Vorladung oder Anklageschrift erhalten wegen Verletzung des Briefgeheimnisses?
Sie haben eine Vorladung wegen Verletzung des Briefgeheimnisses erhalten?
Trotz der fortschreitenden Digitalisierung werden vertrauliche Informationen und Schriftstücke noch immer auf Papier festgehalten. Daher unterliegen Brief und Post dem besonderen Schutz. §202 StGB stellt deshalb die Verletzung des Briefgeheimnisses unter Strafe.
Antragsdelikt
Bei der Verletzung des Briefgeheimnisses handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt. Damit die Verletzung des Briefgeheimnisses strafrechtlich verfolgt wird, muss die verletzte Person, also diejenige die zur Kenntnis des Inhalts des Schriftstückes berechtigt war, einen Strafantrag stellen.
Wann habe ich das Briefgeheimnis verletzt?
Das Briefgeheimnis verletzt, wer ein Schriftstück, das nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt ist, öffnet oder auf andere Weise Kenntnis von seinem Inhalt erlangt. Tatobjekte sind Schriftstücke, auf denen schriftlich gedruckt oder geschrieben Gedanken ausgedruckt sind. Dabei spielt es keine Rolle, welche Informationen enthalten sind.
Dies sind hauptsächlich Briefe, aber auch Tagebücher, Mitschriften und dergleichen.
Entscheidend ist, dass das Schriftstück verschlossen wurde, damit nicht jeder dem Inhalt zugänglich sein kann.
Verletzt ist das Briefgeheimnis dann, wenn der Verschluss eines solchen Schriftstückes geöffnet wird.
Maßgeblich für eine Strafbarkeit nach §202 StGB ist, dass zumindest ein Teil des Inhalts wahrgenommen wird. Auch welche Art dies geschieht, ist ohne Bedeutung.
Wer kann das Briefgeheimnis verletzen?
Täter kann jeder sein, der nicht zur Kenntnis des Inhalts bestimmt ist.
Ich habe ausversehen einen Brief geöffnet der nicht für mich bestimmt war – ist das strafbar?
Wird ein Brief aus Versehen geöffnet und erst nach dem Öffnen oder Lesen bemerkt, dass der Brief nicht an ihn adressiert ist, macht sich der Öffnende nicht strafbar.
Maßgeblich für die Strafbarkeit ist, dass diesem bewusst ist, dass er den Brief unberechtigter Weise liest.
Briefgeheimnis bei WhatsApp & Co.
Häufig stellen sich Mandanten die Frage, ob eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Briefgeheimnisses bei Nachrichten die über WhatsApp versandt werden in Betracht kommen.
Dies ist nicht der Fall. Hierbei fehlt es an dem erforderlichen Brief bzw. Schriftstück.
Strafe
Die Verletzung des Briefgeheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.
Eine Verletzung des Briefgeheimnisses ist ziemlich schnell gegeben. Ab wann die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten ist, bedarf einer genauen Einzelfallprüfung.
Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Verletzung des Briefgeheimnisses erhalten haben, stehen ich Ihnen selbstverständlich als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.