Das Nebenstrafrecht
Der Begriff „Nebenstrafrecht” führt oftmals zu Irritationen. Denn auch wenn der Begriff es vermuten lässt, handelt sich hierbei eben nicht um minder schwere Straftatbestände. Vielmehr beinhaltet das Nebenstrafrecht alle Strafnormen, die nicht im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten sind. Vielmehr finden sie sich in den Strafvorschriften von Gesetzen oder strafbewehrten Rechtsverordnungen wieder, wo sie oftmals am Ende aufgeführt werden.
Wozu Nebenstrafrecht?
Das es das Nebenstrafrecht überhaupt gibt, hat zwei wesentliche Gründe. Zum einen trat das Strafgesetzbuch bereits im Jahr 1872 in Kraft. Viele Bereiche des heutigen Nebenstrafrechts gab es zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht. Auch wenn es in der Zwischenzeit hunderte Male angepasst wurde, so würde eine Erweiterung es sehr unübersichtlich werden lassen.
Zum anderen ist es durchaus sinnvoll, je nach Sachlage nicht nur allgemeingültige Aspekte in einem Gesetz zu verankern, sonder auch direkt die strafrechtlichen Vorschriften zu integrieren. Dies ist umso sinnvoller, wenn die Materie umfangreiche allgemeine Bestimmungen beinhaltet.
Ein wichtiger Aspekt des Nebenstrafrechts ist, dass für sie die gleichen Vorgaben zu Vorsatz, Versuch und zur Strafhöhe gelten wie im Strafgesetzbuch. Demnach kann man zusammenfassen, dass es sich beim Nebenstrafrecht dem Grunde nach um ein besonderes Ordnungsprinzip handelt.
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Strafvorschriften im Nebenstrafrecht
Erfahren Sie mehr zu den folgenden Strafvorschriften:
Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz
Verstoß gegen das Bundesstatistikgesetz
Verstoß gegen das Embryonengesetz
Verstoss gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz
Verstoß gegen das Gentechnikgesetz
Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz
Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz
Verstoß gegen das Kulturgutschutzgesetz
Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz
Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz
Verstoß gegen das Parteiengesetz
Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz