Strafverteidigung bundesweit
Festnahme / Untersuchungshaft
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist ein äußerst einschneidendes Mittel des deutschen Strafprozessrechts, mit dem Ziel, eine ordnungsgemäße Durchführung einer Hauptverhandlung zu sichern und die Flucht oder das Untertauchen eines Beschuldigten zu verhindern. Hierbei ist die Untersuchungshaft (umgangssprachlich: "U-Haft") eine besondere Form der Haft, die lediglich unter besonders strengen Voraussetzungen angeordnet werden darf.
Voraussetzung der Untersuchungshaft ist zum einen ein sogenannter dringender Tatverdacht, also die weit überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein Beschuldigter eine Straftat begangen hat und wegen ihr im Rahmen eines folgenden Gerichtsverfahrens verurteilt wird. Die Prognose beurteilt sich nach Aktenlage.
Zudem muss ein Grund für die Haft vorliegen (sog. Haftgrund). Klassische Haftgründe sind Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Bei besonders schweren Straftaten, ist das Vorliegen eines sogenannten Haftgrundes entbehrlich. Darüber hinaus muss die Untersuchungshaft insgesamt verhältnismäßig sein, also in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs und der zu erwartenden Strafe stehen.
Ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft im Einzelfall vorliegen, muss unmittelbar nach der Verhaftung durch einen erfahrenen Experten für Strafrecht geprüft werden um die Rechte des Beschuldigten zu wahren. Sofern sich einer ihrer Angehörigen in Untersuchungshaft befindet, nehmen Sie am besten zeitnah Kontakt mit uns auf, schildern uns die Situation und leiten Sie noch heute mit unserer Hilfe eine höchst effektive, offensive und engagierte Verteidigung ein.
Notfallnummer bei Untersuchungshaft:
0151 - 11 63 20 82
Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?
Damit ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen werden darf, müssen zwei juristische Voraussetzungen erfüllt sein:
zum einen erforderlich ist ein sogenannter dringender Tatverdacht. Dies bedeutet die weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat bzw. in einem späteren Verfahren wegen der im Raum stehenden Tat verurteilt wird.
Hinzu kommen muss ein sogenannter Haftgrund.
Verdachtsgrade nach der Prozesordnung
Ein Tatverdacht gegen einen Beschuldigten ist in drei unterschiedlichen Stärken möglich:
Anfangsverdacht
Juristen sprechen von einem sogenannten Anfangsverdacht, wenn er lediglich und noch nicht erhärtete Verdacht dahingehend besteht, dass der Beschuldigte sich einer Straftat möglich gemacht haben könnte. Die Zweifel hinsichtlich der Begehung der Straftat können entweder in tatsächlicher Hinsicht bestehen, also beisspielsweise in dem unklar ist, ob der Beschuldigte tatsächlich der Täter ist nach dem gesucht wird, aber auch in rechtlicher Hinsicht sofern unklar ist, ob das Verhalten des Beschuldigten überhaupt ein Straftatbestand erfüllt (beispielsweise bei beleidigenden Äußerungen wobei unklar ist, ob diese tatsächlich den Grad einer Beleidigung erreichen oder noch von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt sind).
hinreichender Tatverdacht
Ein sogenannter hinreichender Tatverdacht ist gegeben, sofern sich der Tatverdacht bereits bis zu einem Grad verfestigt hat, der eine Verurteilung am Ende einer Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheinen lässt. Juristen sprechen hier von einer "Wahrscheinlichkeit der Begehung von jedenfalls über 50 %".
dringender Tatverdacht
Ein für die Anordnung der Untersuchungshaft jedoch notwendiger Tatverdacht ist der sogenannte dringende Tatverdacht. Dieser ist gegeben, wenn der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht sowie in rechtlicher Hinsicht mit großer Wahrscheinlichkeit die Straftat begangen hat bzw. eine Verurteilung weit überwiegend wahrscheinlich ist. eine Prognose dahingehend beurteilt sich nach Aktenlage. Ist ein dringender Tatverdacht gegeben und sich dieser nach Überprüfung der Akten sowohl von Staatsanwaltschaft als auch den zuständigen Haft Gericht bestätigt, ist diese Voraussetzung der Untersuchungshaft erfüllt.
