Vorladung: Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Sofern Sie eine polizeiliche Vorladung wegen einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz erhalten haben, sind Sie bei uns zunächst richtig.
Regelmäßig wenden sich Betroffene an uns, die wegen einer derartigen Straftat beschuldigt werden und gegen die ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen dem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz anhängig ist.
Gerne bieten wir unsere juristische Hilfe dabei an, die Vorwürfe außergerichtlich und diskret aus der Welt zu schaffen. Informieren Sie sich hier zunächst über die Vorschrift, den Sinn der Vorschrift und den Anwendungsbereich und kontaktieren Sie uns anschließend gerne per Mail oder telefonisch, schildern uns Ihre Situation und wir finden eine gemeinsame Lösung:
info@ra-odebralski.de
Wird Ihnen vorgeworfen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen zu haben?
Auch heutzutage leiden Tiere in vielen Ländern der Welt unter Tötungen und Misshandlungen. Besonders in Süd- und Osteuropa können viele Tiere nicht einmal den Schutz eines Eigenheims genießen. Anders jedoch in Deutschland - das 2006 neu geschaffene Tierschutzgesetz (TierschG) soll das Leben und Wohlbefinden aller Tiere bewahren. Das Tierschutzgesetz beruht verfassungsrechtlich auf dem Staatsziel des Tierschutzes und umfasst die wesentlichen Vorschriften zur Tierhaltung, zur Tötung von Tieren, Eingriffe und Versuche an Tieren sowie zahlreiche Regelungen zur Zucht und zum Handel mit Tieren.
Das Tierschutzgesetz existiert bereits seit Juli 1972, wurde jedoch überarbeitet und ergänzt, sodass der Gesetzgeber in §1 TierSchG klare Worte findet und das Ziel des Gesetzes definiert. Dort heißt es:
,,Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.‘‘
Die Kernaufgabe des Tierschutzes soll dabei durch verschiedene Verbote und Pflichten durchgesetzt werden.
Was beinhaltet das Tierschutzgesetz?
Das Tierschutzgesetz beinhaltet zwölf elementare Abschnitte. Wie bereits oben erläutert, befasst sich der erste Abschnitt mit dem Grundsatz des Tierschutzes. Der zweite Abschnitt richtet sich an Betreuer oder Tierhalter. Diese sind demnach dazu verpflichtet, Tiere entsprechend ihrer Art angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. In §§4 bis 4c wird das Töten von Wirbeltieren behandelt, einschließlich dem Schlachten dieser. Im vierten Abschnitt geht es um Eingriffe an Tieren, insbesondere durch Betäubung und vollständiges oder teilweises Amputieren von Körperteilen oder teilweises Entnehmen oder Zerstören von Organen und Geweben bei Wirbeltieren. Der fünfte Abschnitt reglementiert Tierversuche.
Der Tierschutzbeauftragte ist Thema in Abschnitt sechs des Tierschutzgesetzes. In §11 bis 11c sind Zucht, Abgabe, Haltung und Handel geregelt. Der achte Abschnitt regelt den Handel und die Haltung von Tieren, die durch tierschutzwidrige Handlungen geschädigt wurden. Abschnitt neun enthält sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere, insbesondere Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen. Die §§14 bis 16j in Abschnitt zehn regeln die Durchführung einschließlich Behördenorganisation- und maßnahmen.
Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz?
Dann ist für sie der elfte Abschnitt interessant. Diese beinhaltet nämlich Straf- und Bußgeldvorschriften. Abschnitt zwölf befasst sich abschließend mit Übergangs- und Schlussvorschriften.
Problematik Tierversuche
Mit der kontroversen Thematik ,,Tierversuche‘‘ beschäftigt sich auch das Tierschutzgesetz. Hierbei wird diskutiert, ob und wie Tiere bzw. deren Organe sowie ihr Gewebe in experimentellen Versuchen genutzt werden dürfen. In §7 TierSchG heißt es, dass Tierversuche ,,auf das unerlässliche Maß zu beschränken’‘ sind. Bezugspunkte sind dabei Schmerz, Leid und Schäden, die bei den tierischen Lebewesen auftreten sowie die Zahl verwendeten Tiere. Ein weiterer Faktor sind die artspezifischen Fähigkeiten der Geschöpfe, welcher unter den Versuchseinwirkungen leiden können.
Die Formulierung, Versuche auf das unerlässliche Maß zu beschränken, steht häufig in der Kritik. Denn es fällt auf: auch die Regelungen der Tierschutzgesetzes lassen einen großen Raum für Tierversuche.
Welche Strafe erwartet jemanden, der sich der Tierquälerei strafbar macht?
Diese Frage beantwortest §17 TierSchG eindeutig.
Demnach wird nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Tatsächlich finden die Strafen des Gesetzes jedoch in der Praxis eher selten Anwendung. Viele Tierrechte sind auslegungsbedürftig und nichtig abschließend geregelt.
Wenden Sie sich also im Fall einer Vorladung wegen einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz umgehend an einen Anwalt, der umfänglich prüfen kann, ob eine Strafbarkeit in Frage kommt!