Sexualdelikte - Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei
Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verfahren wegen Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch von Kindern, etc.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist in den Fällen möglich, In denen der Angeklagte wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Kindern oder wegen anderer Sexualstraftaten ein Geständnis ablegen möchte.
Diese Möglichkeit ist im Gesetz vorgesehen (§ 171 b GVG), setzt aber einen Antrag der Verteidigung voraus. Das ist für den jeweiligen Mandanten auch oft die Voraussetzung für ein Geständnis. Denn er fürchtet oft, dass er sein Geständnis sonst unter den Augen der Öffentlichkeit ablegen muss. Er geniert sich verständlicher Weise, Details seines Privatlebens, gerade aus dem Bereich des Sexuallebens, vor Journalisten, Familienangehörigen oder Kollegen darzulegen.
Diese Sorge kann der Rechtsanwalt seinem Mandanten in vielen Fällen nehmen. Es gibt die Möglichkeit, die Öffentlichkeit von Teilen der Hauptverhandlung auszuschließen (§§ 171b ff. GVG, Art.6 Abs.1 Satz 2 MRK).
Es ist Sache eines konsequent verteidigenden Rechtsanwalts - in den Fällen, in denen die Tat eingeräumt wird - dafür zu sorgen, dass es zum Ausschluss der Öffentlichkeit kommt
Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann sich aber auch auf den Angeklagten beziehen. Es besteht auch die Möglichkeit den der angeklagten Mandanten für Teile der Verhandlung auszuschließen (§ 247 StPO).
Rechtsanwalt Odebralski ist mit der Bearbeitung von Sexualstrafverfahren vertraut. Treten Sie derartigen Tatvorwürfen kompetent und auf Augenhöhe entgegen.
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