Haftgrund bei Untersuchungshaft
Hinzu kommen muss ein sogenannter Haftgrund, diese sind in § 112 der Strafprozessordnung festgehalten.
Fluchtgefahr
Hierbei wird in der Regel sogenannte Fluchtgefahr angenommen. Fluchtgefahr bedeutet hierbei die prognostische Wahrscheinlichkeit dahingehend, der Beschuldigte würde sich durch untertauchen oder eine Flucht ins Ausland der Strafverfolgung entziehen. in der Praxis wird eine Fluchtgefahr ab einer Straferwartung von drei bzw. vier Jahren angenommen. Ab einer derartigen Straferwartung wird insofern nur noch geschaut, was gegen eine Flucht bzw. ein untertauchen des Beschuldigten spricht.
Wiederholungsgefahr
Ein ebenfalls in der Praxis relevanter Haftgrund bei Untersuchungshaft ist die sogenannte Wiederholungsgefahr. Diese wird in der Regel angenommen, während Straftaten und in Fällen, in denen Beschuldigte entweder bereits einschlägig in Erscheinung getreten sind oder ihnen im Rahhmen des aktuellen Haftbefehls mehrere gleichgelagerte Straftaten vorgeworfen werden. Die Untersuchungshaft, gestützt auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, die dann der Verhinderung weiterer Straftaten und insofern einem Schutz der Bevölkerung sowie einem Schutz des Beschuldigten vor sich selbst.
Verdunkelungsgefahr
Der dritte jedoch in der Praxis nicht so relevanter Haftgrund ist die sogenannte Verdunkelungsgefahr. Diese wird angenommen wenn ein Beschuldigter verdächtig ist, Beweismittel zu manipulieren oder zu vernichten. Wichtigster Anwendungsfall der Verdunkelungsgefahr bei Untersuchungshaft ist das beeinflussen potentieller Zeugen während laufender Ermittlungen. In diesen Fällen dient die Untersuchungshaft vornehmlich der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens, der Beschuldigte soll dann durch die Untersuchungshaft davon abgehalten werden, manipulativ auf das Verfahren einzuwirken.
Möglichkeiten der Verteidigung bei Untersuchungshaft
die unangekündigt Anordnung von Untersuchungshaft wird sowohl von Beschuldigten, als auch Angehörigen als besonders einschneidend und belastend empfunden. Häufig für die unangekündigt Anordnung der Untersuchungshaft zu einer Gefährdung des Arbeitsplatzes sowie der privaten und familiären Situation des Beschuldigten. Eine engagierte Verteidigung mit dem Ziel, die Untersuchungshaft erst einmal zu beenden bzw. eine mögliche Verschonung von der Haft zu erreichen, ist insofern selbstverständlich.
Hierfür gibt die Prozessordnung dem engagierten Verteidiger die Mittel der sogenannten Haftprüfung sowie der Haftbeschwerde an die Hand:
Haftprüfung
wird ein Antrag auf Haftprüfung gestellt, muss das zuständige Gericht innerhalb von zwei Wochen einen sogenannten Termin zur mündlichen Anhörung bestimmen. In diesem Termin kommt an der Beschuldigte, der zuständige Richter und gegebenenfalls überarbeiten des Staatsanwalts zusammen um über den Fortbestand der Untersuchungshaft zu sprechen. Es handelt sich insofern eher um ein Mittel der kurzfristigen Beseitigung der Untersuchungshaft, was inhaltlich nicht weiter begründet werden muss. In einem Antrag auf Haftprüfung geht es häufig darum, eine vorläufige Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen eine Geldauflage oder sonstige Meldeauflagen zu erreichen und dem Beschuldigten erst einmal die Freiheit zu ermöglichen.
Haftbeschwerde
Ein formaleres Mittel ist hingegen die sogenannte Haftbeschwerde. Bei einer Haftbeschwerde gegen eine Entscheidung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren, bei dem ein höheres Gericht zu wird, ein Haftbefehl auf mögliche Rechtsfehler hin zu überprüfen.
Dauer der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft darf nach den Vorschriften der Strafprozessordnung sechs Monate nicht übersteigen.
Sechs Monate nach Festnahme des Beschuldigten muss die Hauptverhandlung begonnen werden, andernfalls sind die Ermittlungsakten dem zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen verbunden mit dem Antrag zur Prüfung, ob das Verfahren während dieser Zeit hinreichend gefördert wurde. Sinn dieser Frist ist es zum einen, eine ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, andererseits aber auch dem bei Untersuchungshaft geltenden Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen.
Unterscheid Strafhaft - Untersuchungshaft
Entgegen einer häufigen Meinung besteht ein grundlegender Unterschied zwischen Untersuchungshaft und sogenannter Strafhaft nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens. Untersuchungshaft ist hierbei eine vorbeugende Maßnahme, die der Durchführung des Strafverfahrens dient. Diese Maßnahme hat hierbei ausdrücklich keinen strafenden Charakter.
Sofern esnach einem Strafurteil zu einer Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe des Beschuldigten kommt, wird die Dauer der Untersuchungshaft auf dieses Urteil angerechnet. In der Praxis unterscheiden sich Untersuchungshaft und Strafhaft hauptsächlich dahingehend, dass bei einer Untersuchungshaft die Überwachung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, was bei Strafhaft nicht der Fall ist. Dies hat in der Praxis zur Folge, dass Angehörige von Beschuldigten die sich in Untersuchungshaft befinden eine Besuchserlaubnis benötigen und zudem die Zeit, in der Angehörige in der JVA besucht werden können, deutlich geringer ist als bei Beschuldigten, die sich in Strafhaft befinden.
Ihr Rechtsanwalt bei Untersuchungshaft
Als bundesweit spezialisierte Kanzlei für Strafrecht bearbeiten wir regelmäßig Mandate, in denen sich unsere Mandanten in Untersuchungshaft befinden. Der Umgang mit der besonderen Haftsituation, die besonderen Nöte und Ängste von Angehörigen sowie die individuellen Herausforderungen beim Vorliegen von Untersuchungshaft sind uns insofern aus einer Vielzahl von Mandaten bekannt.
Gerne helfen wir auch ihren Angehörigen, sofern gegen diesen aktuell Untersuchungshaft vollstreckt wird und ein anspruchsvolles Strafverfahren bevorsteht. Vertrauen Sie ein derart anspruchsvolles Verfahren nicht einem staatlichen Pflichtanwalt an. Leiten Sie noch heute eine hochwertige und engagierte Strafverteidigung ein, nehmen Sie gerne kostenlos Kontakt mit uns auf, und wir besprechen die weiteren Details.
Folgen ungerechtigter Untersuchungshaft
Wird der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen und das Ermittlungsverfahren noch vor Erhebung einer Anklage meines Tatverdachts eingestellt oder der Beschuldigte in einem späteren Strafverfahren freigesprochen, ist er für die erlittene Untersuchungshaft aus der Landeskasse zu entschädigen. Die aktuelle Höhe der Haftentschädigung beträgt 75 € pro Tag.
Dieser Betrag wird jedoch von vielen Betroffenen als unangemessen gering empfunden, regelmäßig gibt es unter Juristen aber auch außerhalb der Community Diskussion darüber, den Entschädigungsbetrag zu erhöhen und amerikanischen Verhältnissen anzupassen. Wie aus den Medien bekannt ist, erhalten unschuldig Verurteilte hier nach einer langen Zeit unberechtigter Untersuchungshaft oder Strafhaft hoher Entschädigungszahlungen im Millionenbereich.