Bundesnaturschutzgesetz

Vorwurf: Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz

 

Die rechtliche Basis für die Schutzgüter Natur und Landschaft bildet in Deutschland das Bundesnaturschutzgesetz. Seine ursprüngliche Fassung ist im Dezember 1976 in Kraft getreten.

 

Gleich zu Beginn des Gesetzes werden die Ziele und Grundsätze des Bundesnaturschutzgesetzes definiert und festgelegt. Demnach sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die zukünftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

 

Wie sollen die Ziele verwirklicht werden?

 

Gemäß §2 BNatSchG soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Dabei sollen die Behörden des Bundes und der Länder diese unterstützen.

 

In §13 BNatSchG heißt es weiterhin, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind. Ist eine Beeinträchtigung nicht zu vermeiden, so sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu treffen. Ist dies nicht möglich, so kommt in Betracht, den Ersatz durch Geld zu kompensieren.

 

Landwirtschaft

 

Derjenige Wirtschaftssektor, der für die Verwirklichung der Zieles des Bundesnaturschutzgesetzes von großer Bedeutung ist, ist die Landwirtschaft.

 

Eingriff bzw. eine Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft?

 

Eingriffe in Natur oder Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes können in Form von Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasser in Erscheinung treten, die das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Einige land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzungen sind nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden.

 

Was gehört noch zum Bundesnaturschutzgesetz?

 

Der Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes erstreckt sich nicht nur auf die Natur und Landschaft, sondern auch auf den Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen.

 

Gem. §39 BNatSchG ist es verboten wild lebenden Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Außerdem ist es verboten Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

 

Weitere Verbote nach BNatSchG

 

Gem. §44 BNatSchG ist es ferner verboten

1.wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

 

  1. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

 

3.Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

 

  1. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

 

Außerdem ist verboten,

 

1.Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten

(Besitzverbote),

 

2.Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c

  1. a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,

 

  1. b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote).

 

Vorwurf: Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz

Wie macht man sich strafbar?

 

In §69 BNatSchG heißt es:

 

,, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in

1.§ 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a,

2.§ 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder

3.§ 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geändert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art

1.verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder

2.zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.

 

(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

 

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.‘‘