Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Parteiengesetz erhalten?
Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz?
Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz erhalten?
Das Produktsicherheitsgesetz bestimmt die Sicherungsanforderungen, welche für technische Geräte sowie Verbraucherprodukte in Deutschland gelogen, sowie die Einrichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Zusätzlich regelt es die CE-Kennzeichnungen und das GS-Zeichen. Es wurde am 27. Juli 2021 neu gefasst.
Was ist überhaupt Produktsicherheit?
Die Produktsicherheit umfasst zahlreiche Rechtsvorschriften, die die Bereitstellung Produkten auf dem Markt zum Gegenstand haben. Der Gesundheitsschutz ist dabei zentrales Regelungsziel für Verbraucher und Beschäftigte.
Anwendungsbereich: Produktsicherheitsgesetz
Zunächst gilt zu klären, in welchen Fällen das ProdSG überhaupt Anwendung findet.
Gemäß §1 Abs.1 ProdSG ist das Gesetz anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Keine Anwendung findet das ProdGS gemäß §1 Abs.3 auf:
- Antiquitäten
- gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt werden müssen
- bestimmte Produkte, die ausschließlich für militärische Zwecke bestimmt sind
- Lebensmittel
- Futtermittel
- Lebende Pflanzen und Tiere
- Medizinprodukte i.S.d §3 des Medizinproduktegesetzes
- Umschließungen für die Beförderung gefährlicher Güterm, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen
- Pflanzenschutzmitteln i.S.d §2 Nr.9 Pflanzenschutzgesetz
Diese Produktarten sind ausgeschlossen weil sich in der Regel in anderen Rechtsvorschriften speziellere Bestimmungen finden.
Allgemeine Anforderungen Produktsicherheitsgesetz
Gemäß §3 ProdSG darf ein Produkt nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.
Dabei müssen insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seiner Verpackung, der Anleitung für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer
- die Einwirkung des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird
- die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen
- die Gruppe von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere (z.B Kinder)
Muss eine Bedienungsanleitung mitgeliefert werden?
Ja, gemäß §3 Abs.4 ProdSG muss bei einem Produkt eine deutschsprachige Bedienungsanleitung mitgeliefert werden, wenn bei der Verwendung oder Instandhaltung des Produkts bestimmte Regeln beachtet werden müssen, damit der Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen gewährleistet ist.
Welche Pflichten treffen den Hersteller?
Das Produktsicherheitsgesetz unterscheidet zwischen Produkten und Vebraucherprodukten, wenn es um den Grad der Pflichten zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen geht. Bei Verbraucherprodukten wird ein noch höheres Maß an Schutzmaßnahmen zugrundegelegt als bei anderen Produkten.
- Informationspflichten
Gemäß §6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ProdSG muss der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer dafür Sorge tragen, dass der Verwender des Verbraucherproduktes die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken des Produkts beurteilen und sich davor schützen zu können. Des Weiteren muss er seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Vebraucherprodukt bzw. seiner Verpackung anbringen. Schließlich müssen auch Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts angebracht werden.
- Maßnahmepflichten
Nach §6 Abs.2 ProdSG müssen der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können.
- Meldepflichten
Außerdem muss der Hersteller die ihnen bekannten Risiken der Verbraucherprodukte den sogenannten Marktüberwachungsbehörden melden.
- Pflichten von Händlern bei Verbraucherprodukten
Aber nicht nur den Hersteller, sondern auch den Händler treffen nach dem ProdSG bestimmte Pflichten. Dieser darf keine Produkte auf dem Markt bereitstellen ,von denen er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach §3 entspricht.
Wird Ihnen vorgeworfen gegen das Produktsicherheitsgesetz verstoßen zu haben?
Verstöße können sowohl strafrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Strafrechtliche Konsequenzen:
Gemäß §29 ProdSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine in §28 Abs.1 Nr.7 Buchstabe a, Nummer 9 oder 13 Buchstande a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet.
Vorladung oder Anzeige: Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz
Sofern Sie eine polizeiliche Vorladung oder eine Strafanzeige wegen einem Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz erhalten haben, nehmen Sie gerne noch heute unverbindlich und kostenlos Kontakt auf, schildern uns Ihre Situation und wir finden gemeinsam eine Lösung.