Strafverteidiger Odebralski Rechtsanwaltskanzlei Essen

Vollstreckungsaufschub

Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen

Vollstreckungsaufschub wegen eines Wiederaufnahmeverfahrens

Durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne der §§ 359ff. StPO werden von dem Antragsteller regelmäßig zwei Ziele verfolgt:

erstens soll die als rechtswidrig empfundene Entscheidung abgeändert werden, was durch Urteil oder Beschluss möglich ist. Zweitens wird aber mit dem Wiederaufnahmeantrag regelmäßig ein Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung nach § 360 Abs. 2 StPO gestellt, durch welchen - wie der Name schon sagt - die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils verhindert werden soll. Dieser Antrag kann auch noch gestellt werden, wenn die Strafe vollständig vollstreckt ist, da das Ziel eines Wiederaufnahmeverfahrens auch die Rehabilitierung des Betroffenen sein kann.

Da die Entscheidung über die Unterbrechung bzw. Aussetzung von Amts wegen ergeht, ist es insoweit missverständlich im Zusammenhang mit § 360 Abs. 2 StPO von einem „Antrag“ zu sprechen; richtigerweise handelt es sich hierbei um eine Anregung an das Gericht.

Der Aufschub bzw. die Unterbrechung der Vollstreckung wird angeordnet, wenn aus der Sicht des Wiederaufnahmegerichts Anlass zu der Annahme besteht, dass der Hauptantrag Erfolg haben werde. Hierbei müssen „die behaupteten Wiederaufnahmetatsachen und die Art der Beweisantritte unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage einen solchen Grad innerer Wahrscheinlichkeit besitzen, dass die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung bedenklich erscheint; die bloße Möglichkeit eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens genügt noch nicht“ (vgl. nur Mayer-Goßner, § 360, Rn.3). Es empfiehlt sich, im Rahmen der Anregung die vorstehend genannten Voraussetzungen zunächst auszuführen und hinsichtlich der aufgestellten Anforderungen auf den Inhalt des Hauptantrages zu verweisen.

Hier kann es nützlich sein, dem Gericht freiwillig eine Sicherheitsleistung anzubieten, um das Risiko der Fluchtgefahr - aus der Sicht des Gerichts - zu minimieren und die Möglichkeit einer Vollstreckungsaussetzung zu erhöhen. Bei der Wahl der Sicherheitsleistung empfiehlt sich eine Orientierung an den in § 116 Abs. 1 Satz 2 StPO genannten Möglichkeiten. Ein Anspruch des Gerichts auf das Stellen einer entsprechenden Sicherheitsleistung besteht aber mangels entsprechender Regelung nicht. Auch eine analoge Anwendung der Norm kommt hier in Ermangelung einer Regelungslücke nicht in Betracht. Ist die Unterbrechung bzw. Aussetzung der Vollstreckung einmal angeordnet, gilt sie grundgesetzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag fort. Die Anordnung kann nur unter der Voraussetzung wieder aufgehoben werden, dass ihre Voraussetzungen infolge einer nach § 369 StPO durchgeführten Beweiserhebung wieder weg gefallen sind.

Die ablehnende Entscheidung über den Antrag ist sowohl vom Verurteilten als auch von der Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, § 372 S.1 StPO. Dies gilt indessen nicht, wenn es sich bereits um einen Beschluss durch das Beschwerdegericht handelt.

Einmal mehr zeigt sich, dass im Bereich des Wiederaufnahmerechts verschiedene Besonderheiten zu beachten sind.

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