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Störung einer Bestattungsfeier

Vorladung wegen Störung einer Bestattungsfeier?

 

Sie haben eine Anzeige wegen Störung einer Bestattungsfeier bekommen?

Gemäß §167a StGB ist die Störung einer Bestattungsfeier strafbar.

Der Vorschrift ist Folgendes zu entnehmen:

Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Tatobjekt und Tathandlung

Die Vorschrift des §167a macht deutlich, dass zunächst einmal eine Bestattungsfeier vorliegen muss. Dies lässt sich bei jeder Veranstaltung bejahen, bei der von einem Toten Abschied genommen wird. Der Begriff der Bestattungsfeier ist dabei jedoch sehr weit auszulegen. Umfasst werden beispielsweise:

  • Beerdigungen
  • Trauerzüge
  • Einäscherungen

Die Tathandlung des §167a ist das Stören. Stören ist jede Beeinträchtigung des vorgesehenen Ablaufs. Bagatellfälle sind auszuschließen.

Zusätzlich muss der Täter die Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich, also vorsätzlich im strafrechtlichen Sinne, stören.

 

Strafgrund

Der Strafgrund der Vorschrift ist das Pietätsempfinden der Trauernden auf einer Bestattungsfeier. Strittig ist, ob auch das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen schutzwürdig ist.

 

Prozessuales

Bei der Störung einer Bestattungsfeier nach §167a StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt. Das sind solche, die von Amts wegen verfolgt werden, da das Strafgesetz nicht ausdrücklich einen Strafantrag als Verfolgungsvoraussetzung bestimmt.

 

Verjährung

Die Tat verjährt gemäß §78 Abs.3 Nr.4 StGB nach fünf Jahren.

 

Anklage wegen Störung einer Bestattungsfeier?

Bei Fragen zu diesem Delikt oder Fragen über ein mögliches Vorgehen bei einer Vorladung erreichen Sie mich per E-Mail/ unter der Telefonnummer

 

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oder über das Kontaktformular der Homepage.

Meine regelmäßige Bearbeitung dieser Delikte wird Ihnen bei Ihrer Verteidigung stets zu Gute kommen.

 

 

Vorladung wegen Störung einer Bestattungsfeier

Ermittlungsverfahren Störung einer Bestattungsfeier

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