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Vorladung wegen eines Verstoß gegen das Transfusionsgesetz erhalten?
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
Das Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens, oder kurz Transfusionsgesetz genannt, regelt seit 1998 die Gewinnung von Blut, Blutbestandteilen und Blutprodukten, sowie deren Anwendung am Menschen bei Bluttransfusionen. Entstanden ist dieses in den 1980er Jahren durch den sogenannten ,,Blutskandal’‘. Dabei infizierten sich mehrere hundert Personen durch Bluttransfusionen mit HIV. Daraufhin entstand eine lebhafte Diskussion über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Normierung des Blutspendewesens, die schließlich zur Entstehung des Transfusionsgesetzes führte. Ziel des Gesetzes ist es, größtmögliche Sicherheit für die Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu erreichen.
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Was beinhaltet das Transfusionsgesetz?
In §31 TFG heißt es:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §5 Abs.3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.”
Es wird bestraft, wer als verantwortliche Person für die Leitung der Qualitätskontrolle nach §14 Abs.1 Nr.1 AMG vor Freigabe der Spende die spendende Person nicht auf die in §5 Abs.3 Satz 1 ausdrücklich genannten Infektionsmarker testet. Diese sind mindestens das Hummane Immundefekt Virus (HIV)-, Hepatitis B- und Hepatitis C-Virus. Bestraft wird auch, wenn weder der Körper, noch die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist. Das liegt daran, dass es sich bei diesem Straftatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Bestraft werden kann jedoch nur, wer den Tatbestand vorsätzlich erfüllt, das heißt, wenn er beispielsweise wusste, dass er eine spendende Person vor Freigabe der Spende nicht auf die Infektionsmarker untersucht hat und dies auch wollte oder in Kauf genommen hat. §32 Abs.1 StGB stuft fahrlässiges Handeln zur Ordnungswidrigkeit herab. Die Strafwürdigkeit stützt sich darauf, dass Spenden dazu entnommen werden, um als Arzneimittel am Menschen angewendet zu werden. Ist die spendende Person ungetestet, ergibt sich daraus ein enormes Gefährdungspotential.
Sollten Sie sich wegen §31 TFG strafbar gemacht haben, steht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe im Raum. Wie so häufig, sind aber die konkreten Umstände des Einzelfalls zu betrachten.