als zwei Jahren können nach dem Gesetz nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, Straßen zwischen einem und zwei Jahren werden bei einem sogenannten Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise zur Bewährung ausgesetzt. Ansonsten droht im Falle einer Verurteilung eine vollstreckbare Freiheitsstrafe in Form einer Inhaftierung.
es ist insofern äußerst wichtig, die polizeiliche Vorladung wegen sexueller Missbrauch von Kindern ernstzunehmen und einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht zu beauftragen.
Herr Rechtsanwalt Odebralski und seine Kanzlei haben sich auf die Verteidigung von Beschuldigten in Sexualstrafverfahren spezialisiert. Seine Kanzlei ist heute die bundesweit größte Kanzlei für Sexualstrafrecht.
Nikolai Odebralski ist Autor unterschiedlicher wissenschaftlicher Fachbücher, Dozent und Referent zum Sexualstrafrecht.
Sein Buch "Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren - ein Praxishandbuch" erschien im Jahre 2020 im renommierten Wissenschaftsverlag Springer. Im Jahre 2024 erschien ebenfalls im Springer-Verlag sein Fachbuch "Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren - ein Strafverteidiger-Handbuch".
Verteidigung beim Tatvorwurf: sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
im Rahmen einer Verteidigung gegen den Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Kindern sollte der Rechtsanwalt erfahrungsgemäß sowohl die Entstehung der Aussage, als auch die Entwicklung der Aussage im Blick behalten.
Sexueller Missbrauch: Aussageentstehung
Extrem wichtig ist es, sich genau mit der Entstehungsgeschichte der Aussage zu befassen. In welcher Situation wurden die Anschuldigungen des sexuellen Missbrauches erstmalig vorgebracht?
Ein Beispiel: Ich selbst hatte einen Fall zu betreuen, in dem meinem Mandanten der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern - hier: der eigenen Tochter - zur Last gelegt wurde; er bestritt die Vorwürfe energisch. Die Entstehungsgeschichte zeigte, dass die Tochter erstmalig im Alter von 14 Jahren gegenüber der Vertrauenslehrerin vage Andeutungen in diese Richtung gemacht hatte. Die Vertrauenslehrerin hatte dann - ohne die Möglichkeit einer Falschbeschuldigung überhaupt in Erwägung zu ziehen - sofort die Polizei, das Jugendamt und die Schulleitung informiert. Die Sache wurde zum Selbstläufer, und als sich die Geschichte dann auch noch an der Schule herumsprach, konnte das Mädchen nicht mehr anders, als bei der Geschichte zu bleiben. Eine soziale Katastrophe für alle Beteiligten.
Nach einiger Recherche stellte sich dann heraus: Das Mädchen hatte mit ihren Mitschülern gewettet, dass sie es sich nicht traue, sich die Arme zu "ritzen". Nachdem sie das dann gemacht hatte und von der Lehrerin diesbezüglich zur Rede gestellt wurde, machte sie - aus Scham - die vagen Andeutungen in Richtung eines Missbrauches im Familienkreis. Hierbei hatte sie aber nie gewollt, das dies zur Anzeige gebracht wird, das Mädchen hatte eigentlich nur ihre Ruhe haben wollen, vor den bohrenden Fragen der überengagierten Pädagogin, welche die Anzeigeerstattung dann auch weder mit dem Mädchen, noch der Mutter besprochen hatte.
In diesem Fall war das Herausarbeiten der Entstehungsgeschichte das entscheidende Moment in dem Verfahren, quasi die erste Karte, die das Kartenhaus dann letztlich zum Einsturz brachte und den Mandanten letztlich auch sozial rehabilitierte.
Bezüglich der Erstaussageentstehung sollten folgende Aspekte hinterfragt werden:
1. war die Erstmitteilung sponten oder assoziativ?
2. erfolgte die Erstmitteilung aus eigener Initiative oder auf Befragen Dritter?
3. kam es zu der Erstaussage vor dem Hintergrund sozialen Erwartungsdrucks?
4. bestehen negative psycho-soziale Beziehungen zwischen dem Empfänger der Erstmitteilung und dem Beschuldigten (z.B.: Trennung, o.ä.)
Sexueller Missbrauch: Aussageentwicklung
Weiterhin von extremer Wichtigkeit ist die Betrachtung der Entstehungsgeschichte unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise fremdsuggerierten Falschaussage.
Schon der Bundesgerichtshof hatte in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.07.1999 erkannt:
"Speziell bei kindlichen Zeugen besteht die Gefahr, dass diese ihre Angaben unbewusst ihrereigenen Erinnerung zuwider verändern, um den von ihnen angenommenen Erwartungen eines Erwachsenen, der sie befragt, zu entsprechen oder sich an dessen größerer Kompetenz auszurichten" (S. 8).
Anknüpfend an diesen Gedanken kommt auch ein Fachbuch zu dem Schluss:
"Kinder bieten aufgrund ihrer mangelnden Lebenserfahrung, ihres Urvertrauens in andere und sogar zum Teil fremde Personen und noch nicht voll ausgereiften Charakterzügen wie Skepsis, Standhaftigkeit, u.ä. einen idealen Nährboden für suggestive Beeinflussungen. Diese muss nicht zwangsläufig gewollt sein, sondern kann auch als Nebeneffekt unabsichtlich auftreten"
(Regber, Glaubhaftigkeit und Suggestibilität kindlicher Zeugenaussagen, S. 47).
Diese Feststellungen sollten man sich als Anwalt bei der Auseinandersetzung mit der Aussage stets vor Augen halten, wenn man versucht die Gründe für die falschen Anschuldigungen herauszufinden. Im Zweifel sind - durch das Stellen entsprechender Beweisanträge - alle diejenigen Personen zu befragen, welche mit der mutmaßlich Geschädigten über das Geschehen gesprochen haben. Hier ist dann zu untersuchen, was genau besprochen worden ist, und über welche Erfahrung die befragende Person auf diesem Gebiet verfügt.
Hierbei sind insbesondere die folgenden Aspekte von entscheidender Wichtigkeit und daher umbedingt zu hinterfragen:
1. gab es eine suggestive Befragung im Vorfeld der Aussage (insbesondere der Erstaussage)?
2. bestand eine einseitige Hypothesenbildung der Befrager?
3. gab es eine unangemessene Gesprächsatmosphäre bei der Befragung (Erwartungsdruck)?
4. erfolgte eine wiederholt, thematisch einseitige Befragung (z.B: "Aufdeckungsgespräch")?
FAQs: sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
Ja. gerade nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung wegen sexueller Missbrauch von Kindern sollte man sich zeitnah an einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht wenden. Dringend abzuraten ist davon, zu dem Termin zu erscheinen und dort eine Aussage zu machen.
Nein. Personen unter 14 Jahren können nicht rechtswirksam in sexuelle Handlungen einwilligen, insofern erfüllt eine sexuelle Handlung an einem Kind auch dann den Straftatbestand, wenn dieses Kind objektiv sein "Einverständnis" gibt. Denn geschützt werden soll die sexuelle Selbstentwicklung, auch vor Manipulation oder Überredung durch Ältere.
Im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Missbrauch von Kindern droht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren. Insofern geht es hier direkt um die Freiheit der Betroffenen. Strafen von über zwei Jahren können nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
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