Anwalt Sexualstrafrecht

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bundesweite Strafverteidigung

Hausdurchsuchung, Anklageschrift oder Vorladung als Beschuldigter wegen sexueller Nötigung?

Wer eine Vorladung als Beschuldigter mit dem Tatvorwurf der sexuellen Nötigung aus dem Briefkasten nimmt, ist in den meisten Fällen erst einmal schockiert und hilflos. Nachdem man sich dann von dem ersten Schock erholt hat, begibt man sich - heutzutage in der Regel mithilfe des Internet - auf die Suche nach einem Rechtsanwalt einem hilft, aus dieser misslichen Lage herauszukommen.

Mit ein wenig Glück gelangt man dann auf meine Seite, denn als Experten für Sexualdelikte haben wir uns nicht nur auf die Bearbeitung derartiger Delikte spezialisiert, sondern unsere Quote an außergerichtlichen Einstellungen liegt auch bei weit über 50 %. Der Grund hierfür ist wahrscheinlich nicht nur die Tatsache, dass wir seit über zehn Jahren erfolgreich Beschuldigte wegen sexueller Nötigung vertreten, sondern auch uns regelmäßig zu diesen Themen fortbilden. Denn nur eine solide theoretische Grundlage schafft das Fundament für dauerhaft erfolgreiche Arbeit als Rechtsanwalt für Sexualdelikte.

An dieser Stelle möchte ich erste theoretische Fragen, die sich ein Beschuldigter wegen sexueller Nötigung in der Regel stellt, erst einmal kurz beantworten:

Wer eine andere Person

  • mit Gewalt,
  • durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
  • durch Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer gegenüber dem Täter schutzlos ist,

nötigt, sexuelle Handlungen (lesen Sie hierzu auch den Artikel: sexuelle Handlung - was ist das?) des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird nach § 177 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (§ 177 Abs. 5 StGB). In solchen Fällen liegt eine sexuelle Nötigung vor. Besteht der Verdacht, dass es im Rahmen des behaupteten Geschehens zu einem "Eindringen in den Körper des Opfers" gekommen ist, liegt tatbestandlich eine Vergewaltigung vor.

Da bei derartigen Sachverhalten regelmäßig nur zwei Personen beteiligt sind, kommt es häufig zu einer Konstellation Aussage-gegen-Aussage.

Hier sind dann zunächst die Angaben der/des vermeintlich Geschädigten sorgfältig zu analysieren und eine individuelle Verteidigungsstrategie auszuarbeiten.

Denn nicht selten treten in der Aussage der Anzeigeerstatterin Widersprüche hervor, welche das behauptete Geschehen der seuellen Nötigung fraglich erscheinen lassen. Da die geschädigte Person zu dem behaupteten Übergriffe regelmäßig mehrmals aussagen muss, sind die einzelnen Aussagen zueinander ins Verhältnis zu setzen. Hier ist dann kritisch zu überprüfen, ob die Angaben nachvollziehbar erscheinen oder nicht. Die Aufgabe eines guten Strafverteidigers ist es hierbei – natürlich nur, soweit die Tatvorwürfe von dem Beschuldigten bestritten werden -, die Angaben des vermeintlichen Opfers mit guten Argumenten anzuzweifeln.

Hier sind Kenntnisse der Aussagepsychologie eine unabdingbare Voraussetzung erfolgreicher Arbeit. So sollte überprüft werden, ob die Angaben wissenschaftlichen Anforderungen an eine reale Aussage entsprechen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die zu Tage tretenden Widersprüche aufzuzeigen und deren Ursache kritisch zu hinterfragen.

Bewertet man die Angaben der vermeintlich geschädigten Person als glaubhaft, so sollte ein offenes Gespräch zwischen Verteidiger und Mandanten erfolgen, in welchem der Mandant auf das Risiko des Bestreitens aufmerksam gemacht wird. Letztlich liegt die Wahl jedoch bei dem Mandanten, in dessen Dienst sich der Verteidiger letztlich stellen sollte. Jedoch sollte auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass in einigen Fällen das einräumen der Tatvorwürfe ein gängiger Weg sein könnte, um eine öffentliche Hauptverhandlung oder eine möglichst milde Bestrafung wegen der im Raum stehenden sexuellen Nötigung zu vermeiden und im Ergebnis eine milde Strafe zu erhalten (lesen Sie hierzu auch den Beitrag: Verteidigungsstrategien).

Nachdem diese ersten Informationen Sie nun hoffentlich ein wenig beruhigt haben, sind Sie herzlich eingeladen, Kontakt aufzunehmen, und mit Ihren Fall - zunächst einmal kostenlos und unverbindlich - zu schildern und dann das weitere Vorgehen abzusprechen.

Gerne helfen wir auch Ihnen mit meiner Erfahrung weiter, die Angelegenheit möglichst schnell und diskret aus der Welt zu schaffen.

 

Im August 2020 erschien im größten deutschen Wissenschaftsverlag "Springer-Verlag" ein Fachbuch von Herrn Odebralski zum Thema "Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren".

 

 

Polizeiliche Vorladung wegen: sexuelle Nötigung?

Anklageschrift wegen sexueller Nötigung?

Anzeige wegen sexueller Nötigung zu Unrecht

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