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Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski

Vergewaltigung: Zweifel an Aussage, Gutachten soll Klärung bringen (Bottrop)

Die Staatsanwaltschaft Essen ermittelt seit Beginn des Jahres 2024 gegen unseren Mandanten wegen des Tatvorwurfs der Vergewaltigung.

Konkret mit unseren Mandanten vorgeworfen, gemeinsam mit einer Frau eine Feier verlassen und mit dieser dann in seine Wohnung gegangen zu sein, und dort sexuelle Handlunmgen gegen ihren Willen vorgenommen zu haben.  Hierzu ist zu sagen, dass unser späterer Mandant zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorwürfe Anfang 20 war, die Frau Ende 30.

Unseren Mandanten wird folgendes zur Last gelegt: er habe die Frau zunächst auf der Feier mit Alkohol willenlos gemacht und sei anschließend mit ihr in seine Wohnung gegangen. Dort sei es zu sexuellen Kontakten gekommen, die die Frau nicht gewollt habe bzw. sich aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums nicht gegen diese habe wehren können. Die Frau habe sich am nächsten Morgen zunächst gar nicht an sexuelle Handlungen erinnern können, lediglich ein Kuss sei ihr in Erinnerung geblieben. Nachdem die Vorwürfe dann im Laufe des nächsten Tages in ihrem sozialen Umfeld bekannt geworden sein und insbesondere ihr Ehemann von dem sexuellen Kontakt erfahren habe, seien ihr "die Erinnerungen im Laufe des Tages wieder gekommen", sie habe sich dann daran erinnert, dass es tatsächlich zu sexuellen Kontakt gekommen sei, sie diesen aber nicht gewollt habe. Sie sei vergewaltigt worden. Der Ehemann und das soziale Umfeld hätten daraufhin sehr fürsorglich reagiert, niemand sei ihr mehr böse gewesen. Der Unmut der gesamten Familie habe sich auf meinen späteren Mandanten gerichtet, sie sei „in ihrer Rolle als Opfer sensibel von der Familie abgeholt worden“. Niemand sei ihr böse gewesen.

Unser Mandant wiederum bringt vor, dass es sich um ein einvernehmliches Geschehen gehandelt habe. Er habe mit der Frau gemeinsam die Feier verlassen, man habe noch etwas in der Stadt trinken wollen. Hier hätten alle Gaststätten aber bereits geschlossen gehabt, insofern habe man sich dann gemeinsam entschieden, in seine Wohnung zu gehen. Dort sei man sich näher gekommen und es sei zu sexuellen Kontakt gekommen, den beide so auch gewollt hätten.

Die vorstehenden Darstellungen basieren auf den Angaben der vermeintlich Geschädigten sowie unseres Mandanten in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bottrop.

Nachdem dort nun alle ihre Sicht der Dinge vorgebracht hatten, entstanden aus Sicht der Verteidigung erhebliche Zweifel daran, dass die Angaben der Frau zu einer zu ihrem Nachteil verübten Vergewaltigung tatsächlich auf einem realen Erleben basieren. Denn nahe liegender war aus Sicht der Verteidigung die Annahme, dass sich die Frau in einem sogenannten Rechtfertigungsnotstand befunden habe.

Ein so genannter Rechtfertigungsnotstand liegt wiederum vor, wenn eine Person im sozialen Umfeld mit einer moralischen Verfehlung konfrontiert wird, wie beispielsweise einem außerehelichen sexuellen Kontakt. In einer solchen Situation sind die Handlungsmöglichkeiten der betroffenen Person dann naturgemäß sehr eingeschränkt, hinzu kommt, dass eine Entscheidung betreffend eine Erklärung zu den moralischen Vorwürfen schnell getroffen werden muss und man sich in einer Rechtfertigungssituation befindet. Die betroffene Person hat dann häufig nur die Möglichkeit, den sexuellen Kontakt als solchen abzustreiten (was nicht viel bringt, da dieser ja bereits feststeht), diesen sexuellen Kontakt als passiert und einvernehmlich einzuräumen (was dann vom sozialen Umfeld als fremdgehen oder Ehebruch gewertet wird und zu erheblichen sozialen Problemen führt) - oder eben die sexuellen Kontakte als solche einzuräumen, diese aber als nicht einvernehmlich zu beschreiben und sich selbst in einer Opferrolle zu begeben. Derartiges Verhalten mag in einer solchen Situation aus Sicht der betroffenen Person menschlich nachvollziehbar sein, führt aber zu einer falschen Beschuldigung der anderen Person sowie in der Regel zu einer Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Menschen, dem der sexuelle Kontakt gegen den Willen vorgeworfen wird. Denn wird eine sexuelle Handlung ohne oder gegen das eigene Einverständnis behauptet, erfüllt eine solche den Straftatbestand der Vergewaltigung bzw. des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger.

Eine solche Annahme lag im vorliegenden Fall äußerst nahe. Da das Gericht sich nicht zu einem Signal dahingehend, auch von dieser Variante überzeugt zu sein durchringen konnte, sah sich die Verteidigung veranlasst, einen umfangreichen Beweisantrag dahingehend zu stellen, dem auch stattgegeben wurde. Nun muss sich ein aussagepsychologischer Sachverständiger wissenschaftlich mit der Frage auseinandersetzen, ob die von der Verteidigung aufgestellter Alternativhypothese anzunehmen ist.

Der Prozess vor dem Amtsgericht Bottrop wurde bis zur Klärung dieser Frage ausgesetzt.

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