Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Markengesetz?
Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) dient, wie es der Name schon sagt, dem Schutz von Marken. Damit ist es der Nachfolger des Warenzeichengesetzes von 1993.
Dient das MarkenG nur dem Schutz von Marken?
Nein, gemäß §1 MarkenG werden
- Marken,
- geschäftliche Bezeichnungen und
- geographische Herkunftsangaben
geschützt.
Was ist überhaupt eine "Marke"?
Marken sind diejenigen Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Welche Zeichen fallen nicht unter den Markenschutz?
Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,
- die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
- die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
- die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.
Wie entsteht der Markenschutz?
Gem. §4 MarkenG entsteht der Markenschutz
- durch die Eintragung eines Zeichens als Marken in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführten Register,
- durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
- durch die im Sinne des Artikels 6 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums notorische Bekanntheit der Marken
Was sind geschäftliche Bezeichnungen?
Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Dabei sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Wer kann Inhaber einer Marke sein?
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
- natürliche Personen,
- juristische Personen oder
- Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestaltet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Aufschluss über die Frage, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, gibt in Deutschland §14 MarkenG bei einer eingetragenen Marke bzw. §15 MarkenG bei einer Benutzungsmarke oder einer geschäftlichen Bezeichnung. Wichtig ist, dass es allein dem Markeninhaber vorbehalten ist, die Marke im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
- unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den ganzen Zwecken zu besitzen,
- unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder erbringen,
- unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
- das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
Liegt eine oben genannte Markenrechtsverletzung vor, so ist diese nach den §§143ff. MarkenG strafbar.
Welche Strafen können auf Markenrechtsverletzer zukommen?
Gem. §143 MarkenG kann eine Markenrechtsverletzung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Liegt eine gewerbsmäßige Verletzung oder handelt der Verletzter als Mitglied einer Bande, so steht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren im Raum.
Vorladung oder Anzeige wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten?
sofern Sie also beschuldigt an einem Ermittlungsverfahren wegen einer Markenrechtsverletzung sind bzw. eine Vorladung als Beschuldigter wegen einem Verstoß gegen das Markengesetz erhalten haben sie gerne noch heute zunächst unverbindlich und kostenlos Kontakt auf, schildern uns Ihren Fall und wir helfen gerne.