Vorladung erhalten: Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz?
Wer vorhat, Heilpraktiker zu werden, muss sich zwingend mit dem Heilpraktikergesetz auseinander setzen, denn es befasst sich mit der Zulassung zum Heilpraktiker und bestimmt sein genaues Tätigkeitsfeld.
Das am 23. Dezember 2016 zuletzt geänderte Heilpraktikergesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, das heißt ohne Approbation oder staatliche Zulassung. Im Detail regelt es die Voraussetzungen zur Berufsbezeichnung ,,Heilpraktiker‘‘ und definiert Ordnungswidrigkeit und Straftatbestände.
Darf jeder Mensch Heilpraktiker werden?
Grundsätzlich ja. Wichtig ist jedoch: ,, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.‘‘ (vgl. §1 Abs.1 HeilprG)
Was macht überhaupt ein Heilpraktiker?
Gemäß §1 Abs.2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.
Was fällt unter den Begriff Heilkunde?
Was die Heilkunde genau umfasst, ist auch heute teilweise noch umstritten und muss je nach Einzelfallbetrachtung geklärt werden. Man kann jedoch sagen, dass es um eine Heilkundeausübung regelmäßig dann handelt, wenn die Tätigkeit medizinische oder ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt. Bagatellhafte Heil- ,,eingriffe‘‘ werden folglich nicht vom Heilpraktikergesetz umfasst.
Vorladung erhalten - Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz
Grundlage jeder heilkundigen Tätigkeit ist §1 Abs.1 HeilprG (siehe oben). Aus diesem lässt sich für die Ausübung der Heilkunde ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ableiten. Das Heilpraktikergesetz enthält jedoch nicht nur Regelungen, die für die Ausübung der Heilkunde relevant sind, sondern auch Strafnormen.
Jetzt wird es für Sie interessant:
Zentrale Strafnorm des Heilpraktikergesetzes ist §5 HeilprG. Dort heißt es:
,, Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. ‘‘
Ein Verstoß gegen die Strafvorschrift des §5 HeilprG kann nur vorsätzlich, das heißt mit ,,Wissen und Wollen‘‘ des Beschuldigten geschehen, was bedeutet, dass dieser unerlaubt die Heilkunde ausübt. Für einen Verstoß sieht der Gesetzheber eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Vorladung wegen einem Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz erhalten?
Wir helfen gerne: info@ra-odebralski.de unverbindlich kontaktieren.