bundesweite Strafverteidigung
Sexualstrafrecht: Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei
Vorladung wegen Sexualstraftat
Sie haben eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter in einem Sexualstrafverfahren erhalten? Dann sind Sie bei uns zunächst richtig. Als bundesweit größte Kanzlei für Sexualstrafrecht und zugleich Kanzlei mit dem offiziell in diesem speziellen Bereich höchsten Kompetenzwerten sprechen wir täglich mit Beschuldigten und Betroffenen in ihrer Situation, also nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter wegen sexuellem Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Besitz von Kinderpornographie oder einer anderen Sexualstraftat.
Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen einer Sexualstraftat bedeutet zunächst, dass hier durch den Betroffenen hierdurch offiziell und erstmalig mitgeteilt wird, dass ein derartiger Vorwurf gegen sie erhoben wird. Da die meisten Betroffenen unerwartet in diese Situation kommen und viele noch nie etwas mit der Polizei oder Anwälten zu tun hatten, fühlt sich Beschuldigten in dieser Situation häufig überfordert und stellen sich eine Vielzahl von Fragen. Neben Fragen wie „Muss ich bei der Polizei erscheinen?“, „Macht es einen schlechten Eindruck wenn ich den Termin, der in der polizeilichen Vorladung genannt ist, absage?“ oder „Muss ich meinem Arbeitgeber von dem Vorwurf berichten?“ Ist die im Moment zunächst wichtigste Frage:
„Wer ist der Anwalt meines Vertrauens der mir dabei hilft, diese unangenehme Angelegenheit diskret aus der Welt zu schaffen?“
Warum erhalte ich eine Vorladung als Beschuldigter?
Beim Vorwurf einer Sexualstraftat ist der Ursprung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens häufig eine Strafanzeige einer vermeintlich Geschädigten Person bzw. der Eltern oder sonstiger Angehöriger. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass es jedem Menschen grundsätzlich freisteht, bei der Polizei zu erscheinen und einen Sachverhalt zur Anzeige zu bringen. Die Polizei nimmt zunächst von Amts wegen Ermittlungen auf und gewährt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dem Beschuldigten die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Grundsätzlich ist es weiterhin so, dass völlig unsinnige und abwegige Vorwürfe bereits von Seiten der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft von Amts wegen aussortiert werden. Sofern Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten bedeutet dies bereits jetzt, dass Polizei und Staatsanwaltschaft den Vorwürfen grundsätzlich einen nicht unerheblichen Realitätsgehalt unterstellen.
Muss ich der Vorladung als Besachuldigter Folge leisten?
Die Antwort ist eindeutig: einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter beim Tatvorwurf einer Sexualastraftat müssen und sollten Sie keinesfalls Folge leisten. Teilweise hält sich bei Beschuldigten die naive Vorstellung, es sei eine Art moralische Verpflichtung oder Bürgerpflicht, auf eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter zu erscheinen und sich dort zum Sachverhalt zu erklären. Dies gelte - so eine verbreitete Fehlvorstellung - insbesondere, wenn man unschuldig ist, denn wenn man nichts gemacht hat, könne man dies bei der Polizei so auch ruhig sagen, es könne einem nichts passieren.
Dieser Gedanke ist grundlegend falsch und hat schon viele Beschuldigte in schwierige Situationen und letztlich vor Gericht oder sogar ins Gefängnis gebracht, was so im Falle einer Absage des Termins und fehlenden Aussage bei der Polizei nicht passiert wäre.
Den gewöhnlichen Ablauf bei derartigen Verfahren entspricht es vielmehr, dass sich Beschuldigte gerade in Sexualstrafverfahren einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht suchen, dieser den Termin absagt und zunächst Akteneinsicht beantragt. Polizeibeamte sagen mir in Gesprächen, dass zwischen 80 und 90 % der Beschuldigten bei derartigen Vorwürfen der Vorladung als Beschuldigter keine Folge leisten.
Insofern gilt: Gerade wenn man unschuldig ist, sollte man der Vorladung auf keinen Fall Folge leisten.
Die Polizei ist nicht Freund und Helfer von Beschuldigten Sexualstraftätern, die den Beschuldigten - natürlich kostenlos - dabei hilft, diese „blöde Sache“ aus der Welt zu schaffen. Genau das Gegenteil ist der Fall: die zuständigen Polizeibeamten haben in der Regel bereits das angebliche Opfer vernommen, sich mit diesem solidarisiert und häufig keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der vermeintlich Geschädigten. Insofern kann man durch eine eigene Aussage dort theoretisch ohnehin niemanden überzeugen.
Wie geht es in der Sache weiter?
Sobald Sie uns beauftragt haben, sagen wir zunächst den Vernehmungstermin ab und beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte. Die polizeiliche Vorladung bedeutet hierbei letztlich auch nur, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Das der Termin abgesagt wird bedeutet hierbei nicht, dass man sich nicht zu den Vorwürfen erklären soll, insbesondere sofern man etwas entlastendes Vorbringen kann. Die Erklärung bereiten wir aber gemeinsam, in Ruhe und nach genauer Abstimmung und insbesondere nach Kenntnis der Ermittlungsakten vor. Hier entscheiden wir dann auch, ob überhaupt eine Erklärung abgegeben wird. Gerade beim Tatvorwurf einer Sexualstraftat bietet es sich erfahrungsgemäß an, sich zunächst schweigend gegen die Vorwürfe zu verteidigen.
Sind Sie der Anwalt für Sexualstrafrecht meines Vertrauens?
Als heute bundesweit größte Kanzlei für Sexualstrafrecht mit einer Erfahrung aus über 10.000 bearbeiteten Mandaten im Bereich Sexualstrafrecht, theoretischem Wissen aus mehreren veröffentlichten wissenschaftlichen Fachbüchern zum Sexualstrafrecht und einem regelmäßigen Austausch mit Kollegen im Rahmen von durch uns veranstalteten Fortbildungen verfügen wir über ein ungemeines Wissen im Bereich Sexualstrafrecht, was bundesweit unvergleichbar ist. Sofern Sie Beschuldigter in einem Sexualstrafverfahren sind und eine Verteidigung auf höchstem Niveau suchen und benötigen, ist es insofern die logische Konsequenz, uns mit ihrer Verteidigung zu beauftragen.
Hierbei arbeiten wir hochspezialisierte, diskret und absolut vertraulich. Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt wurde bereits die, bundesweit renommierter Experte für Sexualstrafrecht, Fachbuchautor und Dozent zum Sexualstrafrecht.